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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 610/11·19.03.2012

Eilantrag auf Zulassung zum Psychologie-Studium abgewiesen (Kapazitätsberechnung KapVO NRW 2010)

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für das Psychologie-Bachelorstudium. Das Gericht sieht den Zulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und bestätigt die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach der KapVO NRW 2010. Die festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen ist mangels freier Plätze erschöpft. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Psychologie-Studium wegen Erschöpfung der Kapazität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren muss der Antragsteller den Anspruch auf Zulassung zum Studium substantiiert glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die Aufnahmekapazität wird nach der KapVO NRW 2010 aus dem bereinigten Lehrangebot, dem gewichteten Curricularanteil und der jeweiligen Anteilquote berechnet.

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Sind die nach der KapVO ermittelten Studienplätze durch die tatsächlichen Einschreibungen erschöpft, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Zulassungen oder ein weitergehendes Losverfahren.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist ein rechnerisch nachvollziehbarer und ordnungsgemäß nach den Vorgaben der KapVO ermittelter Schwundausgleichsfaktor grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 3 KapVO NRW 2010§ 5 KapVO NRW 2010§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010§ 7 KapVO NRW 2010

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2011/2012 festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,

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vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 17.11.2011 (GV. NRW. S. 565),

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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84), die erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/2012 gilt.

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Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).

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1. Lehrangebot

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Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.

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Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2011) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2011/2012 24 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 159 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:

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StellenartDeputatStellenDS
W 3 Universitätsprofessor9545
W 2 Universitätsprofessor9327
W 1 Juniorprofessor414
A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben9327
A 13 AR auf Zeit4520
TV-L Wiss. Ang. (befristet)4520
TV-L Wiss. Ang. (unbefristet)8216
Lehrangebot (S)24159
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Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das Berücksichtigte hinausgehendes - Lehrangebot bereithält, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 4,00 DS vor. Als unbereinigtes Lehrangebot ergeben sich demnach insgesamt (159 DS + 4 DS =) 163 DS.

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b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:

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StudiengangLehreinheitCAqAq/2CAq x Aq/2
InformatikInformatik0,0655,003,30
KunstgeschichteKunstgeschichte0,1240,504,86
8,16
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Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Auf eine nähere Erläuterung der vorstehenden Zahlen hat die Kammer verzichtet. Angesichts der deutlich überkapazitären Auslastung der Lehreinheit (90 Studienplätze festgesetzt, tatsächlich eingeschrieben 97 Studierende) erscheint es nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen, dass über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

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Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (163 DS - 8,16 DS =) 154,84 DS.

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2. Lehrnachfrage

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Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,52 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,56) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,385, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,322 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,293 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung

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Zugeordneter StudiengangCAp x AnteilquoteCA
Psychologie (Bachelor)2,15 x 0,385 =0,828
Psychologie (Begleitfach)0,73 x 0,322 =0,235
Psychologie (Master)1,56 x 0,293 =0,457
1,520
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ein gewichteter Curricularanteil von 1,52.

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Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit im ersten Fachsemester von (2 x 154,84 DS [= 309,68] / 1,52 CAp = 143,89) aufgerundet 203,74 Studienplätzen.

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Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (203,74 Studienplätze für die Lehreinheit x 0,385 Anteilquote = 78,4399) abgerundet 78 Studienplätzen.

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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

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Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,87 festgesetzte und ersichtlich auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.

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4. Erschöpfung der Kapazität

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Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester tatsächlich 97 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.