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Verwaltungsgericht Köln·7 K 10751/16·18.02.2018

Leistung nach ContStifG: Sensibilitätsstörung als nicht berücksichtigungsfähiger Folgeschaden

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach Revisionsantrag höhere Leistungen der Conterganstiftung wegen einer Sensibilitätsstörung an der Operationsnarbe aus 1982. Strittig ist, ob diese Sensibilitätsstörung als thalidomidbedingte Fehlbildung bei der Punktebewertung zu berücksichtigen ist. Das VG Köln weist die Klage ab und betont, dass die Punktebewertung auf der bei der Geburt vorhandenen oder angelegten Fehlbildung beruht; spätere Folge- bzw. Operationsschäden sind nicht punktrelevant.

Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Leistungen nach ContStifG wegen Sensibilitätsstörung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ist für die Punktebewertung auf die Fehlbildung abzustellen, wie sie bei der Geburt bestand oder angelegt war (§ 12 Abs. 1 ContStifG i.V.m. Richtlinien).

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Folgeschäden, die im Laufe des Lebens durch Erkrankungen, Unfälle, Verschleiß oder operative Eingriffe entstehen, sind bei der Feststellung der Schwere der geburtsbedingten Fehlbildung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

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Das ContStifG begründet kein Schadensersatzsystem im Sinne der Naturalrestitution, sondern ein eigenständiges Leistungssystem, weshalb der Gesetzgeber die Entschädigungstatbestände sachgerecht eingrenzen darf.

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Ist eine angeborene Fehlbildung (z. B. Amelie) bereits durch die Punktebewertung hinreichend gewürdigt, schließt dies regelmäßig eine gesonderte Punkteberücksichtigung damit zusammenhängender Operationsfolgen aus.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)§ 12 Abs. 1 ContStifG§ 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin (sog. Revisionsantrag) vom 07.11.2009 erhöhte die Beklagte mit Teilbescheid vom 18.06.2014 die Punktzahl nach der Punktetabelle (Anlage zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen) von 53,00 auf 60,80. Dem lagen eine Neubewertung der orthopädischen Schädigung in Gestalt einer beidseitigen Amelie der oberen Extremität nach Diagnoseziffer 032, die Anerkennung einer leichten Skoliose, einer Blockwirbelbildung im Bereich C6/C7, die Berücksichtigung von Schädigungen an der Hüfte sowie die Anerkennung einer Gallenblasenaplasie zugrunde. Mit Bescheid vom 23.09.2015 (Abschlussbescheid) lehnte die Beklagte den Antrag in Bezug auf einen Schweissdrüsenabzess ab. Hierbei stützte sie sich auf ein fachärztliches Gutachten von Dr. T.       -I1.      vom 26.07.2014, in dem unter Berücksichtigung eines OP-Protokolls des St. F1.         -Krankenhauses in L.    -I2.         aus dem Jahr 1982 ausgeführt ist:

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„Aus dem OP Protokoll b.) geht hervor: „rudimentäre, chron. infizierte Extremitätenknospe im Bereich des li. Schultergürtels bei Conterganschädigung“

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Schweissdrüsenabzesse kommen natürlich auch ohne Thalidomid vor. Aber es ist nicht auszuschließen, dass es sich hier um eine Hemmungsmissbildung im Rahmen der schwersten Schädigung durch Thalidomid handelt. Im Rahmen der OP musste die komplette Extremitätenknospe entfernt werden, sodass nun eine Amelie besteht, der PD Dr. Graf durch entsprechende Bepunktung Rechnung getragen hat.

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Veranlassung für eine weitere Bepunktung durch den Schweissdrüsenabzess sehe ich im Moment nicht.

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Der Aspekt ist insofern interessant, als dass Missbildungen der Schweissdrüsen der Achsel bei hochgradiger Schädigung der oberen Extremität denkbar sein könnten. Viele derartig geschädigter Patienten schwitzen wenig unter den Achseln.

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Empfehlung: anerkennen, durch Anerkennung einer Amelie jedoch bereits hinreichend gewürdigt.“

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Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass eine Bewertung für einen „Schweißdrüsenabzess“ in der Punktetabelle nicht vorgesehen sei.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Infolge des Eingriffs 1982 leide sie bis heute unter einer Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl des Bereichs um die entstandene Narbe, die sie zusätzlich zur Amelie beeinträchtigte. Der Widerspruchsbegründung fügte die Klägerin ein Attest der Dermatologin Dr. G. M.      vom 25.08.2015 bei, demzufolge an der linken Schulter eine 1,5 x 9 cm große reizlose dehiszente Narbe besteht und seit der Operation eine Sensibilitätsstörung mit Taubheit im Bereich der linken Schulter im Durchmesser von etwa 10 cm.

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In einem weiteren fachärztlichen Gutachten vom 13.02.2016 beschrieb Dr. T.       -I1.      den Umstand, dass Ohnarmer in hohem Maße darauf angewiesen seien, den Bereich zwischen Kinn bzw. Mund und Schulter als Ersatz-Greiffläche zu benutzen und auf eine intakte Sensibilität dieses Bereiches angewiesen seien. Es liege eine Beeinträchtigung vor, die über das Maß der anerkannten Amelie hinausgehe. Die Sensibilitätsstörung beruhe nicht auf einem operativen Kunstfehler, sondern sei eine Komplikation, die auch bei bestem chirurgischem Geschick auftreten könne. Er sei für eine Anerkennung des Sensibilitätsverlustes, wisse aber nicht, wie dieser zu beziffern sei. Herr Dr. T.       -I1.      schlug eine Analog-Bewertung mit 5 Punkte vor.

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In einer Stellungnahme vom 13.07.2016 an die Beklagte führte der Neurologe Prof. Dr. T1.     aus: Die Einstufung eines Schweissdrüsenabzesses als Thalidomidschaden sei ihm nicht unmittelbar plausibel, falle aber nicht in sein Fachgebiet. Über Sensibilitätsstörungen werde im Arztbrief aus dem Jahre 1982 nichts berichtet; sie könnten aber durchaus Folge eines ausgedehnten Eingriffs sein. Bei Fehlen assoziierter weiterer neurologischer Ausfälle bleibe die Wertigkeit unklar, da die Sensibilitätsstörungen nicht objektiviert würden. Sofern nicht Schweißdrüsenabzesse als Thalidomidfolge eingestuft würden, handele es sich seiner Auffassung nach nicht um indirekte Folgen der Thalidomidschädigung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin daraufhin als unbegründet zurück. Als Operationskomplikation seien Sensibilitätsstörungen nicht als Thalidomidschaden anerkennungsfähig.

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Die Klägerin hat am 22.11.2016 Klage erhoben. Die nicht ausreichende Entwicklung der Schweißdrüsen links sei eine Folge der vorgeburtlichen Thalidomideinwirkung. Die Operation sei infolge dieser Schädigung zwingend erforderlich gewesen. Die Sensibilitätsstörungen als Operationsfolge seien daher ohne die Thalidomidschädigung nicht denkbar. Auch Herr Dr. T.       -I1.      habe sich für eine Bewertung mit 5 Punkten ausgesprochen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 zu verpflichten, ihr weitere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für eine Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Schulter zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Auch wenn die Operation 1982 als Folge eines Conterganschadens einzustufen wäre, sei die Sensibilitätsstörung nicht nach dem ContStifG entschädigungsfähig. Es handele sich um einen mittelbaren Folgeschaden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und derbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) wegen des gemachten Körperschadens in Gestalt einer Sensibilitätsstörung mit Taubheitgefühl im Bereich der 1982 verbliebenen Operationsnarbe.

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Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 09.03.2017 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern,

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vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7.

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Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens sich regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden.

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Bei Anwendung dieser Kriterien sind Art und Schwere der thalidomidbedingten Körperschäden der Klägerin bei der Geburt in Bezug auf die beidseitige Amelie zutreffend bewertet worden. Eine darüber hinausgehende gesonderte Berücksichtigung der Sensibilitätsstörung links kommt nicht in Betracht, da sie lediglich mittelbare und damit nicht entschädigungsfähige Folge des operativen Eingriffs ist. Die Klägerin weist zwar durchaus zutreffend darauf hin, dass die Operation zur Entfernung der Extremitätenknospe nebst Schweißdrüsen ohne die Conterganschädigung so nicht stattgefunden hätte. Hiermit ist jedoch nur eine naturwissenschaftliche Kausalität beschrieben, die die angesprochene gesetzliche Wertung nicht berücksichtigt. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, die Entschädigungstatbestände sachgerecht einzugrenzen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass das ContStifG keinen Schadensersatztatbestand regelt, dem der Gedanke der Naturalrestitution zugrunde liegt, sondern ein Leistungssystem eigener Art, das vom Leitbild der Entschädigung getragen ist. Es entspricht daher durchaus der Zielsetzung des ContStifG, wenn Folgeschäden nicht leistungserhöhend berücksichtigt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.