Wiederaufgreifen im Spätaussiedlerverfahren: DNA-Gutachten zur Vollgeschwisterschaft genügt nicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeverfahrens als Spätaussiedler und die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er stützte sich u.a. auf neue Unterlagen und ein im Klageverfahren vorgelegtes DNA-Gutachten, das eine Vollgeschwisterschaft mit einem anerkannten Spätaussiedler bestätigt. Das VG Köln verneinte einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und hielt das DNA-Gutachten zwar für „neu“, aber ungeeignet zum Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Fotos und Archivbescheinigungen wurden als für die biologische Abstammung ungeeignet bewertet; ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG wurde ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche, für den Betroffenen günstige Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage voraus.
Neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG müssen geeignet erscheinen, eine günstigere Sachentscheidung herbeiführen zu können; die schlüssige Darlegung dieser Eignung obliegt dem Betroffenen.
Ein im Klageverfahren vorgelegtes Beweismittel kann zur Schlüssigmachung eines Wiederaufgreifensantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berücksichtigt werden.
Ein DNA-Gutachten, das lediglich die Vollgeschwisterschaft zweier Personen belegt, führt nicht zu einem Abstammungsnachweis von einem konkret benannten deutschen Volkszugehörigen, solange die Vaterschaft dieses Dritten nicht beweisgeeignet belegt ist.
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kommt nur ausnahmsweise in Betracht; eine Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass das Festhalten an der Bestandskraft schlechthin unerträglich wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, W. T. , begehrt die Wiederaufnahme seines Verfahrens auf Aufnahme als Spätaussiedler. Er ist am 00.00.1941 im Dorf Kondratjevo, Kreis Krasnogwardeyski, Gebiet Krim, in der ehemaligen Sowjetunion geboren und ist jetzt Staatsangehöriger der Republik Kasachstan.
Am 20.03.1996 stellte er erstmalig einen Aufnahmeantrag als Spätaussiedler für sich und seine Ehefrau B. T1. , die weißrussische Volkszugehörige ist. Dem Antrag war eine im Jahr 1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde beigefügt. In dieser ist als Mutter die russische Volkszugehörige Q. L. und als Vater der deutsche Volkszugehörige B1. T. aufgeführt. B1. T. ist am 00.00.1979 verstorben, die Mutter ist am 00.00.1980 verstorben. Die Großeltern väterlicherseits sind nach den Antragsangaben nicht bekannt.
In dem vorgelegten Inlandspass der Republik Kasachstan vom 28.08.1995 ist der Kläger als deutscher Volkszugehöriger eingetragen. Zum Spracherwerb wurde angegeben, der Kläger habe die deutsche Sprache ab dem 11. Lebensjahr von seinem Vater erlernt. Außerdem habe er in der Schule ab der 4. Klasse und im Dorf Deutsch gelernt. Alle Dorfbewohner hätten miteinander nur deutsch gesprochen.
Der Vater, B1. T. , sei von 1941 bis 1947 in der Trudarmee (Stadt Workuta) gewesen. Von 1948 bis 1956 hätten die Eltern sich unter Kommandanturbewachung im Dorf Blagodatnoje befunden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Kläger eine Urkunde des Volksgerichts in Ermentau, Gebiet Zelinograd, vom 13.02.1991 vor, in der die Vaterschaft des B1. T. , geboren 1914, für die Kinder W. (Kläger), X. , B2. und T2. aufgrund der Aussagen von Zeugen festgestellt wurde. In der Begründung wird ausgeführt, B1. T. sei mit der Mutter der Kinder, L. P.A., seit 1937 in einer nicht registrierten Ehe verheiratet gewesen. Daher seien die Kinder in ihrer Geburtsurkunde unter dem Namen der Mutter registriert worden. Ein Vater sei nicht eingetragen worden. Seit ihrer Aussiedlung bis zu ihrem Tod hätten die Eltern mit ihren 4 Kindern im Dorf Nowodilinka zusammengelebt.
Ferner wurde eine Fotokopie eines am 20.12.1965 ausgestellten Wehrpasses vorgelegt, in dem der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Bei seinem Sprachtest am 18.08.1998 in Astana legte der Kläger den Wehrpass im Original vor.
Bei seiner Anhörung erklärte er, der Vater sei von 1941 bis 1947 bei der Trudarmee gewesen. Nach seiner Rückkehr auf die Krim sei dieser sofort nach Kasachstan geschickt worden. Der Kläger selbst sei erst 1950 zu seinem Vater nach Kasachstan gekommen. Da seine Mutter Russin gewesen sei, habe er erst im Alter von 10 Jahren von seinem Vater Deutsch gelernt. Bei dem Sprachtest konnte der Kläger fließend deutsch sprechen mit leicht erkennbarem Dialekt.
Später übersandte der Kläger eine schriftliche Erklärung vom 27.04.2000 auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zu unterschiedlichen Wohnorten seiner Eltern und seiner Person. Er habe aus dem Archiv erfahren, dass seine Eltern die Krim im Jahr 1941 verlassen hätten, weil der Vater zur Zwangsarbeit in Workuta gezwungen worden sei. Die Familie habe 1946 in die Krim zurückkehren wollen, sei aber sofort nach Kasachstan geschickt worden. Er selbst habe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen bis 1956 bei den Großeltern auf der Krim bleiben müssen.
In der vorgelegten Abschrift eines Taufscheins des Klägers, ausgestellt im Jahr 1946, vom Blishnegorodsker Dorfrat, ist als Mutter Q1. L. eingetragen. Die Eintragung des Vaters fehlt. Im Heiratsregister Nr. 10 vom 21.02.1964 ist der Kläger mit russischer Nationalität verzeichnet.
Durch Bescheid vom 19.06.2002 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. In der am 08.04.1946 ausgestellten Geburtsurkunde seien hinsichtlich des Vaters keine Angaben gemacht. Die Vaterschaftsfeststellung durch das Volksgericht in Ermentau im Jahr 1991 reiche für die Feststellung der Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht aus, zumal die Entscheidung des Gerichts posthum erfolgt sei, also eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorliege.
Mit Anschreiben vom 28.11.2002 wurde der Bescheid an den Bevollmächtigten des Klägers versandt. Am 12.12.2002 wurde Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben vom 14.03.2003 begründet wurde. Darin wurde ausgeführt, der Bruder des Klägers, X. , könne bezeugen, dass der Vater des Klägers sich in der Vergangenheit stets zu diesem bekannt habe. Die Verwandtschaft könne auch durch einen Bluttest überprüft werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen für einen Nachweis der leiblichen Abstammung von seinem Vater B1. T. nicht ausreichend seien. Der Bescheid wurde am 10.11.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Antrag abgelehnt. Die Gesetzesänderung durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG mit Wirkung vom 14.09.2013 sei nicht zugunsten des Klägers erfolgt. Hinsichtlich des Merkmals der Abstammung habe sich durch das neue Gesetz nichts geändert. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung überwiege hier das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem privaten Interesse an der Aufhebung des Bescheides. Es sei nicht erkennbar, dass das Festhalten an dem Bescheid zu schlechthin unerträglichen Zuständen führe oder gegen Treu und Glauben verstoße.
Am 07.08.2014 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht hätten vorgelegt werden können. Hierbei handele es sich um eine Archivbescheinigung des Staatsarchives des Kreises Jerejmentauski vom 13.05.2001, wonach in den Wirtschaftsbüchern des Dorfes Nowodolinski für die Jahre 1953 bis 1955 die Familie von B1. T. mit den Kindern B2. , W. , W1. und T3. registriert sei.
Ferner sei nun eine Rehabilitations-Bescheinigung der Staatsanwaltschaft der Stadt Astana vom 20.08.2014 verfügbar, wonach der Kläger mit seinen Eltern bis zu seiner Befreiung im Jahre 1955 in einer Spezialsiedlung im Kreis Erkenschilikski, Gebiet Akmola, gelebt habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers sei durch das 10. Änderungsgesetz nicht eingetreten und ein Auswechseln der Wiederaufnahmegründe sei im Verfahren nach § 51 VwVfG nicht zulässig. Es sei auch nicht erkennbar, warum die „neuen“ Beweismittel erst jetzt zugänglich gewesen seien. Im Übrigen seien auch diese Unterlagen nicht zum Nachweis der Abstammung geeignet. Auch sei ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht geboten, weil der Bestand der Entscheidung nicht zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führe. Der Bescheid wurde am 08.12.2014 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, der ursprüngliche Ablehnungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die Beklagte habe die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung für bedeutungslos erklärt, obwohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass ausländische familiengerichtliche Entscheidungen auch für die Bundesrepublik Deutschland bindend seien, sofern sie nicht dem ordre public widersprächen.
Darüber hinaus habe der Kläger neue Beweismittel vorgelegt, die bisher weder vorgelegt werden konnten noch vorgelegt wurden, da sie dem Kläger noch nicht zugänglich gewesen seien.
Schließlich sei ein Grund für das Wiederaufgreifen auch darin zu sehen, dass der Sohn des Klägers, W1. L1. , (Az: XXXX 0-000000000000), inzwischen einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten habe. Damit sei auch die Abstammung des Klägers von seinem Vater anerkannt worden.
Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 17.10.2016 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. In der Begründung wurde ausgeführt, es seien keine neuen Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet seien, die biologische Abstammung zu belegen. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Beklagte habe die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung zu Recht nicht berücksichtigt, da diese nicht auf Ermittlungen zur biologischen Abstammung beruhe und damit dem ordre public widerspreche.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 10.01.2017 zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Wiederaufgreifensgrund nur dann angenommen werden könne, wenn durch ein Abstammungsgutachten die Abstammung des Klägers und seines Bruders X. vom selben Vater nachgewiesen werde. Der am 00.00.1949 geborene X. T. hatte bereits am 01.10.1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellt. Unter dem 14.03.1995 wurde ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Abstammungsgutachten der Universität Würzburg vom 26.06.2017 vorgelegt. In dem Gutachten wird nach einem DNA-Vergleich des Klägers mit Herrn X. T. , geb. am 00.00.1949, festgestellt, dass es sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % um Vollgeschwister handele, die von demselben Vater und derselben Mutter abstammten. Gleichzeitig ist erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt worden.
In der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut abgelehnt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung drei private Fotos zu den Akten gereicht. Nach der Beschriftung auf der Rückseite soll es sich bei den abgebildeten Personen um die Eltern B1. T. und Q. L. , den Kläger W. T. mit seiner Frau B. T1. sowie die drei Geschwister X. , T2. und W. T. handeln. Ergänzend wird erklärt, dass die Schwester T2. , ebenso wie der Bruder B2. , bereits verstorben sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
hilfsweise,
zum Beweis dafür, dass sich aus den vorgelegten Fotos die Vaterschaft von B1. T. zu W. T. ergibt, ein Sachverständigengutachten eines für die Gesichtserkennung bestellten Experten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Nach Vorlage des Abstammungsgutachtens trägt sie vor, dass sich aus diesem kein Wiederaufgreifensgrund ergebe. Zwar werde die Vollgeschwisterschaft von W. und X. T. bestätigt. Damit sei jedoch nicht die Abstammung beider Brüder von B1. T. nachgewiesen.
Auch der Bruder des Klägers, X. T. , habe in seinem Aufnahmeverfahren eine im Jahr 1991 neu ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, weil er zu diesem Zeitpunkt den Namen seines Vaters angenommen habe. Zuvor habe er den Namen der Mutter getragen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch in der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde von X. – ebenso wie beim Kläger – kein Vater eingetragen gewesen sei. Damit sei auch die Abstammung des Bruders X. von B1. T. nicht nachgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie diejenigen seines Sohnes W1. L1. und des Bruders X. T. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens.
Der Antrag auf Wiedergreifen des Aufnahmeverfahrens ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht schlüssig geltend gemacht. Insoweit ist der Antrag bereits unzulässig. Insbesondere hat sich durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I, S. 3554) die Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Denn der Aufnahmeantrag ist wegen eines fehlenden Nachweises der biologischen Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen abgelehnt worden. An dem Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen hat sich durch das 10. Änderungsgesetz nichts geändert.
Jedoch ist der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zulässig.
Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes Beweismittel verfügbar ist, das – in Verbindung mit dem Antragsvorbringen – geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 – Rn. 11.
Hierbei schadet es auch nicht, wenn das neue Beweismittel erst im Lauf des Klageverfahrens vorgelegt wird. Denn die Schlüssigkeit kann auch noch während des Rechtsstreits herbeigeführt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 – Rn. 11.
Soweit der Kläger sich bereits im Verwaltungsverfahren auf die vorgelegten Archiv-Bescheinigungen vom 13.05.2001 und vom 20.08.2014 berufen hat, kommen diese nicht als neue Beweismittel in Betracht. Denn sie enthalten lediglich eine Aussage zum Zusammenleben der Familie Anfang der 50er Jahre und sind daher als Beweismittel für die biologische Abstammung des 1941 geborenen Klägers von vornherein ungeeignet. Wegen der weiteren Begründung wird auf den PKH-Beschluss des Gerichts vom 17.10.2016 sowie auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 10.01.2017 Bezug genommen.
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung Fotografien des Klägers, seiner Geschwister und seines angeblichen Vaters B1. T. vorgelegt hat, die die Ähnlichkeit und damit die Vaterschaft zeigen sollen, handelt es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Fotos sind zum Nachweis der biologischen Abstammung ungeeignet. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem auf dem Schwarz-Weiß-Foto abgebildeten Mann tatsächlich um B1. T. handelt. Ein Personaldokument von B1. T. mit Foto ist in der Akte nicht vorhanden.
Darüber hinaus liegt allenfalls eine vage Ähnlichkeit zwischen dem Kläger W. T. und dem angeblichen B1. T. vor. Jedenfalls sind Fotos, die eventuell eine gewisse Übereinstimmung in Gesichtsmerkmalen aufweisen, allein als Beweis für die Vaterschaft nicht ausreichend. Denn diese Übereinstimmung könnte auch auf eine Vaterschaft mit einem Verwandten des Abgebildeten hindeuten oder rein zufällig sein.
Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten durch einen Experten für Gesichtserkennung kann daher nicht zu weitergehenden Erkenntnissen verhelfen. Ein Experte für Gesichtserkennung kann möglicherweise Übereinstimmungen zwischen Gesichtsmerkmalen verschiedener Personen aufgrund von Fotografien feststellen. Es ist aber auch für einen solchen Experten nicht möglich, Schlussfolgerungen aus Ähnlichkeiten und Unterschieden im Aussehen auf die Abstammung zu ziehen, da es hierfür keine eindeutigen Gesetzmäßigkeiten gibt.
Im Übrigen vergleicht ein Sachverständiger für Gesichtserkennung in der Regel verschiedene Aufnahmen, z.B. von Überwachungskameras, um die Identität der abgebildeten Person festzustellen. Dem Gericht ist aber nicht bekannt, dass es Experten gibt, die auf der Grundlage von Fotografien Ähnlichkeiten von verschiedenen Personen aufdecken und aus diesen Schlussfolgerungen auf die Verwandtschaft ableiten. Einen derartigen Experten konnte auch der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht benennen. Soweit auf Fachleute beim Landeskriminalamt oder bei der Polizei hingewiesen wurde, dürften diese nicht für ein Verwandtschaftsgutachten, sondern für das Auffinden von Straftätern oder anderen gesuchten Personen ausgebildet sein. Eine Beweiserhebung zur Feststellung der Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Experten für Gesichtserkennung war somit nicht geboten, da dieses Beweismittel zum Beweis der Tatsache der Vaterschaft nicht geeignet ist.
Jedoch ist das im Klageverfahren vorgelegte Abstammungsgutachten vom 26.06.2017, welches die Vollgeschwisterschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder X. belegt, ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer günstigeren Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen könnte. Denn der Bruder des Klägers, X. T. , erhielt einen Aufnahmebescheid und wurde als Spätaussiedler anerkannt, weil die Vertriebenenbehörde bei der Prüfung seines Antrags auf der Grundlage der 1991 ausgestellten Geburtsurkunde davon ausging, dass er von B1. T. abstammt und B1. T. deutscher Volkszugehöriger war (vgl. Bl. 64 und Bl. 89 der Beiakte 5). Andernfalls hätte X. T. keine Anerkennung finden können, weil die Mutter, Q1. L. , Russin war. Die erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen konnte daher nur von dem angegebenen Vater hergeleitet werden. Stammen aber X. T. und der Kläger W. T. von ein- und demselben Vater ab, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die bisher verneinte Abstammung des Klägers von B1. T. nunmehr belegt ist.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist aber nicht begründet. Denn das Abstammungsgutachten führt tatsächlich nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Es ist zum Nachweis der Abstammung des Klägers von B1. T. bei eingehender Prüfung nicht geeignet. Das Gutachten beweist lediglich, dass W. T. und X. T. Brüder in Vollgeschwisterschaft sind, also von demselben Vater und derselben Mutter abstammen. Es ist aber nicht bewiesen, dass X. T. der leibliche Sohn von B1. T. ist. Daher hat die Schlussfolgerung, dass auch W. T. ein leiblicher Sohn von B1. T. sein muss, keine Grundlage mehr. Vielmehr könnten beide Brüder auch Abkömmlinge eines anderen Mannes sein.
Denn X. T. hat in seinem eigenen Aufnahmeverfahren und im Verfahren auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung ebenfalls keine beweisgeeigneten Urkunden über die Abstammung von B1. T. vorgelegt. Seine Geburtsurkunde wurde – ebenso wie diejenige des Klägers – nach dem im Jahr 1991 posthum durchgeführten Vaterschaftsfeststellungsverfahren neu ausgestellt. Die Vaterschaftsfeststellung durch Beschluss des Volksgerichts in Ermentau vom 13.02.1991 beruhte jedoch nicht auf einer Ermittlung der biologischen Abstammung, sondern ist lediglich auf Zeugenaussagen des Klägers und seiner Geschwister sowie von Nachbarn über das Zusammenleben der Eltern mit den Kindern in den 50er Jahren gestützt. Sie ist daher nicht geeignet, Beweis über die Abstammung des 1949 geborenen X. T. von B1. T. zu erbringen. Insoweit gelten dieselben Einwände gegen die Beweiseignung dieser Urkunde wie im Verfahren des Klägers, der sich auf dieselbe Vaterschaftsfeststellung stützt. Auf die Ausführungen im PKH-Beschluss des Gerichts vom 17.10.2016 wird insoweit Bezug genommen.
Eine im Geburtsjahr 1949 ausgestellte Geburtsurkunde von X. T. wurde in dessen Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Angesichts dessen ist die Vermutung der Beklagten begründet, dass auch in dessen Originalgeburtsurkunde aus dem Jahr 1949 – wie in der Abschrift der Originalgeburtsurkunde des Klägers von 1941 (Bl. 147 Beiakte 1) – ein Vater nicht eingetragen war. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass die Mutter, Q1. L. , nach den Antragsangaben nicht verheiratet war. Eine automatische Eintragung des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde konnte also nicht erfolgen. Zudem hat die Bevollmächtigte im Verfahren von X. T. in ihrem Schreiben vom 20.07.1993 erklärt, die Mutter habe „die Kinder auf ihren Namen geschrieben“, weil der Vater im Arbeitslager gewesen sei. Dies erhärtet die Annahme, dass auch in der Original-Geburtsurkunde von X. kein Vater eingetragen war und deshalb der Nachname nach der Mutter vergeben wurde. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht bestritten.
Andere Urkunden, die die Vaterschaft von B1. T. zu X. T. belegen könnten, sind nicht vorgelegt worden. Insbesondere fehlt es offenbar auch hier an einer Vaterschaftsanerkennung zur Lebzeiten des 1979 verstorbenen Vaters. Damit liegt der erforderliche Nachweis, dass B1. T. der leibliche Vater von X. T. ist, nicht vor.
Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides vom 19.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - .
Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ablehnung erfolgte, weil das Bundesverwaltungsamt nicht feststellen konnte, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Ein offensichtlicher Rechtsfehler ist der Beklagten dabei nicht unterlaufen, weil der Kläger zum Nachweis seiner Abstammung von B1. T. keine beweisgeeigneten Urkunden vorgelegt hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im PKH-Beschluss des Gerichts vom 17.10.2016 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.