Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG; das BVA lehnte ab und wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Klage wurde erst mehr als ein Jahr nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben und ist daher unzulässig. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht glaubhaft gemacht; zudem fehlt die erforderliche Schriftform des Klageschriftsatzes. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG als unzulässig abgewiesen (verspätete Klageerhebung, Schriftformmangel; Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG ist gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; bei Verstreichen der Frist ist die Klage unzulässig.
Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO setzt glaubhaftes und unverschuldetes Hindernis voraus; allgemeine Schwierigkeiten bei Übersetzungen oder berufliche Abwesenheit entlasten nicht, insbesondere wenn ein Bevollmächtigter eingeschaltet ist.
Das Schriftsformerfordernis des § 81 VwGO erfordert eine Unterschrift oder aus den Umständen ableitbare Urheberschaft; fehlt diese, ist die Klage formunwirksam und unzulässig.
Die Versäumung der Widerspruchsfrist führt zur Unzulässigkeit des Widerspruchs; eine nachfolgende Klage ist hierauf gestützt ebenfalls unzulässig, wenn keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Ustje bei Krasnojarsk/Russland geboren und Kraftfahrer von Beruf. Sein Vater war der 1905 geborene B. C. , seine Mutter die 1925 geborene F. T. . Beide waren nach den Angaben im Antragsformular deutsche Volkszugehörige.
Der Kläger beantragte durch seinen 1974 geborenen und in Deutschland lebenden Sohn, Herrn B1. T1. , beim Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Datum vom 27.12.2009 die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Im Antragsformular ist angegeben: Der Kläger besitze die kirgisische Staatsangehörigkeit und sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe im Elternhaus "ab Geburt" sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von Eltern und Großeltern sowie von anderen Verwandten vermittelt worden. In der Schule habe er Deutsch als Fremdsprache gelernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus.
Der Kläger unterzog sich am 04.05.2010 in der deutschen Botschaft Bischkek einem Sprachtest. Hierbei kam nach der Bewertung des Sprachtesters ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande.
Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da der Kläger nicht über die Fähigkeit verfüge, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache könne daher nicht festgestellt werden.
Der Kläger erhob durch seinen Sohn mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 30.08.2010, das am 06.09.2012 einging, Widerspruch. Widerspruch habe aufgrund eines bis zum 30.08.2010 währenden Urlaubs erst jetzt eingelegt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die einmonatige Widerspruchsfrist sei versäumt, da der Ablehnungsbescheid dem bevollmächtigten Sohn per Einwurf-Einschreiben zugesandt worden sei und die Bekanntgabe hiernach am 26.07.2010 erfolgt sei. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht. Dessen ungeachtet erfülle der Kläger auch die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht, da es schon an dem erforderlichen Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum fehle. Nach der Selbstauskunft des Klägers anlässlich des Sprachtests sei er bis 2007 in allen für ihn ausgestellten Inlandspässen der Sowjetunion und der Republik Kirgisien mit der russischen Nationalität geführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Sohn des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 20.11.2010 zugestellt. Mit nachgereichtem Schreiben vom 25.11.2010 ergänzte der Sohn des Klägers die Erklärung zur verspäteten Widerspruchserhebung.
Der Kläger hat am 03.02.2012 mit nicht unterzeichnetem Schriftsatz vom 03.02.2012, dessen Umschlag den postalischen Datumsstempel vom 26.01.2012 trägt, Klage erhoben. Er verweist auf seine deutsche Herkunft und auf das Schicksal der Familie in der Nachkriegszeit. Die gesetzlichen Fristen habe er nicht einhalten können, da es in Kirgistan keine qualifizierten Übersetzer für juristische Texte gebe. Er habe geplant, am 01.09.2011 nach Deutschland zu seinem Sohn zu fliegen. Ein Einreisevisum sei ihm aber verweigert worden.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Unzulässigkeit der Klage. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO ist die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 20.11.2010 zugestellt wurde, ist die erst am 03.02.2012 erhobene Klage nach jeder denkbaren Betrachtungsweise verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 VwGO sind - ungeachtet der Tatsache, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig wäre - nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Die mit etwaigen Übersetzungen oder der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Kirgisistan waren gerade der Grund sich eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen. Entsprechend ist der Kläger auch verfahren. Wird gleichwohl die Frist versäumt, kann dies den Kläger nicht entlasten. Denn es ist an ihm, durch entsprechende Absprachen mit seinen Bevollmächtigten Fristproblemen vorzubeugen.
Dessen ungeachtet genügt die vom Kläger selbst erhobene Klage nicht dem Schriftformerfordernis des § 81 VwGO. Der Klageschriftsatz wahrt nicht die erforderliche Schriftform, da sie weder eine Unterschrift trägt noch aus begleitenden Umständen auf die Urheberschaft des Klägers geschlossen werden kann,
zu den Voraussetzungen der Schriftform vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 81 Rn. 7.
Schließlich hat der Kläger aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, auch die Widerspruchsfrist versäumt. Auch dies führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.