Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks. Das VG Köln hält den Antrag zwar für statthaft, erklärt ihn jedoch für unzulässig, weil nach § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ein zuvor erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde erforderlich ist. Diese Zugangsvoraussetzung lag nicht vor, und die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen greifen nicht. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorangegangenem Aussetzungsantrag als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Voraussetzung, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genannte Voraussetzung ist eine Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilantrag, die bereits im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags erfüllt sein muss und nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgeholt werden kann.
Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen sind restriktiv anzuwenden; liegen weder ein Aussetzungsantrag noch eine Vollstreckungsandrohung vor, greift keine Ausnahme.
Bei Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten; der Streitwert kann bei Beitragsbescheiden nach §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bemessen werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.499,81 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 4615/11 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.07.2011 anzuordnen,
ist statthaft aber unzulässig.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten - wie sie hier mit der Festsetzung von Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfolgt ist - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 31.01.2012 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Es handelt sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 - 2 S 107/11 -, juris.
Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da seitens des Antragsgegners weder eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung gemäß § 33 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein Westfalen (SVR NRW) erlassen wurde, noch sonstige Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Dass eine Vollstreckung droht, hat im Übrigen selbst der Antragsteller nicht vorgetragen. Er führt vielmehr zur Begründung seines Antrages nur aus, dass eine Vollstreckung aufgrund seiner finanziell angespannten Situation für ihn existenzgefährdend wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 1/4 der mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Jahresbeiträge (29.999,25 : 4 = 7.499,81 Euro) beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.