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Verwaltungsgericht Köln·7 K 13358/17·22.07.2019

FPflZG-Darlehen: Kein Anspruch bei fehlender Beschäftigteneigenschaft (Auslandsbezug)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtliche FörderleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verlängerung eines zinslosen Darlehens nach dem Familienpflegezeitrecht für weitere sechs Monate ab August 2017. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des FPflZG trotz Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz und trotz vorangegangener Bewilligungen vorlagen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nach der Erkenntnislage jedenfalls nicht (mehr) „Beschäftigter“ i.S.d. FPflZG war: Die Arbeitgebergesellschaft war insolvenzbedingt aufgelöst bzw. gelöscht und zudem deuteten Registereintrag und Eigenangaben auf eine selbständige Leitungsfunktion hin. Vertrauensschutz aus früheren Bewilligungen verneinte das Gericht, da jeweils zeitabschnittsbezogen zu prüfen sei und rechtswidriges Verwaltungshandeln regelmäßig nicht schütze.

Ausgang: Klage auf Verlängerung eines FPflZG-Darlehens ab August 2017 mangels Beschäftigteneigenschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen nach § 3 FPflZG setzt voraus, dass der Antragsteller Beschäftigter im Sinne eines Arbeitnehmers (§ 611a BGB) ist.

2

Ist für den beantragten Förderzeitraum mangels fortbestehenden Arbeitgebers eine Arbeitnehmerstellung nicht schlüssig darlegbar, besteht kein Anspruch auf Darlehensgewährung nach dem FPflZG.

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Deuten Umstände wie Organstellung in einer Gesellschaft und Eigendarstellungen als Unternehmensinhaber auf selbständige Tätigkeit hin, trägt der Antragsteller die Darlegungslast für eine gleichwohl bestehende abhängige Beschäftigung; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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Aus vorangegangenen (befristeten) Bewilligungen folgt regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Bewilligung für Folgezeiträume, da die Anspruchsvoraussetzungen abschnittsbezogen neu zu prüfen sind.

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Vertrauensschutz in rechtswidriges behördliches Handeln besteht regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 PflZG§ 3 FPfZG§ 2 FPfZG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 185 ZPO§ 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte mit Datum vom 27.11.2015 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Bewilligung eines zinslosen Darlehens für die Freistellung nach § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflZG). Hierbei gab er die Anschrift T.--------straße 0 in CH-0000 K.    -S.          in der Schweiz an. Post sei an die Adresse C1.------straße 00 in D-00000 L.         zu senden. Die Darlehensgewährung solle die Pflege der am 00.00.0000 geborenen und unter der letztgenannten Anschrift wohnhaften Mutter ermöglichen. Sein monatliches Durchschnittsgehalt gab der Kläger mit 4.000,-- CHF bei 42 Wochenstunden an. Dem Antrag waren u.a. Bescheinigungen der Firma F1.  N.      AG in der T.--------straße 0-0 in S.          über Arbeitszeit, Lohn und Freistellung sowie eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. L1.     -H.        / L.         zum Gesundheitszustand der Mutter beigefügt. Nach Ergänzung der Unterlagen bewilligte die Behörde dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 678,-- Euro/mtl. = 4.068,-- Euro insgesamt. Dieser Betrag wurde unter dem 10.03.2016 wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlage auf 691,-- Euro mtl. = 4.146,-- Euro insgesamt erhöht.

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Mit Bescheid vom 04.07.2016 änderte die Behörde auf Antrag den vorstehenden Bescheid und verlängerte den Förderzeitraum bis zum 31.01.2017 bei einer monatlichen Darlehensrate von 665,-- ab dem 01.08.2016 = 8.814,-- Euro insgesamt. Grundlage der Bewilligung war nunmehr § 3 des Familiepflegezeitgesetzes (FPfZG).

4

Mit weiterem Bescheid vom 08.12.2016 erfolgte eine Verlängerung des Förderzeitraums bis zu 31.07.2017 bei gleichbleibender monatlicher Darlehensrate, was einer Gesamtdarlehenssumme vom 12.804,-- Euro entsprach.

5

Mit Schreiben vom 06.07.2017 teilte der Kläger folgendes mit:

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„...derzeit geht es meiner Firma nicht gut, es würde mir nahezu unmöglich sein, ab August die Raten zurück zu erstatten.

7

Falls es möglich ist, bitte ich darum, mit nochmals 6 Monate zu gewähren, zudem der Gesundheitszustand meiner Mutter unverändert ist.

8

In dieser Zeit könnte die Krise meiner Firma überwunden sein. ...“

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Dem Schreiben war eine Bescheinigung der Firma F1.  N.      AG beigefügt, derzufolge der Kläger ab August 2017 weitere 6 Monate aufgrund Familienpflegezeit wöchentlich 2 Tage zu je 8 Stunden „weiterarbeiten“ werde.

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Mit Bescheid vom 01.07.2016 lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben diesen Antrag ab, weil der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei. Es finde nur auf Beschäftigte mit inländischem Wohnsitz Anwendung. Da der Kläger Wohnsitz in der Schweiz habe, komme das Gesetz für ihn nicht zur Anwendung.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies auf die Adresse der Mutter in L.         , unter der auch er aufgewachsen sei und auch weiter wohne, da er die Mutter versorge.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2017 wies die Behörde den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. § 2 des Familienpflegezeitgesetzes enthalte eine arbeitsrechtliche Regelung, die den Arbeitgeber verpflichte, den Arbeitnehmer auf verlangen von seiner Arbeitszeit freizustellen, wenn er einen nahen Angehörigen pflegt. Eine solche arbeitsrechtliche Regelung deutschen Rechts könne keine Rechtsbildung für einen Arbeitgeber im Ausland entfalten. Eine Familienpflegezeit könne in der Schweiz nicht vereinbart werden.

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Der Kläger hat am 02.10.2017 Klage erhoben.

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Er verweist auf die vorangegangenen Bewilligungen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die gesamte mögliche Antragszeit zu Verfügung stehe.

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Mit Fax-Schreiben vom 12.11.2017 an das Gericht legte der Kläger Kopien seines bis 30.09.2017 gültigen Bundespersonalausweises mit der Anschrift C1.------straße 00 in 00000 L.         sowie (unleserlich) seines aktuellen Bundespersonalausweises ohne eine Kopie der Anschrift auf der Rückseite vor.

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Eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung gegen Postzustellungsurkunde unter der genannten Anschrift schlug fehl („Empfänger unbekannt“). Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt L.         wird dort der Kläger bereits seit dem 15.07.2010 als nicht mehr gemeldet und mit dem Ziel Schweiz verzogen geführt.

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Mit Beschluss vom 31.05.2019 hat das erkennende Gericht die öffentliche Zustellung der Ladung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 185 ZPO angeordnet. Die Abnahme von der Gerichtstafel erfolgte am 04.07.2019.

18

Zum Temin mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass Wohn- und Arbeitsort des Klägers in der Schweiz einem Anspruch auf Darlehensgewährung nach dem FPfZG entgegenstünden. Der Rechtsanspruch auf Freistellung könne nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet und durchgesetzt werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG, der nur die Inanspruchnahme eines Darlehens für Beschäftigte in Kleinbetrieben auf Basis freiwilliger Vereinbarungen ermöglichen solle. Überdies gehe der Gesetzgeber davon aus, dass nur die Beschäftigten profitieren sollten, die auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig seien. Überdies äußerte die Beklagte Zweifel an der Beschäftigteneigenschaft des Klägers. Angesichts der zeitlichen Begrenzungen der vorangegangenen Bewilligungen habe der Kläger auch nicht auf eine weitere Bewilligung vertrauen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Diese wurde dem Kläger öffentlich zugestellt, da die Zustellung unter der von ihm angegebenen Adresse fehlgeschlagen und eine andere Anschrift weder mitgeteilt noch zu ermitteln ist.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Familienpflegezeit vom 06.12.2011, geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 (FPflZG) für den Zeitraum ab August 2017.

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Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FPflZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten für die Dauer der Freistellungen nach § 2 des Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflZG) ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt.

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Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer Darlehnsgewährung für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht.

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Es kann offen bleiben, ob die Leistungsgewährung für Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland generell ausgeschlossen ist oder der Anspruch zumindest an eine inländische Sozialversicherungspflicht oder inländische Steuerpflicht zu knüpfen ist, da der Beschäftigte anderenfalls Leistungen erhielte, zu deren Aufbringung er nichts beitrüge. Für letzteres spricht die von der Beklagten zutreffend wiedergegebene Gesetzesbegründung. Dort wird darauf hingewiesen, dass es durch die Änderungen des FPflZG und des PflZG zu Beitragsmindereinnahmen in der Sozialversicherung kommen könne, wenn pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzierten und Leistungen nach diesen Gesetzes in Anspruch nähmen, bzw. es zu Mehreinnahmen kommen könne, wenn sie angesichts der Neuregelung davon absähen, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben (BT-Drs. 18/3124, S. 2). Damit ging der Gesetzgeber erkennbar von inländischen Beschäftigungsverhältnissen aus. Zudem spricht der Umstand, dass die Leistungsgewährung an den Freistellungsanspruch des § 2 Abs. 1 FPflZG anknüpft, der in ausländischen Arbeitsverhältnissen aufgrund des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes nicht besteht, für diesen Ansatz.

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Auch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Darlehensgewährung für zurückliegende Zeiträume möglich ist, das gesetzliche Ziel einer Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege nicht mehr erreicht werden kann.

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Denn der Kläger ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage kein Beschäftigter im Sinne des FPflZG. Mit dem Begriff des Beschäftigten erfasst das Gesetz Arbeitnehmer, d.h. unselbständig Tätige im Sinne des § 611a BGB. Hierzu zählt der Kläger für den Zeitraum ab September/Oktober 2017 schon deshalb nicht, weil ausweislich des öffentlich zugänglichen kantonalen Handelsregisters (www.chregister.ch/cr-portal/auszug) mit Urteil vom 18.09.2017 der Konkursrichter des Bezirksgerichts Hinwil über die Gesellschaft F1.  N.      AG den Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst hat. Das Konkursverfahren wurde hiernach mit Urteil der Konkursrichterin vom 04.10.2017 mangels Aktiva eingestellt. Die Gesellschaft wurde nach Art. 159 Abs. 5 lit. a schwHRegV gelöscht. Für die Beschäftigteneigenschaft fehlt es zumindest für vier von sechs Monaten an einem Arbeitgeber.

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Dessen ungeachtet wird der Kläger im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates geführt. Dies und der Umstand, dass er im Schriftverkehr von „meiner Firma“ spricht, deutet darauf hin, dass der Kläger gerade nicht abhängig beschäftigt war, sondern der Kläger die Firma selbständig leitete. Soweit die hiermit verbundenen Fragen nicht vollständig geklärt werden konnten, geht dies zu Lasten des Klägers. Denn es ist am Antragsteller, die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem FPflZG schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Verbleiben auch nach zumutbarer Sachverhaltsaufklärung Zweifel, ist der Antrag abzulehnen. Nichts anderes gilt sinngemäß für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt und seit November 2017 auch sonst keinen Kontakt zum Gericht gehalten hat.

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Aus dem Umstand, dass zuvor Bewilligungsanträge positiv beschieden wurden, kann der Kläger für sich nichts herleiten, da die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für den jeweils beantragten Zeitraum innerhalb der Höchstdauer von 24 Monaten gesondert erfolgt. Ein Vertrauen darauf, eine befristete Leistung werde auch für einen weiteren Zeitraum bis zur Höchstdauer bewilligt, ist nicht rechtlich schützenswert. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bewilligungen für die zurückliegenden Zeiträume rechtmäßig waren. Vertrauensschutz in rechtswidriges behördliches Handeln besteht regelmäßig nicht.

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              Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 114-122.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung bei einer monatlichen Darlehensleistung von 665,-- Euro und einem Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

48

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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3.990,-- Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

58

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

59

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.