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Verwaltungsgericht Köln·7 K 11164/16·10.12.2017

Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach BVFG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrecht/AussiedlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG; das BVA lehnte ab und bestätigte dies in seinem Bescheid vom 08.06.2017. Das VG Köln wies die Untätigkeitsklage ab. Entscheidungsgrundlagen waren § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG und die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass zuvor die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und dieser nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG).

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Die Schutzwirkung einer vor dem 01.07.1990 erteilten Übernahmegenehmigung (Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG) entfällt, wenn der Betroffene dauerhaft in das Herkunftsland zurückgekehrt und dort Wohnsitz begründet hat, sodass bei einer späteren erneuten Einreise die Wirksamkeit der Genehmigung verloren gehen kann.

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Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG setzt voraus, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden an der Geltendmachung gehindert war und die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten ist; hierzu sind substantiiert Tatsachen vorzutragen und nachzuweisen.

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Erklärungen des Betroffenen, vor der Einreise keinen Aufnahmebescheid zu beantragen, sind für die Prüfung nach § 15 Abs. 2 BVFG wesentlich; ein späteres Nachholen dieses Antrags rechtfertigt die Ausstellung einer Bescheinigung nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (insb. Keine Bestandskraft oder erfolgreiches Wiederaufgreifen) vorliegen.

Relevante Normen
§ Bundesvertriebenengesetz (BVFG)§ 4 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 100 Abs. 4 BVFG§ 15 Abs. 2 BVFG§ 51 Abs. 2 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist am  in Budapest geboren. Am 01.02.1990 reiste sie nach verschiedenen Besuchsaufenthalten gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem am  geborenen Herrn T.     C.    , auf der Grundlage einer am 05.10.1989 durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilten Übernahmegenehmigung alten Rechts aus Ungarn kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Verfahren auf Einbeziehung als Aussiedler in das Verteilungsverfahren nach der Verteilungsordnung vom 28.03.1952 setzte das BVA zur weiteren Sachverhaltsermittlung aus. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden ausweislich der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, dass beim zuständigen Vertriebenenamt/Ausgleichsamt ein Feststellungsverfahren nach dem BVFG betrieben werden könne. Im März kehrte die Klägerin wegen einer schweren Erkrankung ihres Vaters, Herrn B.     A.       (geb.   ), die schließlich zu seinem Tod führte, nach Ungarn zurück.

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Aufgrund eines Vergleichs im Verfahren 10 K 5388/00 erteilte das BVA der Mutter der Klägerin, Frau N.     B1.     , geb., am 03.03.2004 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 27.12.2004 bezog das BVA die Klägerin in den Aufnahmebescheid der Mutter ein, nachdem die Klägerin in Schreiben vom 16.07.2004 und 14.08.2004 erklärt hatte, sie begehre nicht die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Am 12.09.2005 siedelte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter nach Deutschland über, nachdem ihr Ehemann bereits seit 1992 hier erwerbstätig war. Auch der einzige Sohn hatte in Deutschland studiert und war seit 1995 mit einer Deutschen verheiratet.

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Mit Schreiben vom 25.03.2006 und 06.05.2006 an das BVA beantragte die Klägerin die Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie verweis hierbei auf die erteilte Übernahmegenehmigung und die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG. Mit Schreiben vom 11.05.2006 an die Klägerin wies das BVA darauf hin, dass die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft geprüft worden seien. Ergebnis dieser Prüfung seien die Anerkennung als Abkömmling eines Spätaussiedlers und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gewesen. Dies sei die endgültige Entscheidung hinsichtlich der Vertriebenenrechte der Klägerin. Mit Schreiben vom 28.03.2008 wandte sich die Klägerin erneut an das BVA und vertrat weiterhin die Meinung, dass sie die Voraussetzungen des § 4 BVFG erfülle. Das Ergebnis der Prüfung könne sie nicht hinnehmen. Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte das BVA der Klägerin mit, dass bereits eine Entscheidung über den Status getroffen worden sei. Die Behörde verwies u.a. auf die Äußerungen der Klägerin, wonach die Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht begehrt werde. Auch die erneute Einreise sei nicht als Spätaussiedlerin erfolgt.

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Mit Schreiben an das BVA vom 11.04.2015 verwies die Klägerin erneut auf ihr „Aufnahmeverfahren (September 2005)“ und beantragte wiederum die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Übernahmegenehmigung sei nach wie vor wirksam. Über ihren Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin vom 12.02.1990, gestellt im Übergangslager Nürnberg, sei weiterhin nicht entschieden. Den Aussiedlerwillen habe sie – die Klägerin – auch durch die Rückkehr nach Ungarn nicht aufgegeben. Bei der Ausreise habe sie Rücksicht auf ihre Mutter nehmen müssen und sich daher für eine Einbeziehung entschieden.

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Die Klägerin hat am 02.12.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben.

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Sie verweist auf Ihre Schreiben an das BVA vom 11.04.2015 und 21.05.2015. Es sei damit zu rechnen, dass die Behörde auf ihrer Entscheidung beharre. Der Rentenversicherungsträger verweigere die Anerkennung der Beitragszeiten in Ungarn.

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Mit Bescheid vom 08.06.2017 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf das bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren. Das Vorbringen zu § 100 Abs. 4 BVFG sei nach § 51 Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, weil nicht dafür ersichtlich sei, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, diesen Umstand, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Auch sei die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Schließlich habe sich auch die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. Ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme ebenfalls nicht in Betracht.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 16.10.2017 sinngemäß das Ruhen des vorliegenden Verfahrens. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit stehe fest und es gehe hier um die Frage, ob die Statusfeststellung aus dem Jahre 2005 in Stein gemeißelt oder noch reparierbar sei. Hinsichtlich der Übernahmegenehmigung genieße sie Vertrauensschutz. Das Schreiben des BVA vom 11.05.2006 sei keine abschließende Entscheidung. In den folgenden Jahren sei es ihr – der Klägerin – aus schwerwiegenden familiären Gründen nicht möglich gewesen, die Sache weiter zu betreiben.

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Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist ergänzend auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil über den Widerspruch angesichts des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr entschieden werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (4 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Klägerin wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass ohne sie entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen werde.

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Gründe für ein Ruhen des Verfahrens bestehen nicht, da die Sache entscheidungsreif ist.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des BVA vom 08.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine solche Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestand- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser zusätzlichen Voraussetzung fehlt es, nachdem die Klägerin vor ihrer Einreise am 12.09.2005 unzweideutig erklärte, dass ein Aufnahmebescheid nicht beantragt, sondern die Übersiedlung aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter vollzogen werden solle.

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Die Klägerin hat die Spätaussiedlereigenschaft auch nicht nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG erworben. Zwar sind Personen, die vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung des BVA erhalten haben, regelmäßig auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Die Klägerin ist aber im März 1990 nach Ungarn zurückgekehrt, hat dort dauerhaft Wohnsitz genommen und ist erst 2005 als einbezogene Person erneut nach Deutschland eingereist. Die 1989 erteilte Übernahmegenehmigung alten Rechts hat hierdurch ihre Wirksamkeit verloren.

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Liegen damit die Voraussetzungen der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob ein entsprechender Antrag nur im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu verfolgen ist, was voraussetzt, dass die Schreiben des BVA vom 11.05.2006 und 24.09.2008 als verfahrensbeendende Verwaltungsakte qualifiziert werden können. Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 08.06.2017 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.