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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 88/17·27.02.2018

Antrag auf vorläufige Master-Zulassung mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie und beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO. Das VG Köln lehnte den Antrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab, weil die in der Zulassungsordnung geforderte Bachelorqualifikation bis Fristablauf nicht vorlag. Ein späteres Vergleichsangebot begründete kein schutzwürdiges Vertrauen, da es nicht vorbehaltlos angenommen wurde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert €5.000.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse verworfen; Antragstellerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudiengang sind die in der einschlägigen Zulassungsordnung normierten subjektiven Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen; fehlt diese Voraussetzung, ist ein gerichtlicher Zulassungsanspruch bzw. einstweiliger Rechtsschutz ausgeschlossen.

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Bei vorläufigem Rechtsschutz fehlt es an Rechtsschutzinteresse, wenn das Gericht durch seine Entscheidung die gegenwärtige Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann.

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Ein Vergleichsangebot oder ein Vergleichsangebot der Behörde begründet nur dann schutzwürdige Erwartungen, die widersprüchliches Verhalten der Behörde ausschließen, wenn der Adressat das Angebot vorbehaltlos annimmt oder sich ein hinreichend gesicherter Rechtsschein und berechtigtes Vertrauen des Adressaten ergibt.

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Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1, 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 1 GG§ Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 48/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO,

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gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, sie vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil im ersten Fachsemester außerhalb, hilfsweise innerhalb der Kapazität zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt demjenigen, der durch ein Gerichtsverfahren derzeit seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, juris, Rz. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, juris, Rz. 5.

6

Das durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbare Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) kann nur haben, wer die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 u.a. –, juris, Rz. 64 ff. m.w.N.

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Die Antragstellerin erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Studiengang. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln vom 15.07.2015 (AM 138/2015) – ZO – ist Voraussetzung für den Zugang zum betreffenden Studiengang die Absolvierung eines fachlich einschlägigen oder eines fachlich vergleichbaren Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor of Science (B.Sc.) oder einem anderen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erfolgreich beendet worden ist. Die Antragstellerin hat ein Zeugnis über einen Bachelor of Science oder einen nach der Zulassungsordnung vergleichbaren Hochschulabschluss bis zum Fristablauf am 31.12.2017 (vgl. § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 2, 3 ZO) nicht vorgelegt.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verhilft ihr auch das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin vom 25.01.2018 nicht zum Erfolg. Diese hat sich später nicht in Widerspruch zu ihrem Angebot gesetzt. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet) entspringt dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und besagt, dass sich niemand einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 – II C 119.64 –, juris, Rz. 27.

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Das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin konnte kein schützenswertes Vertrauen auf eine hinreichend gesicherte Rechtsposition begründen. Denn die Antragstellerin hat dieses Angebot nicht (unbedingt) angenommen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.  1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris.