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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 647/08·21.01.2009

Einstweiliger Rechtsschutz: Zulassung zum Psychologie‑Studium abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im laufenden Wintersemester. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht wurden. Entscheidungsrelevant war, dass das Semester bereits rund sechs Wochen lief und der Antragsteller erforderliche, rechtzeitige Schritte nicht unternommen hatte. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 3.750 EUR.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Psychologie‑Studium abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 3.750 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs erforderlich.

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Bei Zulassungsanträgen außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität ist maßgeblich, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gewährleistet ist.

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Kann der Bewerber das Studium wegen bereits weit fortgeschrittener Lehrveranstaltungen nicht mehr mit Erfolg aufnehmen (z.B. erhebliches Versäumen des Ausbildungsbetriebs), fehlt in der Regel der erforderliche Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz.

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Ein Antragsteller kann sich nicht auf das erfolgreiche Nachrücken oder Losverfahren anderer berufen, wenn er seinerseits nicht die erforderlichen und möglichen Schritte unternommen hat, um das Studium rechtzeitig aufnehmen zu können.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Platz auf ihn entfällt, hilfsweise, ihn beschränkt auf eine Anzahl von Semestern zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Platz auf ihn entfällt,

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO sind nicht erfüllt.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und -anspruchs erforderlich. Der Antragsteller hat mit verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrag vom 23.11.2008, bei der Antragsgegnerin am folgenden Tage eingegangen, einen Zulassungsantrag außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt. Ebenfalls am 25.11.2008 ist sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht eingegangen. Der Antragsgegner hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage der erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Denn der Antragsteller hat nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche unternommen, damit er das fragliche Studium im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Das Wintersemester 2008/2009 war zum Zeitpunkt der Antragstellungen im Umfang von etwa 6 Wochen bereits abgelaufen, da der Vorlesungsbeginn am 13.10.2008 war. Ein ordnungsgemäßes Studium konnte somit am 25.11.2008 zu dem fraglichen Semester nicht mehr aufgenommen werden, da die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen bereits weit fortgeschritten waren.

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Wenn der Antragsteller hiergegen einwendet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Bewerber im Wege des Nachrück- oder Losverfahrens in das Wintersemester eingeschrieben worden sind, greift dieser Einwand nicht durch. Denn im Gegensatz zum Antragsteller, der seinerseits nicht das Erforderliche getan hat, um rechtzeitig sein Studium aufnehmen zu können, haben die in Bezug genommenen Personen ihrerseits alles Erforderliche getan, um rechtzeitig das Studium aufnehmen zu können.

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Ob darüber hinaus aus letztlich gleichen Gründen (auch) der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben ist,

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vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15.05.2008 -13 C 165/08 -,

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kann dahinstehen, da das Oberverwaltungsgericht in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall (Antragstellung am 11.12.2007) ausgeführt hat, es sei ausschlaggebend, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden könne und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist. Dies sei bei einem versäumten Ausbildungsbetrieb von rd. der Hälfte nicht mehr möglich. Die Kammer sieht vorliegend in der geringen zeitlichen Differenz keine wesentlichen Unterschiede.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die Kammer setzt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig ¾ des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) fest.