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Verwaltungsgericht Köln·7 K 10657/17·08.06.2020

VG Köln: Architektenversorgungswerk – Beitrag 2017 nach Steuerberaterbescheinigung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Architekt wandte sich gegen Beitragsbescheide seines Versorgungswerks und begehrte zudem die Feststellung, es bestehe kein Beitragsrückstand (2017–04/2020). Nach teilweiser Erledigung wies das VG Köln die Klage im Übrigen ab. Die Beitragsfestsetzung 2017 (548,17 € mtl.) sei aufgrund der als einzig tauglichen Einkommensbescheinigung vorgelegten Steuerberaterbestätigung rechtmäßig; ein Beweisantrag zur angeblich berufsfremden Einkommenskomponente sei als Ausforschungsbeweis unsubstantiiert. Der Feststellungsantrag sei wegen Vorrangs der Anfechtungsklage gegen einen ggf. zu erlassenden Leistungsbescheid unzulässig.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung teils eingestellt, im Übrigen Klage (Beitrag 2017/Feststellungsantrag) abgewiesen bzw. als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beitragspflicht im berufsständischen Versorgungswerk knüpft an das satzungsrechtlich definierte „reine Berufseinkommen“ an und ist durch die in der Satzung vorgesehenen Belege (insb. Steuerbescheid/Steuerberaterbestätigung) nachzuweisen.

2

Erbringt das Mitglied keinen tauglichen Einkommensnachweis, kann es eine Herabsetzung gegenüber dem satzungsrechtlich vorgesehenen Höchstbeitrag nicht beanspruchen; die Abweichung setzt einen ordnungsgemäßen Nachweis voraus.

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Ein Beweisantrag ist als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abzulehnen, wenn er ohne greifbare tatsächliche Anknüpfungstatsachen lediglich eine „ins Blaue hinein“ behauptete Abweichung vom eindeutigen Inhalt einer vorgelegten Bescheinigung klären soll.

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Die Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines Beitragsrückstands ist nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte vorrangig mittels Anfechtungsklage gegen einen (für die Vollstreckung erforderlichen) Leistungsbescheid verfolgen kann.

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Eine vorläufige Beitragssenkung wegen erheblicher Einkommensminderung kann satzungsrechtlich auf die Zukunft beschränkt werden; nachträglich vorgelegte Unterlagen begründen dann keinen Anspruch auf rückwirkende Herabsetzung.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 Baukammergesetz NRW§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SVA 2017 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Baukammergesetz NRW§ 20 Abs. 2 Satz 2 SVA 2017§ 20 Abs. 2 Satz 1 SVA 2017

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet

Tatbestand

2

Der Kläger ist als Architekt Mitglied des beklagten Versorgungswerks.

3

Auf der Grundlage des Beitragsbescheids vom 05.08.2013 wurde der Kläger in der Zeit zwischen August 2013 und Juni 2017 zu einer monatlichen Versorgungsabgabe von 551,- € herangezogen. Im Vorfeld der weiteren Beitragsveranlagung forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 und 2015 auf. Der Kläger erklärte im Oktober 2016, er beziehe weiterhin seine ausschließlichen Einkünfte als Geschäftsführer der C1.            GmbH & Co KG sowie der XXXXXXX GmbH & Co KG. Dabei handle es sich nicht um Geschäftsführergehälter sondern um Entnahmen, die keine Abgabepflicht auslösten. Das beklagte Versorgungswerk beharrte im Mai 2017 auf der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und erinnerte in der Folgezeit mehrfach daran.

4

Mit Bescheid vom 07.07.2017 setzte es für die Zeit ab dem 01.07.2017 die Versorgungsabgaben des Klägers auf 1.187,45 Euro fest.

5

Am 24.07.2017 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 07.07.2017 aufzuheben.

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Zur Begründung dieser Klage hat er vorgetragen, er verfüge nur über beitragsneutrale Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung sowie aus seiner Gesellschafterstellung in den beiden genannten Firmen. Dies habe er dem beklagten Versorgungswerk nochmals mit einem Schreiben vom 12.06.2017 mitgeteilt und die Einkommenssteuerbescheide für 2014 und 2015 beigefügt. Die im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide weisen für die Jahre 2014 und 2015 Einkünfte von jeweils mehr als 100.000,- Euro aus Gewerbebetrieb/aus Beteiligungen aus.

7

Anhand von vorgelegten Erfolgsrechnungen hat der Kläger im Oktober 2018 geltend gemacht, dass sein vorläufiger Gewinn in 2017 33.857,- Euro und für die Zeit von Januar bis August 2018 27.727,- Euro betrage.

8

Mit Bescheid vom 06.11.2018 hat das beklagte Versorgungswerk daraufhin den monatlichen Beitrag für die Zeit ab dem 01.11.2018 vorläufig auf 644,66 Euro festgesetzt. Für die Beitragsfestsetzung seien die gesamten Einnahmen aus der Ausübung des Architektenberufs maßgeblich. Für den davor liegenden Zeitraum bleibe es bei der bisherigen Festsetzung, da die Satzung eine vorläufige Neufestsetzung bei erheblicher Verringerung des Berufseinkommens im laufenden Kalenderjahr nur mit Wirkung für die Zukunft erlaube. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids oder einer Bestätigung eines Steuerberaters.

9

Klageerweiternd hat der Kläger am 28.11.2018 beantragt, den Bescheid vom 06.11.2018 aufzuheben. Die Beitragsreduzierung hätte sich auf den Zeitraum von Juli 2017 bis Oktober 2018 erstrecken müssen. Er habe dem beklagten Versorgungswerk bereits mit Schreiben vom 08.01.2017 mitgeteilt, dass er aus den Gesellschaften C1.            und 5b zum 31.12.2016 ausgeschieden sei und in 2017 lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 35.000,- zu erwarten seien. Bei Berücksichtigung dieses Umstands wären für den Zeitraum ab Juli 2017 allenfalls 542,50 Euro monatlich festzusetzen gewesen. Die Satzung schließe zudem Änderungen auf der Grundlage nachträglich erbrachter Einkommensnachweise nicht aus. Naturgemäß seien Veränderungen der Einkommensverhältnisse erst im Nachhinein belegbar. Mit der Anfechtung der beiden Bescheide strebe er eine Reduzierung der Beitragshöhe auf Null an. Er habe in 2017 - entsprechendes gelte für 2018 - keine Gewinne aus Architektentätigkeit erzielt, sondern ausschließlich Leistungen der Projektsteuerung bzw. als Hausverwalter erbracht. Es handle sich dabei nicht um berufsspezifische Tätigkeiten, so dass die Beitragspflicht vollständig entfalle. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger erklärt, Einkünfte aus Projektsteuerung akzeptiere er als anrechnungspflichtiges Einkommen.

10

Im Juli 2019 hat der Kläger eine Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft X.         U.        GmbH vom 26.07.2019 vorgelegt, wonach seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt in 2017 35.177,- Euro betragen haben.

11

Daraufhin hat das beklagte Versorgungswerk den Beitrag für das gesamte Jahr 2017 mit Bescheid vom 16.08.2019 auf monatlich 548,17 Euro festgesetzt.

12

Der Kläger hat am 25.09.2019 die Klage auf den Bescheid vom 16.08.2019 erstreckt.

13

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 7 L 328/20 ist am 19.02.2020 eine kurzfristige Erfolgsrechnung für den Kläger vorgelegt worden, die ein vorläufiges Ergebnis von 28.344,17 Euro für 2018 ausweist. Dies hat das beklagte Versorgungswerk zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 17.04.2020 den Beitrag für 2018 unter Ersetzung der bisherigen Festsetzung endgültig auf monatlich 439,33 Euro und ab 01.05.2020 vorläufig auf 439,33 Euro festzusetzen.

14

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Bescheide vom 07.07.2017 und vom 06.11.2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Bescheids vom 16.08.2019 ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden, soweit ein monatlicher Beitrag von 493,35 festgesetzt ist.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 16.08.2019 aufzuheben, soweit die Beitragsfestsetzung den Monatsbeitrag von 493,35 Euro übersteigt und

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festzustellen, dass kein Beitragsrückstand aus dem Zeitraum 2017 bis ein-schließlich April 2020 besteht.

18

Er beantragt ferner hilfsweise Beweis zu erheben,

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dass der in der Bescheinigung vom 26.07.2019 angegebene Betrag in Höhe von 35.177,- Euro mindestens 10 % als Entlohnung für die klägerische Tätigkeit als Hausverwalter (Verwaltung des Immobilienvermögens seiner Ehefrau und seines eigenen Immobilienvermögens) enthält.

20

Das beklagte Versorgungswerk beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

22

Die Festsetzung von Beiträgen in 2017 mit Bescheid vom 07.07.2017 basiere auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der vom 01.01.bis 31.12.2017 geltenden Satzung - SVA 2017 -. Bis zur Erteilung des Bescheids habe der Kläger keine Nachweise über in der Vergangenheit erzielte Einkünfte erbracht. Insbesondere habe er den letzten Steuerbescheid, der noch nicht zur Veranlagung vorgelegen habe, nicht eingereicht. Auch das Schreiben vom 12.06.2017 sei nicht vor Klageerhebung eingegangen.

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Für die endgültige Festsetzung der Beiträge für 2017 durch Bescheid vom 16.08.2019 sei § 20 Abs. 2 SVA 2017 maßgeblich. Zu den bei der Beitragsveranlagung heranzuziehenden berufsspezifischen Einkünften zählten entsprechend dem in § 1 Abs. 5 Baukammergesetz NRW definierten Berufsbild eindeutig auch solche aus der Tätigkeit in der Projektsteuerung. Hinsichtlich einer behaupteten Tätigkeit als Hausverwalter fehle es an der Darlegung der Tätigkeitsart und dabei erzielter Einkünfte.

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Der Bescheid vom 06.11.2018 sei auf der Grundlage einer zum 01.01.2018 geänderten Satzung - SVA 2018 - ergangen. Das neue System sehe zunächst eine Festsetzung unter Vorbehalt anhand des eingereichten Einkommensnachweises für das vorletzte Kalenderjahr vor. Die endgültige Festsetzung erfolge erst im Nachhinein mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr, der zugleich die Grundlage für die vorläufige Festsetzung im laufenden Kalenderjahr mit Wirkung für die Zukunft bilde. Die Beitragsfestsetzung vom 06.11.2018 gehe auf § 20 Abs. 3 SVA 2018 zurück. Dieser eröffne die Möglichkeit einer vorläufigen Beitragsreduzierung mit Wirkung für die Zukunft, wenn sich das laufende Einkommen gegenüber dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr erheblich verringere. Das Schreiben vom 08.01.2017 sei erstmals am 27.11.2018 übermittelt worden. Unabhängig davon seien die dem Schreiben beigefügten Unterlagen keine geeigneten Einkommensnachweise.

25

Für die Anforderung des aus der Zeit von Januar 2017 bis April 2020 noch bestehenden Beitragsrückstands bedürfe es keines Leistungsbescheids.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 7 L 328/20 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg.

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Soweit sich die Klage gegen die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 16.08.2019 wendet, ist sie unbegründet.

31

Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 16.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ein 493,35 Euro übersteigender Monatsbeitrag festgesetzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für diese auf das Jahr 2017 bezogene Beitragsfestsetzung ist § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SVA 2017 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Baukammergesetz NRW. Danach zahlen freiberuflich tätige Architekten als Versorgungsabgaben von ihrem reinen Berufseinkommen den jeweils maßgebenden Beitragssatz der Angestelltenversicherung (2017 18,7 %). Als reines Berufseinkommen gelten die gesamten Einnahmen aus der Ausübung des Architektenberufs abzüglich der Berufskosten. Dabei ist das für die Entrichtung der Versorgungsabgaben maßgebende Einkommen durch den letzten Einkommenssteuerbescheid, eine Bestätigung des Finanzamtes, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nachzuweisen. Wird kein Nachweis erbracht, ist gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 SVA 2017 als Versorgungsabgabe der jeweilige Höchstbeitrag der Angestelltenversicherung zu entrichten. Die Beitragsveranlagung ist danach von dem Grundsatz geprägt, dass das Mitglied eine Abweichung von dem Höchstbeitrag nur beanspruchen kann, soweit es ein unter der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Berufseinkommen anhand der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SVA 2017 in Betracht kommenden Belege nachweist.

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Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 16.08.2019 rechtmäßig, soweit sie über einen Betrag von 493,33 Euro hinausgehend den Monatsbeitrag für 2017 auf 548,17 Euro festsetzt. Die Veranlagung basiert auf der unmissverständlichen Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft X.         U.        GmbH vom 26.07.2019, wonach die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt in 2017 35.177,- Euro betragen haben. Es handelt sich dabei um den einzigen tauglichen Beleg im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SVA 2017, den der Kläger vorgelegt hat.

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Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen. Soweit der Antrag darauf abzielt, Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft dazu zu vernehmen, dass sich die in ihrer Bescheinigung genannten Einkünfte zu „mindestens“ 10 % aus einer Entlohnung für eine berufsfremde Betätigung zusammensetzt, die der Kläger von sich selbst und seiner Ehefrau erhalten haben soll, handelt es sich um einen unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag. Einem derartigen aus der Luft gegriffenen Vorbringen braucht das Gericht nicht nachzugehen. Die Behauptung, die Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft vom 26.07.2019 erstrecke sich entgegen ihrem Wortlaut auf Einkünfte, die nicht aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Architekt stammten, hat die Klägerseite erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt. Mit dieser Einlassung setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seinem eigenen bisherigen, gerade auf die Bescheinigung gestützten Vortrag. Den Inhalt dieser „zur Vorlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ erstellten Bescheinigung hat er sich mit ihrer Einführung in das Verfahren zu eigen gemacht. Ausgehend von seinem Standpunkt, dass Einnahmen aus einer Hausverwaltertätigkeit keine Einkünfte aus einer Tätigkeit als Architekt darstellen, war mit der Vorlage der Bescheinigung die Erklärung verbunden, dass er 2017 als Architekt - und nicht als Hausverwalter - Einkünfte in dem bescheinigten Umfang erzielt hat. Hätte die Bescheinigung tatsächlich einen Fehler enthalten, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Erläuterung behauptet hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, an ihrer Stelle eine zutreffende Bescheinigung des Steuerberaters beizubringen und so einen den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SVA 2017 genügenden Nachweis zu liefern.

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Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass für den Zeitraum 2017 bis einschließlich April 2020 kein Zahlungsrückstand besteht, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage, insbesondere eine Anfechtungsklage, verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Kommt das Mitglied einer möglichen formlosen Anforderung, einen Beitragsrückstand auszugleichen, nicht nach, erfolgt dessen Beitreibung auf der Grundlage eines Leistungsbescheids. Gem. § 27 Abs. 4 SVA werden Forderungen des beklagten Versorgungswerks wegen rückständiger Versorgungsabgaben im Verwaltungswege vollstreckt. Voraussetzung für diese Form der Vollstreckung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung der rückständigen Forderung aufgefordert worden ist. Er regelt verbindlich die Höhe des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelaufenen Beitragsrückstands, der sich aus einer Gegenüberstellung bestehender Beitragspflichten und bisheriger Beitragsleistungen ergibt. Gegen den Leistungsbescheid ist die Anfechtungsklage eröffnet, so dass für eine Feststellungsklage kein Raum bleibt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

37

Mit der für erledigt erklärten Klage gegen die Bescheide vom 07.07.2017 und vom 06.11.2018 hatte sich der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab Juli 2017 gewandt. Die Festsetzungen sind für 2017 und 2018 durch endgültige Veranlagungen mit Bescheiden vom 16.08.2019 und vom 17.04.2020 ersetzt worden, nachdem der Kläger für diesen Veranlagungszeitraum Unterlagen vorgelegt hat. Hier war zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Beitragsfestsetzung in der angefochtenen Höhe zuzurechnen war und die Klage ohne die erledigenden Ereignisse voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

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Bis zum Erlass des Bescheids vom 07.07.2017 ist der Kläger den Aufforderungen des beklagten Versorgungswerks, einen Einkommensnachweis im Sinne des § 20 Abs. 2 SVA 2017 vorzulegen, der ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze auswies, nicht nachgekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann er das vom 12.06.2017 datierende Schreiben und die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 vorgelegt hat. Das Schreiben des Klägers ist kein Beleg im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SVA 2017. Die Einkommensteuerbescheide weisen ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen aus Gewerbebetrieb/aus Beteiligungen aus. Nach § 20 Abs. 6 SVA 2017 kommt es für dessen Berücksichtigung als Berufseinkommen eines Architekten nicht darauf an, ob sie aus Geschäftsführergehältern oder aus Entnahmen stammen. Für eine von § 20 Abs. 2 Satz 2 SVA 2017 abweichende Veranlagung war daher kein Raum.

39

Der Bescheid vom 16.08.2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 3 Satz 1 SVA 2018. Die Norm gestattet die vorläufige Beitragssenkung nur mit Wirkung für die Zukunft, wenn sich im laufenden Kalenderjahr das Berufseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahrs verringert. Die im Oktober 2018 für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Unterlagen waren daher nicht geeignet, die Beitragsfestsetzung für die Vergangenheit zu reduzieren. Für die Monate November und Dezember 2018 passt der Bescheid den Beitrag ohne Rechtsfehler vorläufig an die für 2018 eingereichte Erfolgsrechnung des Klägers an.

40

Soweit von dem Bescheid vom 16.08.2018 noch (vorläufige) Rechtswirkungen auf die Zeit ab dem 01.01.2019 ausgehen, verfolgt der Kläger die ursprünglich begehrte Aufhebung angesichts der umfassenden Erledigungserklärung nicht weiter. Hier kann die Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Kostentragung nicht anders ausfallen als bei einer Klagerücknahme.

41

Um eine verschleierte Klagerücknahme mit der Folge der Kostentragung durch den Kläger handelt es sich auch, soweit der Kläger das Verfahren hinsichtlich des Bescheids vom 16.08.2019 für erledigt erklärt hat.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Da die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 07.07.2017 ab Juli 2017 auf unbestimmte Zeit erfolgte, ist für diesen Bescheid in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Dreifachen des Jahresbeitrags auszugehen, wobei dieser Betrag mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Regelung zu einem Viertel berücksichtigt wird (1.187,45 : 4 x 36 = 10.687,05). Der Bescheid erfasst damit bei einem monatlichen Wert von 296,86 den Zeitraum von Juli 2017 bis Juni 2020.

63

Die weiteren Beitragsfestsetzungen stellen, soweit sie sich auf denselben Beitragszeitraum beziehen, einen wirtschaftlich teilidentischen Streitgegenstand dar. Der Bescheid vom 16.08.2019, der den Beitrag in 2017 betrifft, ist daher lediglich für die Monate Januar bis Juni 2017 voll bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (548,17 x 6 = 3.289,02). Im Übrigen wirkt er sich nur aus, soweit er über den Monatsbetrag von 296,86 hinausgeht ((548,17 – 296,86) x 6 = 1.507,86) Für den Bescheid vom 06.11.2018, der eine vorläufige Beitragsfestsetzung ab November 2018 betrifft, ist ebenfalls ein dreifacher Jahresbetrag zu einem Viertel zu veranschlagen. Das entspricht einem monatlichen Wert von 161,17 bis Oktober 2021. Für den Zeitraum von November 2018 bis Juni 2020 ist dieser Betrag vom Streitwert für den Bescheid vom 07.07.2017 abgedeckt. Er ist daher nur für die darüber hinausgehenden 16 Monate (Juli 2020 bis Oktober 2021) zu berücksichtigen (644,66 : 4 x 16 = 2.578,64).

64

Danach ergibt sich für

65

-          den Beitragszeitraum Januar bis Juni 2017: 548,17 x 6                  =   3.289,02 €

66

-          den Beitragszeitraum Juli 2017 bis Juni 2020: 1.187,45 : 4 x 36      = 10.687,05 €

67

zuzüglich für die Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2017:

68

                                                                       (548,17 – 296,86) x 6 =   1.507,86 €

69

-          den Beitragszeitraum Juli 2020 bis Oktober 2021: 644,66 : 4 x 16   =   2.578,64 €

70

                                                                                                           = 18.062,57 €

71

Nimmt man für den Feststellungsantrag den Auffangstreitwert hinzu, der sich in etwa mit dem von dem beklagten Versorgungswerk angenommenen Beitragsrückstand deckt, ergibt sich die Wertstufe bis 25.000,00 €.

Rechtsmittelbelehrung

44

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

47

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

48

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

49

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

51

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

52

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

53

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

54

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

55

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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die Wertstufe bis 25.000,00 €

59

festgesetzt.

73

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

74

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

75

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

76

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

77

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.