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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 544/03·08.01.2004

Eilantrag auf Medizinstudienplatz: keine ungenutzte Kapazität (Uni Köln WS 03/04)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Zulassung zum Medizinstudium bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren für freie Studienplätze. Streitpunkt war, ob die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächliche Ausbildungskapazität unterschreitet. Das VG Köln verneinte eine überwiegend wahrscheinliche Kapazitätsüberschreitung nach der Kapazitätsverordnung NRW und sah zudem keine ungenutzten Plätze, da 163 Studienplätze tatsächlich vergeben wurden. Der Antrag wurde daher mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung/Losverfahren mangels glaubhaft gemachter freier Kapazität abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 123 VwGO ist ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium nur gegeben, wenn eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende, ungenutzte Ausbildungskapazität überwiegend wahrscheinlich und glaubhaft gemacht ist.

2

Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Plausibilitätskontrolle; im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung anhand präsenter Beweismittel.

3

Drittmittelbedienstete sind im Rahmen des Lehrangebots regelmäßig nicht als Lehrpersonen im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen; weitergehende Entlastungs- oder Deputatserhöhungsfragen können einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

4

Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, den Dienstleistungsabzug kapazitätssteigernd durch Berücksichtigung möglicher Entlastungen (z.B. durch Doppel- oder Zweitstudierende) zu vermindern; insoweit besteht ein weiter, nur durch Willkür begrenzter Gestaltungsspielraum.

5

Ein Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze bleibt ohne Erfolg, wenn nach den glaubhaften Angaben der Hochschule die verfügbaren Plätze bereits vollständig besetzt bzw. sogar überbucht sind.

Zitiert von (22)

18 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 57 f Abs. 2 HRG§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO§ 8, 9 Abs. 1 KapVO§ 3 LVV§ 57 b Abs. 1 HRG§ 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

4

Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 2003/2004 - WS 03/04 - festgesetzte Höchstzahl von 150 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,

5

vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/2004 vom 18.06.2003 (GV NRW 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2003 (GV NRW 650),

6

die zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugrunde zu legende Kapazität die Zahl von 163 Studienplätzen überschreitet, die (tatsächlich) infolge sog. Überbuchungen der ZVS besetzt worden sind.

7

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2003/2004 und damit auch für das WS 03/04 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1) und Lehrnachfrage (2) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.

8

(1)

9

Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518) ergibt.

10

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

11

- MWF - hat durch Erlass vom 16.10.2003 - Studienjahr 2003/2004 - das Lehrangebot zunächst wie folgt ermittelt:

12

Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden

13

C 4 Universitätsprofessor 5 8 40

14

C 3 Universitätsprofessor 5 8 40

15

C 2 Oberassistent 4 6 24

16

C 1 Wiss. Assistent 12 4 48

17

A 15-13 Akademischer

18

Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 4 12

19

BAT I-IIa Wiss. Angest.

20

(befristet) 18 4 72

21

BAT I-IIa Wiss. Angest.

22

(unbefristet) 3 8 24

23

insgesamt 50 insgesamt 260

24

Gegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Übersicht entspricht derjenigen voraufgegangener Studienjahre, die insoweit von der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht beanstandet worden ist. Das genannte Lehrangebot ist indessen vom MWF um 4 DS auf insgesamt 264 DS erhöht worden, da der unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter Schütz auf einer akademischen Ratsstelle ohne ständige Lehraufgaben (Institut II für Anatomie) geführt wird. Der Stelle kommt lediglich ein Lehrdeputat in Höhe von 4 DS zu. Der Mitarbeiter ist jedoch auf Grund seiner Beschäftigung als unbefristeter wissenschaftlicher Angestellter zu 8 DS Lehre verpflichtet. Daraus resultiert die Einstellung von zusätzlichen 4 DS in die Berechnung.

25

Ob indessen - wie der Antragsgegner ausführt - eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 4 DS nicht geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen,

26

vgl. hierzu: Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -

27

Seite 4 ff.,

28

kann dahinstehen. Denn (selbst) wenn zu Ungunsten des Antragsgegners von einem Lehrangebot von 264 DS ausgegangen wird, sind keine Studienplätze ungenutzt geblieben.

29

Auch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

30

Vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren besteht bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen von denjenigen Wissenschaftlichen Angestellten, die zum 15.09.2003 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - im Haushaltsplan ist keine spezifisch auf die Vorklinik bezogene Ausweisung enthal-ten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, geht hervor, dass von ihnen sämtlich Aufgaben zu erfüllen waren, die auch ihrer Weiterbildung dienen sollten, bzw. dass sie besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen sollten und dass sie vertraglich zu einer Lehrleistung von 4 DS (bzw. 2 DS bei nicht vollbeschäftigten Angestellten) verpflichtet waren. Den Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Mitarbeiter

31

B. , L. , N. , X. und Q. ist zu entnehmen, dass ihre Anstellung auch Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Promotion gibt, wobei es sich bei X. bereits um die zweite Promotion handelt.

32

Hinsichtlich der Beschäftigungshöchstdauer hat der Antragsgegner zutreffend auf folgendes hinzuweisen:

33

Soweit die Arbeitsverträge nach dem 22.02.2002 abgeschlossen wurden, ist auf die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) hinzuweisen. Nach § 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I, 18), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.08.2002 (BGBl. I, 3138), ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nunmehr eine Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von weiteren 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von weiteren 9 Jahren zulässig.

34

Weiterhin ist gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften am 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 zulässig.

35

Soweit die Verträge vor dem 23.02.2002 geschlossen wurden, gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I, 18). Soweit danach einige Angestellte die 5-Jahresgrenze des § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG

36

a. F. überschreiten, ist auf § 57c Abs. 3 HRG a. F. hinzuweisen, wonach Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt, auf die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen sind.

37

Soweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 03/04 hinsichtlich der im einzelnen dort aufgeführten Personen Abweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan aufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des Vorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Drittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt.

38

Dabei geht die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung, die von dem OVG NRW nicht beanstandet worden ist, davon aus, dass Drittmittelbedienstete

39

- vorliegend sind seitens des Antragsgegners vier genannt - nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. Soweit von einem Teil der Antragsteller in einem Schriftsatz vom 5.1.2004 geltend gemacht worden ist, dass Drittmittelbedienstete zum Teil selbst Lehraufgaben wahrnähmen bzw. durch deren forschende Tätigkeit Lehrpersonen in ihrer Forschung entlastet würden mit der Folge, dass das Lehrdeputat jener Personen über § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO zu erhöhen sei, muss diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Frage ggfs. der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

40

Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor.

41

Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 264 DS.

42

Hiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen in Höhe von 23,06 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von den Festsetzungen des MWF in dessen Erlass vom 16.10.2003 aus, das als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt nach den Feststellungen des MWF 26,5. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ( q CAq x Aq : 2) die Summe von 23,06 DS.

43

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum;

44

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -,

45

Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.

46

Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.

47

Weiterhin ist ein Dienstleistungsexport für die Klinische Medizin in Höhe von 2 DS in Ansatz gebracht worden.

48

Im Studienjahr 2003/04 werden Dienstleistungen für die Klinische Medizin erbracht, und zwar wird das Wahlpflichtseminar Anatomie in der Klinik gemäß § 2 Abs. 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) durch die Vorklinische Medizin im Umfang von 2 SWS angeboten (s. Vorlesungsverzeichnis WS 2003/04

49

Nr. 3020). Die Teilnehmerzahl des Seminars ist auf 20 begrenzt. Daraus ergibt sich ein Ausbildungsaufwand für die Klinische Medizin von 2,00 DS. Dieser Wert ermittelt sich im einzelnen wie folgt: Der CAq-Wert beträgt 0,10 (2 SWS x Anrechnungsfaktor 1 für Seminare geteilt durch die Gruppengröße 20 = 0,10). Da es sich um ein Wahlpflichtfach handelt und somit nicht alle Studierenden der Klinisch-Praktischen Medizin an diesem Seminar teilnehmen, ist - kapazitätsfreundlich - in Abweichung der üblichen halben schwundbereinigten Studienanfängerzahl für den Studiengang Klinisch-Praktische Medizin hier lediglich als Wert Aq/2 die Teilnehmerzahl 20 angesetzt worden. Daraus ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von 0,10 x 20 = 2,00 DS für die Klinische Medizin.

50

Desweiteren ist ein Dienstleistungsabzug zugunsten des neu eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Insgesamt ist ein Ausbildungsaufwand von 1,10 DS angesetzt worden, der sich im einzelnen aus der Erbringung folgender Lehrveranstaltungen ergibt:

51

Seminare Anatomie Core curriculum/Journal Club 1 SWS x 1 : 20 = 0,05

52

Seminar Neuroanatomie 0,5 SWS x 1 : 20 = 0,025

53

Praktikum Neuroanatomie 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05

54

Praktikum Anatomie Skills Lab 5,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,1833

55

Praktikum Biochemie 4 SWS x 0,5 : 15 = 0,13

56

0,4416

57

Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl für den Bachelor-Studiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften beläuft sich auf 2,5 (vgl.: Anlage 3 der genannten Verordnung vom 18.6.2003). Somit ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von 0,4416 x 2,5 = 1,10 DS.

58

Gegen den Ansatz beider Dienstleistungsexporte bestehen im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Bedenken.

59

Hinsichtlich des Dienstleistungsexports an die Klinische Medizin durch Erbringung des Wahlpflichtseminars Anatomie in der Klinik seitens der Vorklinischen Medizin hat der Antragsgegner auf Nachfrage der Kammer ausgeführt: Das Wahlpflichtfach Anatomie in der Klinik könne deswegen nicht von dem Lehrkörper der Klinischen Medizin angeboten werden, weil in der praktischen Arbeit am Patienten die Feinheiten der anatomischen Grundlagenkenntnisse nicht mehr in dem Umfang vorhanden seien wie bei "vollberuflichen Anatomen". Der Unterrichtsstoff, der durch die Anatomen der Vorklinik geleistet werden müsse, könne durch Fachvertreter anderer Provenienz nicht erbracht werden. Diese Erwägungen, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einer näheren Überprüfung bedürften, erscheinen jedenfalls nicht offenkundig als unsachgerecht und als die Kapazität der Vorklinischen Medizin willkürlich reduzierend. Vielmehr dürfte jedenfalls bei Dienstleistungsexporten an auch zulassungsbeschränkte Fächer, insbesondere wenn sie zum selben Studiengang gehören, ein Gestaltungsspielraum der Hochschule bestehen, der vorliegend, schon angesichts der Geringfügigkeit des Dienstleistungsexports, nicht überschritten erscheint.

60

Auch der Dienstleistungsexport zu Gunsten des genannten Bachelor-Studienganges begegnet im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen durchgreifenden Bedenken.

61

Der Antragsgegner hat hierzu auf Nachfrage der Kammer Folgendes zur Erläuterung ausgeführt:

62

Das Core curriculum bestehe aus dem Skills Lab und dem Journal Club. Das Seminar Journal Club werde durch verschiedene Dozenten der Medizinischen Fakultät (Vorklinik), aber auch durch externe Personen angeboten. Im WS 2003/04 werde der Journal-Club im Umfang von 1 SWS durch Herrn Prof. Dr. T. (Anatomie) sowie die Dipl.-Dokumentarin Frau X1. (Bayer AG) in jeweils hälftigem Umfang erbracht. Im SS 2004 werde diese Veranstaltung ebenfalls in der gleichen Aufteilung und im Umfang von 1 SWS erbracht.

63

Das Core Curriculum Skills Lab (Praktikum) werde im Umfang von 6 SWS von den Professoren T. , O. , Q1. und O1. erbracht. Diese Veranstaltung werde auch im SS 2004 im Umfang von 5 SWS angeboten.

64

Das Seminar Neuroanatomie und das Praktikum Neuroanatomie fänden im SS 2004 im Umfang von 1 SWS (Seminar) und 3 SWS (Praktikum) statt.

65

Das Praktikum Biochemie werde gleichfalls im kommenden Sommersemester im Umfang von 8 SWS angeboten. Die Lehrveranstaltungen würden von den Dozenten der Vorklinischen Medizin erbracht.

66

Ausgehend von diesen glaubhaften und nachvollziehbaren näheren Erläuterungen des Antragsgegners und auf der Grundlage der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung ist nicht zu erkennen, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports zu der erforderlichen Ausbildung im Bachelor-Studiengang nicht - notwendige Lehrveranstaltungen zugrunde gelegt worden wären.

67

Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:

68

264 - 23,06 - 2,00 - 1,10 = 237,84 DS

69

(2)

70

Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie das MWF von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht.

71

Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die genannte Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002, a. a. O., zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.

72

Der mit der Dritten Änderungsverordnung zur KapVO eingeführte Curricularnormwert 2,42 ist im vorliegendem Verfahren nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des früheren Curricularnormwertes 2,17 um 0,25 folgt aus der vom Bundesverordnungsgeber bindend eingeführten Erweiterung der Ausbildungsvoraussetzungen für den Arztberuf in der Approbationsordnung für Ärzte. Abgesehen davon, dass der Landesverordnungsgeber der KapVO an die Vorgaben des Bundesverordnungsgebers hinsichtlich des Curriculums der ärztlichen Ausbildung gebunden sein dürfte, bestehen für die Kammer auch keine Bedenken, dass der Bundesverordnungsgeber die Befugnis zur Anhebung der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmodalitäten - wie die Bestimmung der Lehrveranstaltungsart und Teilnehmerzahl - hat und die qualitative Ausbildungsänderung hier aus sachlichen, fachspezifischen Gründen - Forderung nach einer qualifizierteren Ausbildung der Medizinstudenten der Vorklinik - erfolgt ist. Die normativen Mindestausbildungsanforderungen für den ärztlichen Beruf hat der Verwaltungsausschuß der ZVS auf der Grundlage der geänderten Ärztlichen Approbationsordnung umgesetzt. Dabei sind hinsichtlich der angesetzten Ausbildungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen Mängel nicht zu erkennen. Auch die rechnerische Bildung des Normwertes für die Vorklinik hält sich im Rahmen des diesem fachkompetenten Gremium gegebenen Gestaltungsspielraums.

73

In der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 09.09.2002 zu den Auswirkungen der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 auf die Berechnungsparameter zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin, der der Verwaltungsausschuss gefolgt ist, wird festgestellt:

74

"Für den 1. Studienabschnitt schreibt Anlage 1 der neuen ärztlichen Approbationsordnung 630 Std. (= 45 SWS) für praktische Übungen, Kurse und Seminare vor. Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden (= 7 SWS) als integrierte Veranstaltungen vorzusehen sowie weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden (= 4 SWS). Insgesamt sind also für den 1. Studienabschnitt 56 SWS für praktische Übungen, Kurse und Seminare anzusetzen. In die Berechnung des CNW werden jetzt auch die Vorlesungen der Naturwissenschaften einbezogen. Bei der Berechnung der Kapazität für den ersten Studienabschnitt ist dies ggf. als Dienstleistungsimport zu berücksichtigen. Im ZVS-Beispielstudienplan zur 7. Novelle der ÄAppO wurden diese Vorlesungen der Naturwissenschaften getrennt ausgewiesen und nicht auf den Curricularnormwert Medizin angerechnet. Aus der nachfolgenden Berechnung ergibt sich für den ersten Studienabschnitt der CNW in Höhe von 2,4167.

75

1. Studienabschnitt

76

VeranstaltungstypSWSGruppengrößeAnrechnungsfaktorCurricular-anteil
Vorlesung481801,00,2667
Kursus der Med. Terminologie (Übung)1601,00,0167
Praktikum37150,51,2333
Seminar 18201,00,9___
Summe1042,4167"
77

Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität zu Köln von nunmehr 1,59 unterliegt bei summarischer Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erhörung des Curriculareigenanteils von bisher 1,53 um 0,06 beruht - wie der Antragsgegner dargelegt hat - im wesentlichen auf folgenden Gegebenheiten:

78

In der Anatomie gehen nunmehr 19 SWS Vorlesungen (statt bisher 14 SWS) in die Berechnung ein. Die Stundenzahl der Seminare wurde von 2 SWS auf 5 SWS erhöht. Dabei wurde allerdings ein Seminar mit 2 SWS einer Vorlesung gleichgestellt und ein Seminar (1 SWS) mit der 1 1/2 fachen Gruppengröße berechnet.

79

Die Zahl der Praktika hat sich von bisher 12 SWS auf 23 SWS erhöht, wobei bis auf das Praktikum Einführung in die Klinische Medizin jeweils die doppelte Gruppengröße in Ansatz gebracht wurde.

80

In der Physiologie ist die Zahl der Vorlesungen unverändert geblieben. Die Stundenzahl des Seminars und des Praktikums haben sich jeweils um 1 SWS erhöht.

81

In der Biochemie hat sich die Zahl der Vorlesungen um 3 SWS reduziert. Das Seminar wird um eine SWS verringert und das Praktikum um eine SWS erhöht.

82

Der Kursus Einführung in die Klinische Medizin wird jetzt nur noch mit einem Curricularanteil von 0,0524 in Ansatz gebracht, da hier eine Umrechnung auf lediglich 11 Wochen erfolgt ist.

83

Der Antragsgegner hat im einzelnen die Berechnung des Curricularanteils von 1,59 wie folgt erläutert:

84

Anatomie:

85

a) Vorlesungen:

86

Anatomie der Eingeweide 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

87

Anatomie des Bewegungsapparates 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

88

Neuroanatomie 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

89

Einführung in die Anatomie 1 SWS x 1 : 180 = 0,0056

90

Entwicklungsgeschichte 3 SWS x 1 : 180 = 0,0167

91

Histologie und Mikroskopische Anatomie 3 SWS x 1 : 180 = 0,0167

92

b) Seminare:

93

Seminar Anatomie 2 SWS X 1 : 20 = 0,1

94

Seminar Mikroskopische Anatomie

95

(Großgruppe, zu behandeln wie Vorlesung) 2 SWS x 1 : 180 = 0,0111

96

Seminar Makroskopische Anatomie II

97

( 1 1/2 fache Gruppengröße) 1 SWS x 1 : 30 = 0,0333

98

c) Praktika:

99

Praktikum Makroskopische Anatomie I

100

(doppelte Gruppengröße) 16 SWS x 0,5 : 30 = 0,2667

101

Praktikum Makroskopische Anatomie II

102

(doppelte Gruppengröße) 3 SWS x 0,5 : 30 = 0,05

103

Praktikum Mikroskopische Anatomie

104

(doppelte Gruppengröße) 4 SWS x 0,5 : 30 = 0,0667

105

Praktikum Einführung in die Klinische Medizin

106

- Anteil Anatomie = 0,019

107

0,6524

108

Das letztgenannte Praktikum Einführung in die Klinische Medizin (4 SWS) wird im Umfang von 2 SWS von der Vorklinischen Medizin erbracht und als 11-wöchiges Rotationsmodell in Abweichung zu den sonst üblichen 14 Wochen lediglich an 11 Wochen erbracht. Somit errechnet sich ein Stundenanteil von 1,5714 SWS (2 x 11

109

: 14), der auf die Vorklinische Medizin entfällt. Der Lehraufwand beträgt daher 0,0524 SWS (1,5714 x 0,5 : 15). Die Anatomie und Physiologie betreuen je 4 Gruppen und die Biochemie betreut 3 Gruppen. Daraus errechnen sich folgende Einzelanteile auf die drei Vorklinischen Fächer:

110

Anatomie 0,0524 x 4 : 11 = 0,01905

111

Physiologie 0,0524 x 4 : 11 = 0,01905

112

Biochemie 0,0524 x 3 : 11 = 0,0143

113

0,0524

114

Physiologie :

115

a) Vorlesungen Physiologie I 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

116

Physiologie II 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

117

b) Seminare:

118

Seminar Physiologie 4 SWS x 1 : 20 = 0,2

119

c) Praktika:

120

Praktikum Physiologie 8 SWS x 1 : 0,15 = 0,2667

121

Praktikum Einführung in die

122

Klinische Medizin 0,019

123

0,5301

124

Biochemie:

125

a) Vorlesungen: Biochemie 4 SWS x 1 : 180 = 0,0222

126

Biochemisches Rechnen 1 SWS x 1 : 180 = 0,0056

127

b) Seminare Seminar Biochemie 2 SWS x 1 : 20 = 0,1

128

c) Praktika:

129

Praktikum Biochemie 8 SWS x 0,5 : 15 = 0,2667

130

Praktikum Einführung in die Klinische Medizin 0,0143

131

0,4088

132

Somit ergibt sich ein Curricularanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie am CNW der Medizin von 1,59 (0,6524 + 0,5301 + 0,4088).

133

Die Kammer hat anhand der Ärztlichen Approbationsordnung, der Studienordnung vom 08.08.2003, des Beispiel-Studienplans (Fassung 11/2003) sowie des Vorlesungsverzeichnisses Wintersemester 2003/04 die angeführten Ausbildungsstunden auf Erforderlichkeit und tatsächliches Erbringen von Seiten des Lehrkörpers der Vorklinischen Medizin summarisch überprüft. Dabei haben sich keine grundlegenden Bedenken ergeben, die einer Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugeführt werden müssten. Auch haben sich gegen die Ansätze der Anrechnungsfaktoren und der Betreuungsrelationen keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Diese beruhen jeweils auf den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung in der genannten Fassung einerseits (vgl. dort § 2 Abs. 2 und 4) und andererseits auf den Bewertungsgrundsätzen der KapVO vom 3.12.1975 (GV NRW S. 688), Anlage 2. Soweit von seiten eines Teils der Antragsteller geltend gemacht worden ist, dass die Betreuungsrelation für Vorlesungen von 180 zu niedrig angesetzt sei und unter Beachtung der Ausbildungswirklichkeit auf gerundet 270 erhöht werden müsste, ist aus Sicht der Kammer festzustellen: Die Klärung dieser komplexen Frage, die einen erheblichen, ohne Sachverständigenhilfe nicht zu leistenden Aufklärungsaufwand erfordert, entzieht sich dem vorläufigen Rechtschutzverfahren, in welchem grundsätzlich nur präsente Beweismittel verwendet werden können. Hinzu kommt, dass die Größe 180 jedenfalls bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

134

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.9.1981 - 7 N 1.79 - NVwZ 1982, 104; kritisch hierzu: Becker/Hauck, NVwZ 1983, 589, 593; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht (2003), Rn. 74

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nicht beanstandet worden ist.

136

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

137

vgl. Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 -,

138

lässt sich daher - vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - im vorliegenden, summarischen Überprüfungsverfahren nicht feststellen, dass die im einzelnen für die Änderungen in der medizinischen Ausbildung und die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Hochschulkapazität gegebenen Begründungen für den CNW und den hochschuleigenen Curriculareigenanteil nicht den Anforderungen genügten, die an eine Einschränkung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG zu stellen sind.

139

Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit

140

2 x 237,84 : 1,59 = 299,16, gerundet also 299

141

Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2003/ 2004. Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu erwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.

142

Somit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 299 Studienplätzen für das Wintersemester 2003/2004 und das Sommersemester 2004. Das MWF hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das WS 03/04 150 und für das SS 04 149 Studienplätze festgesetzt,

143

vgl. Erlass des MWF vom 16.10.2003, a. a. O..

144

Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das WS 03/04 bereits besetzt worden bzw. sogar 163 Studienplätze tatsächlich vergeben worden. Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.

145

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

146

Der Streitwert ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt worden (= 3/4 des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.1996

147

- 13 C 40/96 -).