Abweisung der Klage auf Stellung nach §7 Abs.2 BVFG und Bescheinigung nach §15 Abs.2 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Stellung nach §7 Abs.2 BVFG; das Gericht wertet das Begehren als Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §15 Abs.2 BVFG. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht beim zuständigen Bundesverwaltungsamt gestellt, sodass das Rechtsschutzinteresse fehlt. Zudem steht §15 Abs.2 BVFG nur Ehegatten zu, die im Aufnahmebescheid einbezogen sind; die Klägerin war es nicht. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Stellung nach §7 Abs.2 BVFG/ Ausstellung §15 Abs.2 BVFG abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzinteresse und keine Einbeziehung im Aufnahmebescheid.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Zuerkennung der Stellung nach §7 Abs.2 BVFG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage auf Ausstellung der Bescheinigung nach §15 Abs.2 BVFG auszulegen.
Fehlt ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde, ist eine Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Verwaltungsbescheinigung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig; eine unmittelbare gerichtliche Befassung kommt nur im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach §75 VwGO in Betracht.
Ansprüche auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §15 Abs.2 BVFG stehen nur den Ehegatten zu, die bereits in den Aufnahmebescheid einbezogen sind.
Das bloße nachträgliche Vorliegen persönlicher Voraussetzungen (z. B. längere Ehedauer) führt nicht zur nachträglichen Einbeziehung in einen bereits ergangenen Aufnahmebescheid; der fehlende Einbeziehungsstatus im Bescheid verhindert den Anspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Minsk/Weissrussland geboren. In ihrem Inlandspass ist die moldauische Nationalität eingetragen. Ihr Vater ist der 1949 geborene Herr Q. C. , ihre Mutter die 1954 gebotene Frau W. B. . Im Inlandspass des Vaters ist die weissrussische Nationalität, in dem der Mutter die moldauische Nationalität vermerkt. Die Klägerin ist seit dem 04.04.2014 mit dem am 00.00.0000 in Witebsk/Weissrussland geborenen Herrn B1. T1. verheiratet. Die gemeinsame Tochter wurde am 00.00.0000in Minsk geboren. Eine weitere Tochter wurde am 00.00.0000, ebenfalls in Minsk, geboren.
Unter dem 07.12.2016 erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Ehemann der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In der Anlage zu diesem Bescheid war die Klägerin als weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt. Die Tochter erhielt einen Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers.
Die Registrierung des Ehemannes im Bundesgebiet erfolgte am 15.01.2017.
Mit am 29.05.2017 erhob die Klägerin „Protest“ beim Verwaltungsgericht Cottbus gegen die „Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes vom 09.05.2017“ – angesprochen war hiermit eine Verteilungsentscheidung zum Registrierschein vom 19.01.2017. Die Klägerin bat, ihr die Stellung des § 7 Abs. 2 BVFG zu verleihen. Sie verwies darauf, dass die Ehe nunmehr mehr als drei Jahre bestehe und sie über ein Sprachzeugnis A1 verfüge.
Mit Beschluss vom 17.07.2017 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Rechtsstreit an das örtlich zuständige hiesige Gericht verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Einen Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung des § 7 Abs. 2 BVFG ergebe sich aus § 8 BVFG nicht. Eine Klage, die sich auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG richtete, wäre wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn ein entsprechender Antrag sei bislang beim BVA bislang nicht gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diesen Umstand in der ordnungsgemäß an ihre neue Anschrift zugestellten Landung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Das Begehren, ihr die Stellung des § 7 Abs. 2 BVFG zu verleihen, kann nach Lage der Dinge nur als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgelegt werden, § 88 VwGO.
Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber beim zuständigen Bundesverwaltungsamt nie gestellt. Eine unmittelbare Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Sache ist nur unter den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich, für die aber nichts ersichtlich ist. Der unmittelbar erhobenen Klage fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Dessen ungeachtet stünde der Anspruch aus § 15 Abs. 2 BVFG nur dem in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten zu. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin nicht. Ihre Einreise erfolgte auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BVFG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre Ehe zwischenzeitlich mehr als drei Jahre bestand und damit in diesem Punkt die Voraussetzungen einer Einbeziehung in dem Aufnahmebescheid des Ehemannes zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachträglich erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.