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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 79/18·26.02.2019

Abweisung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung zum Master Psychologie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur außerkapazitären Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie für WS 2018/19. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellung unbestimmt war und der Zulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine Auslegung, die zwei eigenständige Studiengangsanträge erzeugt, wäre eine unzulässige Umdeutung. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, fehlende Angaben von Amts wegen zu ergänzen; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige außerkapazitäre Zulassung zum Master Psychologie als unbegründet/ unbestimmt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einstweiliger verwaltungsgerichtlicher Maßnahmen muss der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. prozessualen Anforderungen).

2

Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist unbestimmt, wenn die Bewerberangabe nicht den konkret angebotenen, voneinander abgrenzbaren Studiengang bezeichnet; ein unbestimmter Antrag ist unbeachtlich.

3

Bei der Auslegung einer antragsbegründenden Erklärung darf das Verwaltungsgericht nicht zu einer Umdeutung gelangen, indem es aus einer einzelnen unbestimmten Antragserklärung mehrere eigenständige Anträge konstruiert.

4

Spezielle Regelungen der VergabeVO NRW, wonach die Hochschule nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gehen allgemeinen Fürsorgepflichten nicht vor und entlasten die Hochschule von Nachforschungspflichten in Massenzulassungsverfahren.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 23 Abs. 5 VergabeVO NRW§ 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

4

Ein ordnungsgemäßer Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV.NRW 2008, S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV.NRW 2018, S. 198) liegt nicht vor.

5

Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin ausdrücklich die außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang „Psychologie (Master of Science) im 1. Fachsemester“ für das Wintersemester 2018/2019 beantragt. Damit liegt ein unbestimmter Antrag vor. Denn einen solchen Studiengang bietet die Antragsgegnerin nicht an. Angeboten werden der Masterstudiengang „Psychologie (anwendungsorientiert)“ und der Masterstudiengang „Psychologie (forschungsorientiert)“. Dabei handelt es sich um jeweils eigenständige Studiengänge mit jeweils eigenen Prüfungsordnungen innerhalb der Lehreinheit Psychologie, für die jeweils gesonderte Zulassungszahlen in der Anlage 2 der Verordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV.NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV.NRW. S. 593), festgesetzt werden. Für eine ordnungsgemäße Antragstellung ist daher zwingend die Angabe „anwendungsorientiert“ bzw. „forschungsorientiert“ erforderlich. Daran fehlt es hier.

6

Die fehlenden Angaben sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht im Wege der Auslegung zu ergänzen. Die Auslegung des Zulassungsantrags der Antragstellerin in der Weise, dass sie sich für beide Studiengänge außerkapazitär beworben habe und für beide Studiengänge die außerkapazitäre Zulassung begehre, ist nicht möglich. Der Zulassungsantrag vom 27. Juni 2018 ist ausdrücklich auf die Überlassung eines Studienplatzes in einem (Singular!) näher bezeichneten Studiengang gerichtet. Hieraus zwei eigenständige Zulassungsanträge gerichtet auf zwei jeweils eigenständige Studiengänge zu machen, wäre kein Fall der Auslegung, sondern der Umdeutung. Da sich die Antragstellerin innerkapazitär auf beide Masterstudiengänge beworben hat, kann im Wege der Auslegung des außerkapazitären Zulassungsantrags auch nicht die Festlegung auf einen der beiden Masterstudiengänge erfolgen. Die auf unvollständigen Angaben beruhende Unbestimmtheit des außerkapazitären Antrags lässt sich daher durch Auslegung nicht vollständig beseitigt werden. Dies geht hier zulasten der Antragstellerin.

7

Entgegen der Annahme der Antragstellerin hilft auch der Verweis auf § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hier nicht weiter. Als speziellere, der allgemeinen Betreuungs- und Fürsorgepflicht des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorgehende Norm bestimmt § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO NRW, dass die Hochschule nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Regelung trägt der Effektivität und dem Beschleunigungsgedanken in einem vorliegend gegebenen sogenannten Massenverfahren Rechnung und soll es der Hochschule ermöglichen, im Interesse sowohl des einzelnen wie auch aller übrigen Studienbewerber möglichst zügig über vorliegende Zulassungsanträge zu befinden, ohne zeitaufwändige Rückfragen oder Nachforschungen in die Wege leiten zu müssen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris), der sich die Kammer anschließt.

Rechtsmittelbelehrung

11

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

12

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

13

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

14

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

15

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

16

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

17

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

18

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

19

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.