Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·7 K 13840/17·09.07.2018

Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung (§15 BVFG) abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtAufnahme- und VertriebenenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG. Streitfrage war, ob eine frühere, rechtskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheids einer nachträglichen Bescheinigung entgegensteht. Das VG Köln wies die Klage ab, weil §15 Abs.2 Satz2 BVFG die Erteilung ausschließt. Ein hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag war unzulässig.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG abgewiesen; hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Aufnahmebescheid beantragt und bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (§15 Abs.2 S.2 BVFG).

2

Eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wirkung einer zuvor rechtskräftig abgewiesenen Aufnahmeentscheidung, wenn die gesetzlichen Ausschlusstatbestände weiterhin erfüllt sind.

3

Ein hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag, der einen anderen Streitgegenstand begründet, stellt eine Klageänderung dar und ist nach §91 Abs.1 VwGO unzulässig, sofern die Behörde der Änderung nicht zustimmt und die Änderung nicht sachdienlich ist.

4

Für die Gewährung einer Aufnahme aus besonderer Härte nach §27 Abs.1 Satz 2 BVFG sind konkrete, besondere Umstände darzulegen; bloße Umstände genügen nicht, um die Voraussetzung einer besonderen Härte zu erfüllen.

Relevante Normen
§ Bundesvertriebenengesetz (BVFG)§ 15 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.1962 in Tomsk (Russland) geboren. Sein Vater ist der am 00.00.1941 geborene Herr W.      B.       , seine Mutter die am 00.00.1938 geborene Frau M.       B1.        , geb. C.     .

3

Mit Datum vom 09.05.1995 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem Inlandspass seien bis 1994 die russische, danach die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Er habe im Elternhaus ab dem 7. Lebensjahr neben Russisch auch Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm von der Mutter und den Großeltern sowie durch deutschsprachigen Schulunterricht vermittelt worden. Er spreche jetzt selten Deutsch und „nur“ Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Von Beruf sei er Chirurg. Ebenfalls im Antrag aufgeführt waren seine am 00.00.1967 geborene Ehefrau K.      und der am 00.00.1990 geborene Sohn W.      . Mit Bescheid vom 07.11.1996 lehnte das BVA den Antrag unter Hinweis auf den ursprünglich russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass des Klägers ab. Ein weiterer Ablehnungsbescheid datiert vom 28.04.1997 und wurde gegen Postzustellungsurkunde an die Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland zugestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.1998 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen zur Volkszugehörigkeit des Klägers. Im Verlauf des nachfolgenden Klageverfahrens unterzog sich der Kläger am 01.04.1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters kam dabei ein Gespräch auf Deutsch nicht zustande. Der Wortschatz des Klägers sei zu gering, um in zusammenhängen Sätzen antworten zu können. Die Klage wies das VG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2002  - 24 K 8603/98 - ab.

4

Unter dem 17.08.2012 wurde der Kläger als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Am 20.12.2013 reiste der Kläger nach Deutschland ein und wurde in der Außenstelle Friedland des BVA registriert. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt er mit Datum vom 20.01.2014.

5

Einen weiteren Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das BVA mit Bescheid vom 28.11.2016 ab. Es fehle an dem nach Einreise erforderlichen besonderen Härtefall. Zudem erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2017 wies das BVA den hiergegen gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei wertete die Behörde den Antrag des Klägers als solchen auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und verwies auf die rechtskräftige Ablehnung des ersten Aufnahmeantrages. Auch erfülle der Kläger die sprachlichen Voraussetzungen nicht, da im Einreisezeitpunkt nur Sprachfertigkeiten entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen seien.

6

Der Kläger hat am 17.10.2017 Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten. Er verweist auf die gesetzlichen Änderungen des 9. und des 10. BVFG-Änderungsgesetzes, die die Bindungswirkung des Urteils durchbrächen. Auch reiche das Sprachniveau A 1 aus, den Sprachtest des BVA zu bestehen. Seine Sprachfertigkeiten schon im Jahre 1996 könnten durch Zeugnis seines deutschen Arbeitgebers belegt werden.

7

Er beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen,

9

hilfsweise,

10

ihm einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG und bekräftigt ihre Auffassung zu den sprachlichen Voraussetzungen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist nicht begründet.

17

Der Bescheid des BVA vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

18

Der mit dem Hauptantrag verfolgten Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine solche Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das BVA den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 28.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1998 abgelehnt und das hiesige Gericht die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.08.2002 abgewiesen hat.

19

Zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

20

Der Hilfsantrag ist nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Der Verpflichtungsantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stellt gegenüber dem Begehren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einen anderen Streitgegenstand und damit eine Klageänderung dar. Eine solche Klageänderung wäre nur zulässig, wenn sich die Beklagte, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hätte. Dies ist in Bezug auf den erst im Termin zur mündlichen Verhandlung an den Terminsvertreter der Beklagten überreichten Schriftsatz vom Vortage, in welchem der ursprüngliche Klageantrag als „verunglückt“ bezeichnet wird, nicht der Fall. Die Klageänderung kann auch nicht gerichtlicherseits als sachdienlich anerkannt werden. Denn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Im Widerspruchsbescheid hat das BVA seine Sichtweise im Sinne des Klägers geändert und ist zutreffend von einem Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ausgegangen, da der Kläger am 20.12.2013 im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und ein rechtliches Interesse an der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht ersichtlich war.

21

              Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -.

22

Die behördliche Entscheidung beschränkte sich damit auf die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Eine im Sinne der Klägerin zulässig geänderte Klage wäre zudem nach § 74 VwGO verfristet, da sich die fristgemäß erhobene Klage nur auf das Begehren nach § 15 Abs. 1 BVFG richtete. Hiervon abgesehen wäre sie auch schon deshalb unbegründet, weil Gründe für eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorliegen.

23

Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen, der das Gericht folgt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.