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Verwaltungsgericht Köln·7 K 10537/17·27.07.2020

TrinkwV: Feststellung einer Eigenwasserversorgungsanlage als Kleinanlage zur Eigenversorgung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid des Gesundheitsamts, der seine Eigenwasserversorgungsanlage als Wasserversorgungsanlage i.S.d. TrinkwV (Kleinanlage zur Eigenversorgung) feststellte. Streitpunkt war, ob es sich nur um eine Brauchwasseranlage handele. Das VG Köln hielt den feststellenden Verwaltungsakt trotz fehlender ausdrücklicher Rechtsformermächtigung für zulässig und die Einstufung inhaltlich für zutreffend. Da der Kläger keine nachvollziehbaren Angaben zur anderweitigen Trinkwasserversorgung machte und eine Besichtigung nicht ermöglichte, blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Feststellung einer Trinkwasser-Kleinanlage zur Eigenversorgung wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine Behörde ermächtigt, an einen Status oder Tatbestand belastende Rechtsfolgen zu knüpfen, kann sie diesen Status grundsätzlich auch durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich klären, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

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Der Begriff „Trinkwasser“ nach der Trinkwasserverordnung ist im Interesse des Gesundheitsschutzes weit auszulegen und erfasst auch Wasser für bestimmte häusliche Reinigungszwecke, bei denen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Verunreinigungen möglich sind.

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Eine Anlage, aus der weniger als 10 m³ Wasser pro Tag zur eigenen Nutzung entnommen wird und die der Versorgung eines Haushalts mit Trinkwasser i.S.d. TrinkwV dient, ist als Kleinanlage zur Eigenversorgung eine Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV.

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Unterlässt ein Beteiligter eine ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, ist die Behörde trotz Untersuchungsgrundsatz regelmäßig nicht verpflichtet, allen denkbaren Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen; Entsprechendes gilt für die gerichtliche Aufklärungspflicht.

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Wer die Einstufung einer Eigenwasserversorgungsanlage als Trinkwasseranlage bestreitet, muss substantiiert darlegen, wie die Trinkwasserversorgung des betroffenen Objekts tatsächlich sichergestellt wird, wenn nicht über die streitige Anlage.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 2c TrinkwV§ 13 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Nr. 1 lit a) TrinkwV§ 3 Nr. 2 lit. c) der VO Kleinanlagen zur Eigenversorgung§ 1 TrinkwV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2558/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke (Gemarkung F.                             ) mit der postalischen Anschrift „B.      “ in P.       . Mit Schreiben vom 17.06.2014 teilte das Gesundheitsamt des Beklagten dem Kläger mit, es sei bekannt geworden, dass der Kläger die Liegenschaften nicht ausschließlich mit Wasser der Stadtwerke P.       , sondern auch gelegentlich bzw. überwiegend mit Wasser aus einer eigenen Quelle zu Trinkwasserzwecken versorge. Der Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung auf mitzuteilen, um welche Art der Trinkwasserversorgung es sich handele und welche Haushalte versorgt würden.

3

In seiner Erwiderung vom 30.06.2014 verwies der Kläger darauf, dass das Wasser in einem „Uraltbecken“ seiner Vorfahren seit 1867 zuerst gesammelt und „dann in ein größeres Becken durch PE-Leitungen weitergeleitet“ werde. Dort seien neben einer Druckerhöhungsanlage mehrere Rückspülungsfilter und zuletzt eine CILIT-Filtereinheit eingebaut. Das Wasser entspreche „also mindestens genauso unserem Wohl und Genuss, als ein, mittels Chemikalien aufgepepptes `Wasser vun Kölle´ auch. Zur Sicherheit habe er eine Prüfung in einem anerkannten Wasserlabor veranlasst. Jede Schädigung der menschlichen Gesundheit sei also ausgeschlossen. Das Haus Nr. 00 sei an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.

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Unter dem 05.08.2014 wies der Beklagte den Kläger auf die Verpflichtungen eines Betreibers einer Kleinanlage zur Trinkwassergewinnung hin und bat, die Absichten hinsichtlich des Weiterbetriebs der Anlage bzw. den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung klarzustellen. Im Rahmen einer Besichtigung am 15.10.2014 ergaben sich aus Sicht des Beklagten u.a. folgende Feststellungen:

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„B.       austretendes Quellwasser, vermischt mit Oberflächenwasser. Dieses Mischwasser ergießt sich in zwei unterirdische Sammelbecken mit je 6 m³ Inhalt. Die Sammelbecken befinden sich im Boden einer Hütte mit Dach. Sie sind von Spanplatten mit Dampfsperre bedeckt. Die Hütte war nicht zugänglich. Auf der Höhe des Ablaufs befindet sich ein Überlauf, angeblich mit Froschklappe. Von hieraus gelangt das Wasser über ein Hauswasserwerk zu den Zapfstellen des Hauses No. 00. Nach Aussage von Herrn L.      besteht keine Verbindung zu Haus No. 00.“

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Gegen den auf die Besichtigung folgenden Gebührenbescheid über 205,00 Euro erhob der Kläger die Klage 25 K 160/15, die mit Urteil vom 08.04.2016 abgewiesen wurde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 21.04.2016 forderte der Kläger „die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides für die erfundene Konstruktion Trinkwasseranlage bis zum 08.05.2016“. Am 18.05.2016 erhob der Kläger die Untätigkeitsklage 14 K 4606/16. Diese wies das Gericht mit Urteil vom 23.05.2017 als unzulässig ab, nachdem der Beklagte schriftsätzlich zugesichert hatte, den Antrag zu bescheiden.

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Mit Bescheid an den Kläger vom 16.06.2017 stellte der Beklagte sodann fest, dass die vom Kläger zur Wasserversorgung des Objekts „B.         betriebene Eigenwasserversorgungsanlage eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2c der Trinkwasserverordnung sei (Ziff. 1 des Bescheides). Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 2 des Bescheides). Das aus der Anlage gewonnene Wasser sei Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung. Das Betreiben einer solchen Anlage sei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV anzeigepflichtig. Ein Nachweis der Versorgung über das öffentliche Netz sei nie vorgelegt worden. Die Tatsache, dass es sich um eine Trinkwasserversorgungsanlage handele, habe in der Vergangenheit auch der Kläger nicht bestritten. Erstmals mit Schreiben vom 21.04.2016 sei die Behauptung aufgestellt worden, dass es sich um eine Brauchwasseranlage handele.

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Am 20.07.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die getroffene Feststellung im Bescheid vom 16.06.2017 wendet. Bei der Anlage handele es sich um eine reine Brauchwasseranlage, die allen rechtlichen Anforderungen genüge. Soweit er – der Kläger – Trinkwasser benötige, werde dieses nicht der streitbefangenen Anlage entnommen.

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Der Kläger beantragt,

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              den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er bekräftigt seine Auffassung, dass der Kläger eine Kleinanlage zur Eigenversorgung mit Trinkwasser betreibe. Die Eigenschaft als Brauchwasseranlage werde lediglich behauptet. An einer konkreten Darlegung, auf welche Weise die Trinkwasserversorgung des Hauses „B       “ sichergestellt werde, fehle es.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten von 16.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte hat rechtfehlerfrei festgestellt, dass die vom Kläger zur Wasserversorgung des Objekts „B.       “ betriebene Eigenwasserversorgungsanlage eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2c der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.05.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2019 (BGBl. I S. 2934), - TrinkwV - ist, mithin eine Kleinanlage zur Eigenversorgung mit Trinkwasser.

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Der Beklagte war befugt, diese Klarstellung durch feststellenden Verwaltungsakt vorzunehmen, obgleich der TrinkwV keine ausdrückliche Rechtsformermächtigung in dieser Hinsicht zu entnehmen ist. Wenn die Behörde – hier das Gesundheitsamt – ermächtigt ist, eine Rechtsfolge zu setzen, darf sie erst recht verbindlich feststellen, dass eine Verpflichtung bzw. ein die Verpflichtung auslösender Status besteht. Die Feststellung ist dann weniger belastend als der verpflichtende Verwaltungsakt. Sie ermöglicht es dem Betroffenen, sich auf die festgestellte Situation von sich aus einzustellen. Denn die behördliche Entscheidung ist darauf gerichtet, durch eine abschließende und der Bestandskraft fähige Entscheidung eine zuvor bestehende Unsicherheit über die Rechtslage zu beseitigen. Zudem ist ein feststellender VA als solcher nicht vollstreckbar.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, NJW 1986, 1120; Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209-218; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 35 Rn. 26.

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Der Status einer Trinkwasser-Kleinanlage zur Eigenversorgung löst mannigfaltige Verpflichtungen des Adressaten aus. Es gelten die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit des 2. Abschnitts der VO und die Verhaltenspflichten zu ihrer Sicherstellung, z.B. die Verpflichtung zur Führung eines Wasserbuchs, Kontroll-Entnahmen etc. Der feststellende VA schafft Klarheit über die Grundlage dieser Verpflichtungen.

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Überdies hat der Kläger den feststellenden VA selbst beantragt und das Begehren selbst im Wege der Untätigkeitsklage durchzusetzen versucht. Die 14. Kammer des Gerichts hat diese Klage mit Urteil vom 23.05.2017 (14 K 4606/16) mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen, weil der Beklagte zwischenzeitlich den Erlass eines solchen VA schriftlich zugesagt hatte.

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Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellung bestehen nicht. Trinkwasser ist nach § 3 Nr. 1 lit a) TrinkwV Wasser, das in ursprünglichem Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: aa) Körperpflege und –reinigung, bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit (§ 1 TrinkwV) ist der Begriff des Trinkwassers hier weiter gefasst als dies umgangssprachlich der Fall sein mag. Erfasst wird insbesondere auch Wasser zu Reinigungszwecken, soweit die Übertragung von Krankheitserregern durch verunreinigtes Wasser auf den menschlichen Körper oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Art des gereinigten Gegenstandes potentiell möglich sind. Wasserversorgungsanlagen sind u.a. nach § 3 Nr. 2 lit. c) der VO Kleinanlagen zur Eigenversorgung in Form von Anlagen einschließlich zugehöriger Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

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Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger eine solche Anlage zur Versorgung des Hauses Nr. 00, das nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist, betreibt. Der Kläger hat bereits vor der Besichtigung durch den Beklagten im Oktober 2014 die Art der Wasserversorgung detailliert beschrieben und die Qualität des gewonnenen Wassers aus dem B.       gerühmt. Auf die Darstellung im Tatbestand der vorliegenden Entscheidung kann Bezug genommen werden. Auch war die Eigenwasserversorgung in die zuvor abgeschlossenen Mietverträge aufgenommen. An das öffentliche Netz über das Haus Nr. 00 angeschlossen ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen nur das Haus Nr. 00, nicht aber das hier fragliche Haus Nr. 00, in dem nach Angabe des Klägers auch derzeit zumindest eine Wohnung vermietet ist.

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Der Kläger hat weder im vorliegenden noch in einem der vorangegangenen Verfahren Angaben dazu gemacht, woher er das Trinkwasser für das Haus Nr. 00 bezieht, wenn nicht aus besagter Eigenwasserversorgung. Bereits das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14.03.2018, mit dem im Gebührenstreit die Zulassung der Berufung ab gelehnt wurde - 9 A 984/16 - ausgeführt, dass sich der Kläger mit dem Bestreiten einer eigenen Trinkwasserversorgung in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Vortrag setze, ohne diese Änderung zu erklären.

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Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Nachdem der Kläger eine Besichtigung des Schuppens mit der Anlage nicht ermöglichte, bestand  für den Beklagten keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. Unterlässt nämlich ein Beteiligter eine ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, ist die Behörde auch durch den Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Sie darf vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Obliegenheit ihm günstige Umstände vorgetragen oder am Nachweis ihm günstiger Umstände mitgewirkt hätte.

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              Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 24 Rn. 12c.

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Dies gilt in gesteigertem Maße für solche Umstände, die in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegen und durch dessen eigene nachvollziehbare Angaben aufzuklären gewesen wären. Die Angabe im vorliegenden Verfahren, er betreibe eine Brauchwasseranlage, soweit er Trinkwasser benötige, werde dies nicht der Anlage entnommen (Schriftsatz vom 11.10.2017, Seite 2) deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger die Herkunft des Trinkwassers bewusst zu verschleiern versucht. Vor diesem Hintergrund finden sich auch keine Ansatzpunkte für eine weitergehende gerichtliche Sachverhaltsausklärung im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO. Denn die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung findet wie die behördliche Ermittlung ihre Grenze in der unterlassenen Mitwirkung des Beteiligten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

38

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

40

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

41

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

42

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

50

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

51

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

52

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

53

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

54

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.