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Verwaltungsgericht Köln·7 K 13452/17·09.07.2018

BVFG-Aufnahmebescheid: Abstammungsnachweis und Sprachkenntnisse bei Spätaussiedlern

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des BVA zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitentscheidend war, ob er als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sowie die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen kann. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die neu ausgestellte Geburtsurkunde auf einem kasachischen Gerichtsbeschluss beruht, der mangels tragfähiger Beweisgrundlagen zur Vaterschaft nicht beweisgeeignet ist. Zudem seien die sprachlichen Voraussetzungen nach dem Sprachtest (praktisch kein Deutsch) nicht belegt.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels Abstammungs- und Sprachnachweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG, nachgewiesen sind.

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Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist durch beweisgeeignete Urkunden oder sonstige tragfähige Beweismittel zu belegen; Unterlagen, die erst lange nach der Geburt ausgestellt wurden und auf nicht verlässlichen Grundlagen beruhen, genügen hierfür nicht.

3

Ausländische öffentliche Urkunden können nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO anerkannt werden; ihre Beweiseignung entfällt jedoch, wenn konkrete Umstände gegen ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen oder die zugrunde liegende Feststellung nicht auf beweisgeeigneten Tatsachen beruht.

4

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ nach § 6 Abs. 2 BVFG kann Sprachkenntnisse voraussetzen und erfordert jedenfalls die Fähigkeit, zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

5

Wer bei einem Sprachtest praktisch keine Deutschkenntnisse zeigt, erbringt den Nachweis der für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Sprachkenntnisse regelmäßig nicht.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.1960 in Kondratawka/Kasachstan geboren. Er beantragte mit Datum vom 20.07.2004 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antrag ebenfalls aufgeführt waren seine am 00.00.1961 geborene Ehefrau U.       und die am 00.00.1988 geborene Tochter O.        . Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Bis November 2001 sei in seinem Inlandspass die russische Nationalität eingetragen, danach die deutsche. Er habe im Elternhaus ab dem 7. Lebensjahr neben Russisch auch Deutsch gesprochen. Er habe Deutsch als Fremdsprache in der Schule gelernt. Er spreche die Sprache heute selten und häufig russisch. Er verstehe auf Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Sein Vater sei der am 00.00.1927 geborene deutsche Volkszugehörige K.     H.      , seine Mutter die am 00.00.1926 geborene Frau N.     T.           . Letztere verstarb 1999.

3

Der Kläger unterzog sich am 26.10.2004 in Karaganda einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte der Kläger nur über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Der Sprachtest seiner Tochter am gleichen Tage erbrachte ein vergleichbares Ergebnis.

4

Der Kläger legte eine neu ausgestellte Geburtsurkunde vor. Zu der Neuausstellung sei es gekommen, weil der Vater in der alten Urkunde nur mit Vornamen eingetragen gewesen sei. Mit Bescheid vom 24.10.2006 lehnte das BVA die Aufnahmeanträge des Klägers und seiner Tochter ab. Es könne dahinstehen, ob der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Denn es fehle bereits am Erfordernis familiärer Sprachvermittlung. Widerspruch wurde nicht erhoben.

5

Mit Schreiben vom 18.08.2014 beantragte der Kläger, das Verfahren wiederaufzugreifen. Mit Bescheid vom 14.03.2017 entsprach das BVA dem, lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers jedoch erneut ab. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in der Person des Vaters sei nicht nachgewiesen. Die am 05.11.2001 neu ausgestellte Geburtsurkunde, in welcher der Vater mit deutscher Nationalität vermerkt sei, könne nicht als Nachweis dienen, da sie erst 41 Jahre nach der Geburt ausgestellt sei.

6

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. H.      , J.     H1.             , sei sein Vater gewesen. Er sei am 06.10.2011 verstorben. Die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass gehe auf den Vater zurück, der angesichts seiner Erfahrungen nach 1941 davon abgeraten habe, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe weiterhin kein beweisgeeignetes Dokument zur Abstammung vorgelegt. Der Kläger habe 2004 beim Sprachtest selbst angegeben, dass in der Geburtsurkunde aus dem Jahr 1960 lediglich der Vorname des Vaters eingetragen gewesen sei. Eintragungen zur Nationalität habe es offensichtlich nicht gegeben. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde beruhe auf einem kasachischen Gerichtsbeschluss vom 17.09.2001, der lediglich aufgrund von Zeugenaussagen sowie die Archivbescheinigung eines Haushaltsbuches, das keine Rückschlüsse auf die biologische Abstammung zulasse.

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Der Kläger hat am 05.10.2017 Klage erhoben. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung sei keineswegs willkürlich erfolgt und beruhe auch auf den eigenen Angaben des Vaters. Als ausländische Gerichtsentscheidung sei sie als öffentliche Urkunde mit Richtigkeitsvermutung anzuerkennen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gerichtsurteil sei zum Nachweis der Vaterschaft ungeeignet. Zudem erfülle der Kläger die sprachlichen Voraussetzungen der Aufnahme nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden.

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Das Begehren ist entgegen der Formulierung der Klageschrift, die sich auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens richtet, im Sinne des Klägers wie oben angegeben auszulegen (§ 88 VwGO), da das BVA das Verfahren mit dem Bescheid vom 14.03.2017 wiederaufgegriffen hat und ein entsprechender Verpflichtungsantrag im gerichtlichen Verfahren ins Leere ginge.

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Die so verstandene Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler.

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Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.

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Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von dem hier einzig in Betracht kommenden Herrn K.     H.      (*00.00.1927), der nach den Antragsangaben deutscher Volkszugehöriger gewesen sein soll. Der Kläger kann keine aussagekräftigen  Urkunden vorlegen, die seine Abstammung belegen. Ausweislich seiner Angaben beim Sprachtest in Karaganda am 26.10.2004 existiert keine Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1960 oder unmittelbar danach, die eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters durch einen entsprechenden Nationalitätsvermerk bestätigen könnte. Dass eine solche Urkunde – sollte sie existiert haben – einen deutschen Nationalitätsvermerk des Vaters trug, ist auch äußerst unwahrscheinlich, da nach den Angaben des Klägers nur der Vorname des Vaters angegeben war. Die bereits im ersten Verwaltungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 05.11.2001 ist nicht geeignet, die Abstammung zu belegen. Sie beruht auf einem kasachischen Gerichtsbeschluss vom 17.09.2001, der auf einem Gesuch des Klägers beruht, das er in Zusammenhang mit seinen damaligen Ausreisebemühungen an das Gericht stellte. Das Gericht stützt sich bei der Feststellung, dass Herrn K.     H.      (*00.00.1927) der Vater des Klägers ist, indes nicht auf naturwissenschaftliche Methoden, sondern ausschließlich auf Zeugenaussagen und eine nur durch Archivbescheinigung belegte Eintragung im Haushaltsbuch aus den Jahren 1961-1963, dass eine H.      , J.     , geboren 1927 und eine 1926 geborene Frau T.           , N1.     O1.           , geb. 1926, sowie den Kläger als Bewohner angeben soll. Diese Angaben sind zur Feststellung einer Vaterschaft grundsätzlich  nicht geeignet, vgl. im deutschen Recht §§ 177, 178 FamFG. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - .

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Vorliegend muss dem aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die gerichtliche Entscheidung ist aus den angesprochenen Gründen schon im Ansatz nicht beweisgeeignet, da sie nicht ihrerseits auf beweisgeeigneten Tatsachen beruht. Auch die in der Entscheidung ausgedrückte Wertung, Herr H.      sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, bleibt letztlich unbelegt. Sie fußt offenbar nur auf der Eintragung im Haushaltsbuch laut Archivbescheinigung. Der entsprechenden Eintragung in der Geburtsurkunde vom 05.11.2001 fehlt damit ebenfalls eine tragfähige Grundlage.

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Zudem sind die sprachlichen Voraussetzungen deutschscher Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft nach wie vor nicht belegt. Beim Sprachtest im Jahre 2004 sprach der Kläger praktisch kein Deutsch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

32

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

33

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

34

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

36

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

38

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

48

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

50

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

52

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.