Spätaussiedleraufnahme: Kein „einfaches Gespräch“ i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin und wandte sich gegen die Ablehnung wegen fehlender Deutschkenntnisse. Streitpunkt war, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt ein „einfaches Gespräch“ führen konnte und ob Defizite durch Aufregung, Anreise und Schwangerschaft erklärbar seien. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin weder im Botschafts-Sprachtest noch in der gerichtlichen Anhörung ausreichendes passives und aktives Sprachvermögen zeigte. Die Sprachmängel beruhten nach Überzeugung des Gerichts auf unzureichender familiärer Vermittlung, nicht auf situativen Belastungen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin wegen unzureichender Deutschkenntnisse abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler setzt nach § 27 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 4, § 6 Abs. 2 BVFG voraus, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehörigkeit begründet; hierfür sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen.
Die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen.
Ob ein „einfaches Gespräch“ geführt werden kann, beurteilt sich nach passivem Sprachverständnis und der Fähigkeit zu einem elementaren Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede; aneinandergereihte Einzelwörter ohne Satzbildung genügen regelmäßig nicht.
Situative Umstände wie Nervosität, Reisebelastung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen ein schlechtes Abschneiden in einer Sprachprüfung nur, wenn sie die festgestellten Defizite plausibel erklären; erhebliche Defizite im Sprachverständnis sprechen regelmäßig gegen eine bloß vorübergehende Beeinträchtigung.
Zur Überzeugungsbildung über Sprachkenntnisse kann das Gericht auf mehrere übereinstimmende Erkenntnisquellen (behördlicher Sprachtest, sonstige Sprachproben und persönliche Anhörung) abstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Semipalatinsk (seinerzeit: UdSSR) geboren und ist kasachische Staatsangehörige. Derzeit wohnt sie im Ort Nowopokrowka, Gebiet Borodulicha, Kasachstan.
Ausweislich ihrer am 12.12.1985 ausgestellten Geburtsurkunde ist ihr Vater G. F. deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter Tatarin. Die Eltern des Vaters sind die russische Volkszugehörige B. F. und der deutsche Volkszugehörige X. F. .
Am 05.03.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt. Darin wurde angegeben, die Klägerin habe die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater und dem Großvater erlernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Dem Antrag war ein Pass der Republik Kasachstan vom 30.05.2003 beigefügt, in dem die deutsche Nationalität eingetragen war.
Am 16.06.2009 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty angehört. Hierbei erklärte sie, sie habe die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus nicht gelernt. Ihre Sprachkenntnisse habe sie außerhalb des Elternhauses in der Schule von der 4. bis zur 11. Klasse und seit Januar 2009 im Privatunterricht erworben.
Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe einige fremdsprachlich erworbene deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch jedoch nicht ausreichten. Ein Dialekt habe nicht festgestellt werden können.
Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.12.2009 wurde der Aufnahmeantrag wegen unzureichender Sprachkenntnisse abgelehnt. Hiergegen legte die gleichnamige Schwägerin O. F. , wohnhaft in Nürnberg, als Bevollmächtigte der Klägerin am 18.12.2009 Widerspruch ein, der durch ein Schreiben vom 24.01.2010 ausführlich begründet wurde. Darin wurde ausgeführt, die Klägerin habe Deutsch zu hause etwas gelernt. Von dem Großvater, der perfekt Deutsch im plattdeutschen Dialekt gesprochen habe, habe sie bis zu dessen Tod 1995 viel gehört. Beim Sprachtest habe sie große Angst gehabt, die lange Anreise von rund 2000 km habe ihr zu schaffen gemacht, da sie auch schwanger gewesen sei. Die Kenntnisse von zu Hause hätten nicht ausgereicht, weil die Fragen auf Hochdeutsch gestellt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die vorhandenen Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend. Nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung habe eine familiäre Vermittlung nicht stattgefunden. Die Mängel könnten daher nicht auf die geltend gemachte Aufregung bzw. den schlechten Gesundheitszustand aufgrund der Schwangerschaft zurück geführt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.02.2010 Klage mit dem Antrag erhoben, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Bei der Anhörung habe sie den Großteil der Fragen richtig beantwortet. Soweit das nicht geschehen sei, müsse dies darauf zurückgeführt werden, dass der Sprachtest nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Der Sprachtest sei nicht aussagekräftig, weil die Klägerin aufgrund der langen Anreise über 1.200 km von Semipalatinsk nach Almaty und ihrer im 5. Monat bestehenden Schwangerschaft stark belastet gewesen sei. Der Klägerin sei entgegen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine Verschiebung des Tests nicht angeboten worden, obwohl sie angegeben habe, Tag und Nacht gefahren zu sein. Der Test sei im Eiltempo durchgeführt worden, die Dauer sei nicht notiert worden. Fragen seien nicht wiederholt oder umformuliert worden. Das Gericht müsse deshalb den Sachverhalt durch eine Anhörung der Klägerin selbst ermitteln.
Zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, wird das Protokoll eines Telefongesprächs vorgelegt, das die Klägerin mit ihrer in Nürnberg lebenden Schwägerin nach einem vorgegebenen Fragenkatalog ihres Prozessbevollmächtigten am 21.03.2010 geführt haben soll.
Die Sprachkenntnisse seien der Klägerin familiär durch ihren Vater und ihren Großvater vermittelt worden. Der Großvater habe Wolga-Deutsch gesprochen und diese Sprache an den Vater der Klägerin und bis zu seinem Tod im 10. Lebensjahr der Klägerin auch an diese weitergegeben. Dies sei im Aufnahmeantrag und in der Widerspruchsbegründung auch ausführlich erklärt worden. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, ihre anders lautenden Angaben zur familiären Sprachvermittlung im Anhörungsprotokoll noch einmal durchzulesen. Sie wisse auch nicht mehr, was sie bei der Anhörung gefragt worden sei und was sie geantwortet habe.
Ferner wird eine persönliche Erklärung der Klägerin vom 14.06.2010 eingereicht. Darin wird ausgeführt, sie habe unter anderen die beim Sprachtest gestellte Frage, ob sie oder ihre Verwandten zu Hause deutsch spreche, falsch beantwortet. Beim Sprachtest sei sie sehr aufgeregt gewesen, und ihr Gemütszustand sei durch die lange Anreise von 26 Stunden und die Schwangerschaft negativ beeinflusst worden. In der Erinnerung sehe sie diesen Test wie durch einen grauen Schleier. Ihr Opa habe in der Familie nur deutsch gesprochen. Nach seinem Tod habe es weniger Möglichkeiten gegeben, Deutsch in der Familie zu sprechen.
Ferner wird mit Schriftsatz vom 12.04.2011 ein Schreiben der Schwägerin der Klägerin an deren Prozessbevollmächtigten vorgelegt, in dem diese berichtet, dass die Klägerin nach deren Angaben in ihrer Kindheit einen häufigen Kontakt mit ihrem Großvater X. F. gehabt habe. Dieser habe einen eigenen Haushalt geführt und nur ein paar Straßen weiter weg gewohnt. Soweit es möglich gewesen sei, hätten sie auf Deutsch gesprochen und deutsche Sitten gepflegt. Dies hätten auch die Geschwister des Großvaters getan. Die Klägerin sei noch sehr klein gewesen und könne sich nur wenig an ihre Verwandten erinnern. Der Großteil der Familie sei schon vor Jahren nach Deutschland ausgewandert. Die beiden Brüder lebten in Nürnberg und sprächen gut Deutsch. Die Eltern wagten die Auswanderung nicht, weil sie den Verlust ihres bisherigen Lebens fürchteten und weil sie die deutsche Sprache nicht sehr gut beherrschten.
Die in Deutschland lebenden Brüder der Klägerin hätten keinen Aufnahmeantrag gestellt; sie seien nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer Ehefrauen eingetragen worden und als Ausländer nach Deutschland gekommen. Sie hätten sich nicht der Zumutung eines langen Aufnahmeverfahrens aussetzen wollen. Beide könnten auf Deutsch einfache Gespräche führen. Dies hätten sie vom Vater gelernt. Sie könnten auch bestätigen, dass die Klägerin als Kind und auch später Deutsch gesprochen habe.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist durch Beschluss der Einzelrichterin vom 01.07.2010 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt worden. Die nicht begründete Beschwerde ist durch Beschluss des OVG NRW vom 30.11.2010 - 12 E 824/10 - zurückgewiesen worden. Der erneute, mit Schriftsatz vom 06.05.2011 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss vom 08.06.2011 abgelehnt worden. Durch Gerichtsbescheid vom 01.07.2010 ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen ist rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt und ein Beweisantrag auf Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angekündigt worden. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss vom 08.06.2011 ist ihr durch Beschluss des OVG NW vom 14.07.2011 - 11 E 672/11 - im Hinblick auf die verfügte Anordnung des Erscheinens der Klägerin im Termin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.08.2011 zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse angehört worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den im Verwaltungsverfahren durchgeführten Sprachtest. Hierbei habe die Klägerin einen Großteil der Fragen nicht verstanden und nur in Form von einzelnen, aneinander gereihten Wörtern beantworten können. Ein einigermaßen zusammenhängendes Gespräch sei nicht zustande gekommen.
Der Sprachtest sei auch nicht "irregulär" gewesen. Die Klägerin sei in einem Merkblatt, dessen Empfang sie schriftlich bestätigt habe, darauf hingewiesen worden, dass sie es sogleich mitteilen solle, wenn sie sich krank fühle. Die geltend gemachte Nervosität könne das schlechte Abschneiden im Sprachtest nicht nachvollziehbar begründen. Vielmehr sei dieses nicht überraschend, weil sie selbst eine familiäre Vermittlung der Sprache in der Anhörung verneint habe.
Das vorgelegte Telefonprotokoll sei wegen des fehlenden Nachweises der Authentizität nicht verwertbar. Es bestätige darüberhinaus, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch eben nicht führen könne, sondern lediglich einige wenige Wörter beherrsche.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Verbindung mit § 4 BVFG und § 6 Abs. 2 BVFG, weil sie keine deutsche Volkszugehörige ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegen nicht vor. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide am 09.12.2009 und am 02.02.2010 nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Die deutsche Sprache ist ihr in der Familie nicht in ausreichendem Umfang vermittelt worden. Dies lässt sich unter Verwertung des Protokolls des mit der Klägerin durchgeführten Sprachtests vom 16.06.2009 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zur Begründung wird auf den Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 Bezug genommen, § 84 Abs. 4 VwGO.
Die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2011 gibt keinen Anlass, das Ergebnis des Sprachtests in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil hat sich auch bei dieser Befragung ergeben, dass die Klägerin nur geringe deutsche Sprachkenntnisse hat, die für die Führung eines einfachen Gesprächs keinesfalls ausreichen. Der Klägerin wurden sowohl durch das Gericht als auch durch ihren Prozessbevollmächtigten zahlreiche einfach formulierte Fragen zu ihrem persönlichen Lebensbereich wie Kinder, Haushalt, Familie, Hochzeit, Beruf, Anreise von Kasachstan zum Termin, Aufenthalt in Deutschland gestellt. Die Klägerin hatte dabei schon die größte Mühe, die Fragen zu verstehen. Die meisten Fragen mussten wiederholt oder umformuliert werden. Gleichwohl wurden viele Fragen nicht oder falsch verstanden, so dass eine Verständigung erst nach einer Übersetzung ins Russische möglich war. Daraus ergibt sich, dass schon der passive Wortschatz für eine Verständigung nicht ausreicht.
Auch der aktive Wortschatz der Klägerin ist sehr gering. Die Fähigkeit, Sätze zu bilden, besitzt die Klägerin nicht. Die meisten Antworten bestanden nur aus einzelnen Wörtern oder aneinandergereihten Wörtern ohne Satzstruktur. Nur in wenigen Fällen antwortete die Klägerin in einem kurzen Satz. Hierbei handelte es sich aber offensichtlich um vorbereitete Antworten auf die üblichen Standardfragen nach Beruf, Familie und Haushalt, die bereits Gegenstand des Sprachtests sowie des vorgelegten Telefonprotokolls waren.
Ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede im Sinne eines Gesprächs kam zu keinem Zeitpunkt zustande. Vielmehr handelte es sich durchgängig um eine sehr mühevolle, durch zahlreiche Nachfragen, Missverständnisse, Pausen und ausbleibende Antworten geprägte Verständigung.
Es ist zwar zugunsten der Klägerin in Rechnung zu stellen, dass sie durch eine 4-stündige Anreise mit dem Auto und aufgrund ihres allgemeinen gesundheitlichen Zustands (Geburt des zweiten Kindes, Ende der Stillzeit) nach ihren eigenen Angaben sehr müde war. Sie hat aber auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, zur Durchführung der Anhörung in der Lage zu sein und auf eine Verschiebung des Termins verzichtet. Auch lassen sich insbesondere die erheblichen Defizite im passiven Sprachverständnis durch einen körperlichen Erschöpfungszustand nicht erklären.
Letztlich ist das Gericht wegen der im wesentlichen übereinstimmenden Ergebnisse aller Sprachprüfungen (Sprachtest vom 16.06.2009, Telefonprotokoll vom 21.03.2010 und Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2011) und wegen der Angaben der Klägerin zur familiären Vermittlung zu der Überzeugung gelangt, dass die mangelhaften Sprachkenntnisse der Klägerin nicht auf die Beeinträchtigungen des allgemeinen Zustands der Klägerin zurückzuführen sind, sondern auf die unzureichende familiäre Vermittlung. Auch insoweit wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 06.04.2011 Bezug genommen.
Die Klage musste daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.