Aufnahmebescheid nach BVFG: Klage gegen BVA-Bescheid wegen Fristversäumnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG durch das Bundesverwaltungsamt. Das VG Köln hat die Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben wurde. Eine einjährige Klagefrist kam mangels fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Betracht. Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumung abgelehnt, da der Kläger die Klage trotz bekannter langer Postlaufzeiten zu spät abgesandt und die E-Mail nicht formwirksam erhoben hatte.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Aufnahmebescheids nach BVFG als unzulässig (Fristversäumnis) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtungsklage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; geht die Klage erst nach Fristablauf beim Gericht ein, ist sie unzulässig (§ 74 VwGO).
Kann eine formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden oder ist sie fehlerhaft, gilt ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugeht (§ 8 VwZG).
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greift nur bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; eine Belehrung über die Anforderungen an die elektronische Einreichung (qualifizierte elektronische Signatur) schließt dies regelmäßig aus.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus; wer bei grenzüberschreitender Briefpost die absehbar langen Postlaufzeiten nicht durch rechtzeitige Absendung einkalkuliert, handelt schuldhaft (§ 60 VwGO).
Zur Fristwahrung genügt eine Klageschrift, die Kläger, Beklagten und den Gegenstand des Begehrens bezeichnet; eine Begründung ist nicht Voraussetzung der wirksamen Klageerhebung (§ 82 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00.00.0000 in Makejewka bei Donezk/Ukraine geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr T. L. , seine Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau T1. L. , geb. T2. . Der Kläger ist mit der am 00.00.0000 geborenen Frau P. L. , geb. L1. verheiratet.
Mit Datum vom 28.02.2015 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Im Elternhaus habe er die russische Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm ab dem 12. Lebensjahr vom Vater und vom Großvater väterlicherseits vermittelt worden. Außerdem habe er Deutsch im Rahmen der universitären Ausbildung und in der deutschen Gesellschaft erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche fließend. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht. Der Kläger fügte dem Antrag u.a. die Kopie seiner Geburtsurkunde vom 00.00.0000 bei, in der die Mutter mit russischer und der Vater mit ukrainischer Nationalität vermerkt sind. Ferner legte er die Kopie einer Geburtsurkunde der Großmutter väterlicherseits vom 21.08.1986 vor, in welcher als deren Mutter (Urgroßmutter des Klägers), Frau L2. J. , geb. I. , mit deutscher Nationalität angegeben ist.
Der Kläger unterzog sich am 26.05.2016 in der Deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Hierbei gab er an, von seinen deutschen Wurzeln im Alter von 12 Jahren durch seinen Vater erfahren zu haben. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein fließendes Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger möglich. Der Kläger legte zudem ein Goethe-Zertifikat B 2 vor.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 forderte das BVA weitere Angaben und Belege zum Schicksal der Familie väterlicherseits sowie die Original-Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1959 an. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 30.11.2016.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen sei nicht belegt. Der Großvater väterlicherseits, Herr N. L. , sei im Jahre 1941 noch nicht in einem bekenntnisfähigen Alter gewesen. Hinsichtlich der Urgroßmutter väterlicherseits fehle es an beweisgeeigneten Dokumenten. Die 1986 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Großmutter mit deutschen Nationalitätseintrag der Urgroßmutter sei nicht geeignet, deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zu belegen. Der Umstand, dass die Urgroßmutter nach den eigenen Angaben des Klägers keinem Vertreibungsschicksal ausgesetzt gewesen sei und die Tatsache, dass die Familie seit Generationen im Gebiet Donezk ansässig sei, spreche gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit. Dargelegt sei nur die Zwangsumsiedlung einer Cousine des Großvaters. Bei dieser handele es sich aber nicht um eine Verwandte in gerader Linie.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2017 als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach fehlenden deutschen Abstammung des Klägers. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger erfolgte ausweislich des Auslandsrückscheins am 05.08.2017.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.09.2017, der am 07.09.2017 beim hiesigen Gericht einging, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er die Angaben zum Volkstumsbekenntnis der Groß- bzw. Urgroßeltern vor und während des 2. Weltkrieges. Er verwies insbesondere auf die Hindernisse, die in dieser Zeit einem offenen Volkstumsbekenntnis entgegenstanden. Mit Schreiben vom 22.11.2017 teilte der Kläger mit, den Widerspruch an dem im Auslandsrückschein angegeben Datum erhalten zu haben.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für verfristet, da die Klagefrist am Dienstag, dem 05.09.2017 abgelaufen sei.
Der Kläger verweist demgegenüber mit Schriftsatz vom 03.02.2018 darauf, dass die Fertigung der Klage wegen seiner juristischen Unerfahrenheit eine längere Zeit in Anspruch genommen habe. Um bei den bekannt langen Postlaufzeiten eine Fristüberschreitung zu vermeiden, habe er am 04.09.2017 eine e-mail an das Gericht gesandt, in der er den Eingang auf dem Postwege angekündigt habe.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2018 teilte der Kläger dem Gericht mit, den Termin am 16.04.2018 wegen Familienangelegenheiten nicht wahrnehmen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Die Ladung ist dem Kläger ausweislich des inzwischen vorliegenden Auslandsrückscheins am 17.02.2018 zugegangen. Der Kläger hat deren Erhalt mit Schreiben vom 16.03.2018 bestätigt und mitgeteilt, wegen Familienangelegenheiten nicht am Termin teilnehmen zu können. Um eine Verlegung des Termins hat er nicht gebeten.
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Ein Zustellungsnachweis liegt in Gestalt des Rückscheins für den 05.08.2017 vor. Dessen ungeachtet hat der Kläger ausdrücklich schriftlich bestätigt, den Widerspruchsbescheid an diesem Tag erhalten zu haben. Lässt sich nämlich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8, 1. Variante VwZG. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 14.07.2017 wurde dem Kläger auch nach eigener Auskunft am 05.08.2017 durch die Post übermittelt. Die Klagefrist endete folglich mit Dienstag, dem 05.09.2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 07.09.2017 per Brief eingegangene Klage vermochte die Frist deshalb nicht zu wahren.
Es lief auch nicht ausnahmsweise eine einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Denn diese findet nur Anwendung, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Hierfür liegt jedoch nichts vor. Insbesondere wurde auch über die besonderen Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung mittels qualifizierter elektronischer Signatur belehrt,
vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 58 Rn. 10 m.w.N.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Hierbei kann offen bleiben ob der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Denn Wiedereinsetzung setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr.
Bei der Übersendung der Klageschrift mittels gewöhnlicher Briefpost ist es am Kläger, durch rechtzeitige Aufgabe zur Post sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreicht. Im Inland mag hier eine Orientierung anhand der in den Postfilialen ausgehängten oder sonst einsehbaren Brieflaufzeiten möglich sein. Laufzeiten von 2-3 Tagen oder sogar über Nacht (inzwischen in Ausnahmefällen) mögen hier erwartbar sein. Anders verhält es sich regelmäßig bei grenzüberschreitenden Sendungen. Insbesondere der Briefverkehr mit den Nachfolgestaaten der UdSSR stellt sich bekanntermaßen zähflüssig dar. Laufzeiten von Wochen, in Einzelfällen von Monaten sind nicht ungewöhnlich. Die Deutsche Post geht in ihren Internet-Informationen (www.deutschepost.de) im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine selbst bei Sendungen, die mit „Prioritaire/Luftpost“ gekennzeichnet sind, von einer „Laufzeitorientierung“ von 6-8 Tagen aus. Anhaltspunkte, dass in Gegenrichtung eine schnellere Beförderung erfolgt, bestehen nicht. Dem Kläger hätten diese außergewöhnlich langen Postlaufzeiten zwischen beiden Ländern auch bekannt sein müssen. Zumindest eine Nachfrage bei der örtlichen Postverwaltung hätte hier Klarheit gebracht. Zudem war sich der Kläger der langen Laufzeiten durchaus bewusst, wie seine e-mail an das hiesige Gericht vom 04.09.2017 belegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Sendung erst einen Tag vor Fristablauf zur Post gab und sich damit der sicheren Fristversäumung aussetze.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Erstellung der Klageschrift für den nach eigener Angabe juristisch unerfahrenen Kläger eine längere Zeit in Anspruch nahm. Zum einen ist es auch dem juristisch unerfahrenen Kläger, der um die Risiken des Postlaufs weiß, zumutbar die wesentlichen Punkte seiner Klagebegründung in den ersten (beiden) Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheides schriftlich niederzulegen. Zum anderen bedarf es zur Fristwahrung keiner Klagebegründung. Eine Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Klagebegründung kann nachgeholt werden. Sollte dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sein, hätte es seiner Sorgfaltspflicht entsprochen, sich über die formellen Anforderungen der Klageerhebung aus den allgemein zugänglichen Quellen, namentlich des Internets, zu informieren. Der Kläger spricht nach eigener Auskunft fließend Deutsch. Wie der Schriftverkehr im vorliegenden Verfahren zeigt, ist ihm auch das Internet keineswegs fremd.
Vergleichbares gilt auch für die denkbare Möglichkeit eines Irrtums über die Wirksamkeit einer Klage mittels e-mail. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechsbehelfsbelehrung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine wirksame Klageerhebung via e-mail nur mittels qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist und verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf die Internet-Seite des Gerichts. Dem Kläger hätte damit von Beginn an klar sein müssen, dass eine elektronische Klageerhebung nicht in Betracht kam. Die entsprechenden Hinweise waren für den Kläger auch durchaus verständlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.