Versorgungswerk-Beitrag: Endgültige Festsetzung nach Vorvorjahreseinkommen bei fehlendem Einkommensabfall
KI-Zusammenfassung
Ein selbständiger Rechtsanwalt wandte sich gegen die endgültige Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks für 2010, die nach dem Einkommen 2008 berechnet wurde. Streitig war, ob nach einer vorläufigen Festsetzung wegen erwarteten Einkommensrückgangs endgültig auf das tatsächliche Einkommen 2010 abzustellen ist. Das VG Köln hielt am Vorvorjahresmaßstab fest, weil § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW auch für die endgültige Festsetzung ein erhebliches Absinken im Beitragsjahr voraussetzt. Ein Rückgang von nur 8,65 % genüge hierfür nicht; unter 10 % liege jedenfalls kein erhebliches Absinken.
Ausgang: Klage gegen die endgültige Beitragsfestsetzung für 2010 blieb erfolglos, da kein erhebliches Absinken des Einkommens gegenüber 2008 vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Einkommensbezogene Beiträge zum anwaltlichen Versorgungswerk knüpfen grundsätzlich an das nachgewiesene Arbeitseinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Beitragszeitraum an, soweit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird.
Die Ausnahmevorschrift, wonach bei Selbständigen Beiträge vorläufig nach dem laufenden Kalenderjahr festgesetzt werden können, setzt voraus, dass das Arbeitseinkommen im Beitragsjahr erheblich gegenüber dem des Vorvorjahres absinkt.
Die endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage des Steuerbescheids richtet sich nur dann nach dem Arbeitseinkommen des Beitragsjahres, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift (insbesondere das erhebliche Absinken) tatsächlich vorliegen; andernfalls verbleibt es beim Vorvorjahresmaßstab.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des erheblichen Absinkens ist wegen des Ausnahmecharakters der Härtefallregelung restriktiv auszulegen; Einkommensminderungen unterhalb von 10 % genügen hierfür jedenfalls nicht.
Die Regelung, wonach die endgültige Festsetzung „höchstens“ nach dem Einkommen des Vorvorjahres erfolgt, dient dem Schutz vor Nachteilen bei positiver Einkommensentwicklung und begründet keinen Anspruch auf eine endgültige Bemessung nach dem Beitragsjahreseinkommen ohne erheblichen Einkommensrückgang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk.
Mit Schreiben vom 24.12.2009 übersandte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für 2008 an das beklagte Versorgungswerk. Im Jahr 2008 erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 36.314 €.
Im gleichen Schreiben beantragte der Kläger, den Beitrag für das Jahr 2010 gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes auf Basis eines Jahreseinkommens von 24.000 € festzusetzen. Zur Begründung gab er an, bereits im Jahr 2009 einen deutlichen Umsatzrückgang gehabt zu haben. Demgegenüber sei für 2010 keine wesentliche Besserung zu erwarten.
Unter dem 01.06.2010 übersandte der Kläger das vorläufige wirtschaftliche Ergebnis seiner Kanzlei für die ersten 5 Monate des Jahres 2010. Daraus ergaben sich - hochgerechnet auf 12 Monate - zu erwartende Einkünfte für 2010 in Höhe von 22.267 €.
Mit Bescheid vom 01.07.2010 setzte das beklagte Versorgungswerk für das Jahr 2010 den monatlichen Beitrag auf Grundlage der zu erwartenden Einkünfte für 2010 gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung vorläufig auf einen Betrag von 369,26 € fest.
Mit Schreiben vom 05.01.2012 legte der Kläger seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vor. Die daraus ersichtlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beliefen sich im Jahre 2010 auf 33.174 €.
Daraufhin setzte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 11.01.2012 den Monatsbeitrag für das Jahr 2010 endgültig auf 602,21 € pro Monat fest. Maßgeblich sei dabei ein Arbeitseinkommen in Höhe von 3.026,17 € monatlich gemäß dem Einkommenssteuerbescheid 2008 gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 02.02.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die von dem beklagten Versorgungswerk vorgenommene endgültige Beitragsfestsetzung für 2010 auf Grundlage der Einkünfte aus 2008 sei rechtswidrig. Aus der Satzungsbestimmung des beklagten Versorgungswerkes ergebe sich, dass nach einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge wegen erheblichen Absinkens der Einkünfte im Beitragsjahr gegenüber denen im Vorvorjahr, eine endgültige Beitragsfestsetzung grundsätzlich nach den Einkünften des Beitragsjahres erfolge. Eine Ausnahme sei nur für den Fall vorgesehen, dass die Einkünfte des Beitragsjahres über den Einkünften des vorletzten Jahres lägen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 11.01.2012 für das Jahr 2010 dahingehend abzuändern, dass der monatliche Beitrag auf 550,14 € festgesetzt wird.
Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vor, grundsätzlich sei ein Pflichtmitglied verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Davon abweichend erfolge eine Beitragsfestsetzung, wenn die Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Ausnahmsweise sei für selbständige Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung eine Anpassung der Beiträge an das aktuelle Arbeitseinkommen möglich. Voraussetzung sowohl für die vorläufige als auch die endgültige Festsetzung sei aber, dass das Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres abgesunken sei. Davon sei dann auszugehen, wenn der Einkommensunterschied mehr als 15 % betrage.
Das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahre 2010 liege aber nur 8,6 % unter dem des Jahres 2008, so dass ein erhebliches Absinken nicht anzunehmen sei. Es müsse vielmehr bei der einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung nach dem Vorvorjahresmaßstab verbleiben.
Das von dem Kläger an den Tag gelegte Normverständnis widerspreche der Satzungssystematik. Die Härtefallregelung sei als zweifache Ausnahme vom Grundsatz des Regelpflichtbeitrages restriktiv zu handhaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Für das klägerische Begehren, die Festsetzung von Beiträgen zum Versorgungswerk durch Bescheid vom 11.01.2012 auf eine Höhe von monatlich 550,14 € abzusenken, ist die (Teil-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Im Falle der erfolgreichen Teilanfechtung würde der angefochtene Bescheid nur insoweit aufgehoben, als er einen über 550,14 € pro Monat hinausgehenden Betrag festsetzt. Vor dem Hintergrund dieses Begehren des Klägers ist sein Antrag zu verstehen (vgl. § 88 VwGO).
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Von dem Kläger sind nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (GV NRW 1984, S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW 2008, S. 41) - RAVG NRW - i.V.m. §§ 30 ff der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985 (JMBl. NRW 1985, S. 172), zuletzt geändert durch die 24. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 07.08.2012 (JMBl. NRW 2012, S. 197) - SVR NRW - Pflichtbeiträge zur berufsständischen Rentenversicherung zu erbringen. Die Beitragspflicht ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus dem Gesetz, der Satzung des Versorgungswerkes und aus den darin genannten weiteren Vorschriften über den Nachweis des maßgebenden Einkommens, dass der Festsetzung der Beiträge zugrunde zu legen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 SVR).
Gemessen daran ist die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte endgültige Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Da das zum Zeitpunkt der Festsetzung nachgewiesene Einkommen des Klägers aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beitragszeitraum (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 SVR) die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht hat, hat er anstelle des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1 SVR) einkommensbezogene Beiträge (§ 30 Abs. 2 SVR) zu entrichten. Das maßgebende, im vorvergangenen Jahr erzielte Einkommen (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 a) SVR) hat der Kläger mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr 2010 geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,9 % - JMBl. NRW Nr. 3, S. 76 - ergibt sich daraus ein Monatsbeitrag, dessen Höhe das beklagte Versorgungswerk zutreffend im angefochtenen Bescheid ermittelt hat (36.314 € Gesamteinkünfte : 12 Monate = 3.026,17 € x 19,9 % Beitragssatz = 602,21 € Monatsbeitrag).
Die von dem Kläger für allein rechtmäßig gehaltene Veranlagung zu Beiträgen für das Jahr 2010 aufgrund von Einkünften aus 2010 in Höhe von 33.174 € findet nicht statt. Bei der einkommensbezogenen Veranlagung (§ 30 Abs. 2 SVR) richtet sich der Beitrag nach dem im vorvergangenen Jahr erzielten Arbeitseinkommen, welches durch Vorlage des entsprechenden Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen ist, § 30 Abs. 4 Nrn. 1 und 4 a) SVR. Als Ausnahme von dieser Maßgeblichkeit des im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Arbeitseinkommens sieht § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 SVR vor, dass bei selbständigen Mitgliedern auf deren Antrag der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festgesetzt wird, wenn im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres absinkt. Auf diese Weise soll unbilligen Härten begegnet werden, die dadurch entstehen können, dass das selbständige Mitglied in einem einkommensschwächeren Kalenderjahr Beiträge bestreiten muss, deren Höhe sich nach einem erheblich einkommensstärkeren Vorvorjahr richten. Grundlage der vorläufigen Beitragsfestsetzung ist in diesen Fällen eine Prognose über das am Ende des laufenden Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen. Da diese mit naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten belastet ist, die sich nicht nur daraus ergeben, dass regelmäßig eine gleichmäßige Einkommensentwicklung im gesamten Kalenderjahr prognostiziert wird, sieht Satz 2 des § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR vor, dass eine endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird auch einer endgültigen Beitragsfestsetzung nur dann das Arbeitseinkommen des Beitragsjahres zugrunde gelegt, wenn dieses - wie bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung prognostiziert - erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres vor dem Beitragsjahr abgesunken ist. Nur ein auf diese Weise von dem Arbeitseinkommen des vorvergangenen Jahres abweichendes Arbeitseinkommen rechtfertigt die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR. Ansonsten bleibt es bei der einkommensbezogenen Veranlagung nach dem Vorvorjahresmaßstab, vorausgesetzt, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird. Für dieses Verständnis spricht auch die Systematik der die Beitragsbemessung regelenden Satzungsvorschriften. Grundsätzlich haben alle Mitglieder den Regelpflichtbeitrag zu leisten. In Ausnahme davon sieht die Satzung die Leistung einkommensbezogener Beiträge vor, wenn das Einkommen des Mitgliedes die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, wobei in Bezug auf Arbeitseinkommen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich ist. Erst im Rahmen dieser Ausnahme von der Zahlung des Regelpflichtbeitrages ist es dem Mitglied aus den oben genannten Gründen gestattet, seine Beitragslast nicht auf der Grundlage seiner Einkommenssituation im vorletzten Jahr, sondern anhand der aktuellen Einkünfte (vorläufig) bemessen zu lassen. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ist eine endgültige Beitragslast, die gegenüber der sich bei Anwendung des Vorvorjahresmaßstabs einstellenden Beitragslast geringer ausfällt, nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift, namentlich ein erhebliches Absinken des Arbeitseinkommens im Beitragsjahr gegenüber dem des Vorvorjahres, auch tatsächlich vorliegt. Die Auffassung des Klägers, wonach diese in Satz 1 des § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR genannte Voraussetzung für die endgültige Beitragsfestsetzung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 SVR keine Anwendung finde, wird dem Ausnahmecharakter einer Beitragsfestsetzung auf Grundlage der im Beitragsjahr erzielten Einkünfte nicht gerecht. Sie steht auch im Widerspruch zum oben dargestellten Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift. Denn ein Härtefall dergestalt, dass das Mitglied seine an einem erheblich höheren Einkommen bemessenen Beiträge aus erheblich geringeren Einkünften bestreiten muss, kann nur dann vorliegen, wenn das Einkommen im Beitragsjahr tatsächlich erheblich unterhalb dem des Vorvorjahres liegt. Durch die zunächst vorläufige Beitragsfestsetzung ist ein Mitglied insbesondere auch in solchen Fallgestaltungen vor unbilligen Härten geschützt, in denen eine vergleichsweise schwache Einkommensentwicklung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gegenüber dem Vorvorjahr erheblich abgesunkenes Jahreseinkommen erwarten lässt. Bestätigt sich diese Prognose aufgrund der übrigen Einkommensentwicklung des Jahres nicht, besteht kein Anlass, das Mitglied auch endgültig ausnahmsweise für das Beitragsjahr auf der Grundlage seines in diesem Jahr erzielten Arbeitseinkommens zu veranlagen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 a.E. SVR, wonach die endgültige Festsetzung jedoch höchstens nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres erfolgt. Diesem Satzteil kommt allenfalls eine klarstellende Bedeutung zum Schutze des Mitglieds für solche Konstellationen zu, in denen eine zunächst auf ein erhebliches Absinken i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 SVR hindeutende Einkommenserzielung sich derart positiv entwickelt, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen im Beitragsjahr sogar über dem des Vorvorjahres liegt. Angesichts einer nur eingeschränkten Vorhersehbarkeit der Einkommensentwicklung von selbständigen Mitgliedern bringt diese Formulierung klarstellend zum Ausdruck, dass dem Mitglied aus der Beantragung einer Veranlagung nach dem aktuellen Einkommen keine Nachteile gegenüber der einkommensbezogenen Veranlagung nach dem Vorvorjahresmaßstab entstehen. Ein darüber hinausgehendes Normverständnis ist mit der aufgezeigten Systematik und dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift nicht in Einklang zu bringen.
Ein erhebliches Absinken des Arbeitseinkommens im Beitragsjahr gegenüber dem des Vorvorjahres lässt sich anhand der nachgewiesenen Einkommenssituation in 2008 und 2010 nicht feststellen. Das in 2010 erzielte Arbeitseinkommen ist mit 33.174 € gegenüber dem in 2008 erzielten Arbeitseinkommen in Höhe von 36.314 € lediglich um 8,65 % abgesunken. Zwar fehlt es für den Begriff des erheblichen Absinkens an einer normativen Festlegung der prozentualen Schwelle, ab der ein derartiges negatives Abweichen anzunehmen wäre. Allerdings ist bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs in den Blick zu nehmen, dass Einkommensschwankungen bei Selbständigen aufgrund der nur beschränkten Plan- und Vorhersehbarkeit der geschäftlichen Entwicklung den absoluten Regelfall bilden. Der oben dargestellte Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR verlangt vor diesem Hintergrund eine restriktive Handhabung der Norm, so dass jedenfalls eine Einkommensverminderung unterhalb von 10 % nicht als erhebliches Absinken i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 SVR verstanden werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass den hier behandelten Rechtsfragen eine über den konkreten, von individuellen Merkmalen - wie die in unterschiedlichen Zeitabschnitten erzielten Arbeitseinkommen - bestimmten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.