Eilantrag auf Zulassung zum Psychologie-Studium wegen Kapazitätserschöpfung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für einen Psychologie-Studienplatz. Streitpunkt ist, ob die vom MIWF festgesetzte Zulassungszahl von 120 Plätzen zu Unrecht ist. Das VG Köln lehnt den Antrag ab: Die Kapazitätsberechnung nach KapVO NRW 2010 und die tatsächliche Einschreibestatistik rechtfertigen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für freie Plätze. Substantiierte Gegenbelege wurden nicht vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Psychologie-Studium mangels Nachweis freier Kapazitäten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf eine summarische Überprüfung; Kapazitätsfestsetzungen sind nur aufzuheben, wenn ihre Rechtswidrigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Aufnahmekapazität bemisst sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO NRW) aus dem bereinigten Lehrangebot dividiert durch den gewichteten Curricularanteil und multipliziert mit der Anteilquote.
Anträge auf Zulassung zu Studienplätzen sind nur dann glaubhaft gemacht, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass weitere Kapazitäten bestehen oder die kapazitätsrechtliche Berechnung fehlerhaft ist.
Statistische Angaben der Hochschule zur tatsächlichen Einschreibung können im Eilverfahren als Nachweis der Erschöpfung der Kapazität genügen, sofern keine konkreten und substanziierten Gegenangaben vorliegen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,
vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 18.11.2013 (GV. NRW. S. 696),
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84).
Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
3. Lehrangebot
Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2013) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2013/2014 28 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 176 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
| Stellenart | Deputat | Stellen | DS |
| W 3 Universitätsprofessor | 9 | 5 | 45 |
| W 2 Universitätsprofessor | 9 | 3 | 27 |
| W 1 Juniorprofessor | 4 | 1 | 4 |
| A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben | 9 | 1 | 9 |
| A 13 AR auf Zeit | 4 | 5 | 20 |
| TV-L Wiss. Ang. (befristet) | 4 | 9 | 36 |
| TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) | 8 | 4 | 32 |
| Zusätzliches Lehrangebot | 4 | ||
| Verminderungen | 1 | ||
| Lehrangebot (S) | 28 | 176 |
Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit, ebenso wenig Bedenken wie gegen die angesetzte Verminderung um eine DS. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Der Vorlage von Arbeitsverträgen/Ernennungsurkunden, wie sie von einigen Antragstellern begehrt wird, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Vertretbar ist insbesondere die Verminderung des Deputats von Prof. C. um eine DS wegen dessen Mitgliedschaft in einem DFG-Gremium (§ 5 Abs. 2 LVV) sowie der detailliert erläuterte Ansatz der Antragsgegnerin, dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge in Höhe von 7,00 DS zu berücksichtigen. Als unbereinigtes Lehrangebot ergeben sich demnach insgesamt (177 DS – 1 DS + 7 DS =) 183 DS.
Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:
| Studiengang | Lehreinheit | CAq | Aq/2 | CAq x Aq/2 |
| Informatik | Informatik | 0,04 | 92,00 | 3,68 |
| Philosophie | Philosophie | 0,01 | 30,00 | 0,30 |
| 3,98 |
Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Substantiierte Bedenken werden auch von den Antragstellern nicht erhoben.
Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (183 DS – 3,98 DS =) 179,02 DS.
4. Lehrnachfrage
Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,67 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,57) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,498, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,228 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,274 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung
| Zugeordneter Studiengang | CAp x Anteilquote | CA |
| Psychologie (Bachelor) | 2,15 x 0,498 = | 1,071 |
| Psychologie (Begleitfach) | 0,73 x 0,228 = | 0,166 |
| Psychologie (Master) | 1,57 x 0,274 = | 0,430 |
| 1,667 |
ein gewichteter Curricularanteil von (aufgerundet) 1,67.
Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 179,02 DS [= 358,04] / 1,67 CAp = 214,40) abgerundet 214 oder – wie es letztlich das Ministerium in kapazitätsfreundlicher Weise gemacht hat – aufgerundet 215 Studienplätzen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass Antragsgegnerin und Ministerium den Bachelor-Teilstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie zugeordnet haben. Insbesondere ein Verstoß gegen § 4 KapVO NRW 2010 liegt nicht vor.
Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (215 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,498 Anteilquote = 107,07) abgerundet 107 Studienplätzen.
5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,89 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 120 Studierenden ergibt.
6. Erschöpfung der Kapazität
Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester tatsächlich 120 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.
7. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW gestellt worden ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.