Eilantrag gegen Zulassungszahl für Psychologie: Ablehnung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung bzw. Teilnahme am Losverfahren für Psychologieplätze. Kernfrage ist, ob die nach KapVO NRW ermittelte Aufnahmekapazität überschritten ist. Das VG Köln hält die Kapazitätsberechnung, Deputats- und Stellenangaben für nachvollziehbar und die Kapazität als erschöpft. PKH und einstweilige Anordnung werden abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlass einstweiliger Anordnung abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren ist der Antragssteller verpflichtet, seinen Anspruch glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Aufnahmekapazität nach KapVO NRW 2010 ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, geteilt durch den gewichteten Curricularanteil und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote; diese Berechnungsmethode ist maßgeblich.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sind nachvollziehbare Stellendaten und Deputatsberechnungen der Hochschule/Behörde grundsätzlich zu akzeptieren; eine Beanstandung setzt konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Rechen- oder Ermessensfehler voraus.
Sind die tatsächlichen Einschreibungszahlen nachgewiesen und entsprechen sie der festgesetzten Zulassungszahl, kann im Eilverfahren von Erschöpfung der Kapazität ausgegangen werden; die Vorlage vollständiger Namenslisten ist hierfür nicht erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bietet aus den nachfolgend unter Ziffer II genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,
vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 vom 30.06.2014 (GV. NRW. S. 352),
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84).
Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
3. Lehrangebot
Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2014) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2014/2015 29 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 181,75 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
| Stellenart | Deputat | Stellen | DS |
| W 3 Universitätsprofessor | 9 | 5 | 45 |
| W 2 Universitätsprofessor | 9 | 3 | 27 |
| W 1 Juniorprofessor | 5 | 1 | 5 |
| A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben | 9 | 1 | 9 |
| A 13 AR auf Zeit | 4 | 5 | 20 |
| TV-L Wiss. Ang. (befristet) | 4 | 8,75 | 35 |
| TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) | 8 | 5 | 40 |
| TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben | 12 | 0,25 | 3 |
| Zusätzliches Lehrangebot | 4,75 | ||
| Reduzierung des Lehrangebots | 8 | ||
| Verminderungen | 1 | ||
| Lehrauftragsstunden | 2 | ||
| Lehrangebot (S) | 29 | 181,75 |
Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin, ebenso wenig Bedenken wie gegen die angesetzte Verminderung um eine DS. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Der Vorlage von Arbeitsverträgen/Ernennungs-urkunden bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, auf der Grundlage der ausführlichen Erläuterungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich. Vertretbar ist insbesondere die Verminderung des Deputats von Prof. C. um eine DS wegen dessen Mitgliedschaft in einem DFG-Gremium (§ 5 Abs. 2 LVV) sowie der detailliert unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 erläuterte Ansatz der Antragsgegnerin, dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge (in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr) in Höhe von 2 DS zu berücksichtigen.
Das ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:
| Studiengang | Lehreinheit | CAq | Aq/2 | CAq x Aq/2 |
| Informatik | Informatik | 0,04 | 70,00 | 2,80 |
| Philosophie | Philosophie | 0,01 | 39,50 | 0,40 |
| 3,20 |
Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die dagegen zum Teil vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Informatik und das Bachelor-Kernfach Philosophie eingehend wie überzeugend verteidigt.
Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (181,75 DS – 3,20 DS =) 178,55 DS.
4. Lehrnachfrage
Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,69 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,57) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,512, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,208 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,28 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung
| Zugeordneter Studiengang | CAp x Anteilquote | CA |
| Psychologie (Bachelor) | 2,15 x 0,512 = | 1,101 |
| Psychologie (Begleitfach) | 0,73 x 0,208 = | 0,152 |
| Psychologie (Master) | 1,57 x 0,28 = | 0,440 |
| 1,693 |
ein gewichteter Curricularanteil von (abgerundet) 1,69. Die dagegen erhobenen Einwände sind mit Blick auf § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 und die Erläuterungen der Antragsgegnerin unberechtigt.
Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 178,55 DS [= 357,10] / 1,69 CAp =) 211,30 Studienplätzen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass Antragsgegnerin und Ministerium den Bachelor-Teilstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie zugeordnet haben. Insbesondere ein Verstoß gegen § 4 KapVO NRW 2010 liegt nicht vor.
Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (211,30 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,512 Anteilquote = 108,19) abgerundet 108 Studienplätzen. Nichts anderes gilt, wenn die Lehrverpflichtung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW mit 13 statt 12 DS veranschlagt wird. In diesem Fall errechnet sich ein jährliches Lehrangebot von 357,6 DS, das geteilt durch den gewichteten Curricularanteil von 1,69 zu 211,59 Studienplätzen führt. Multipliziert mit der Anteilquote von 0,512 ergeben sich in diesem Fall 108,33, also abgerundet 108 Studienplätze.
5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,90 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 120 Studierenden ergibt.
6. Erschöpfung der Kapazität
Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester tatsächlich 120 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.