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Verwaltungsgericht Köln·6 Nc 220/12·14.02.2013

Eilantrag auf Zulassung zum Psychologiestudium wegen ausgelasteter Kapazität abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsgerichtliches EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für einen Studienplatz im Bachelor Psychologie. Zentrale Frage war, ob die festgesetzte Zulassungszahl die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Das Gericht prüfte summarisch nach der KapVO NRW 2010 und hielt die Berechnung der Kapazität sowie die Angabe von 116 eingeschriebenen Erstsemestern für überzeugend. Daher wurde der Antrag abgewiesen; die Antragstellerin trägt Kosten, Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Eilantrag auf Zulassung zum Psychologiestudium wegen ausgelasteter Kapazität als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im summarischen Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die festgesetzte Zulassungszahl die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach der KapVO NRW 2010: bereinigtes Lehrangebot (§ 5) geteilt durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) und Multiplikation mit der Anteilquote (§ 7).

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Die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Erstsemester kann die Erschöpfung der Kapazität belegen; eine gesonderte Namensliste ist im Eilverfahren nicht zwingend, wenn die statistischen Angaben nachvollziehbar sind.

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Eine Erhöhung der Zulassungszahl nach § 9 KapVO NRW 2010 wegen Schwund ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für einen höheren Schwundausgleich substantiiert dargelegt sind; rechnerisch ermittelte Schwundfaktoren sind bei summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 3 KapVO NRW 2010§ 5 KapVO NRW 2010§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010§ 7 KapVO NRW 2010§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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I. Das gilt zunächst für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,

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vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12.11.2012 (GV. NRW. S. 580),

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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84).

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Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).

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1. Lehrangebot

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Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.

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Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2012/2013 24 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 159 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:

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StellenartDeputatStellenDS
W 3 Universitätsprofessor9545
W 2 Universitätsprofessor9327
W 1 Juniorprofessor414
A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben9327
A 13 AR auf Zeit4520
TV-L Wiss. Ang. (befristet)4520
TV-L Wiss. Ang. (unbefristet)8216
Lehrangebot (S)24159
Verminderungen1
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Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ebenso wenig Bedenken wie gegen die angesetzte Verminderung um eine DS. Es ist auf der Grundlage der im Laufe des Verfahrens vorgelegten näheren Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 6,00 DS vor. Als unbereinigtes Lehrangebot ergeben sich demnach insgesamt (159 DS – 1 DS + 6 DS =) 164 DS.

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b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:

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StudiengangLehreinheitCAqAq/2CAq x Aq/2
InformatikInformatik0,0465,002,60
PhilosophiePhilosophie0,0138,000,38
2,98
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Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Bedenken werden auch von den Antragstellern nicht erhoben. Angesichts der deutlich überkapazitären Auslastung der Lehreinheit (90 Studienplätze festgesetzt, tatsächlich eingeschrieben 116 Studierende) erscheint es nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen, dass über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

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Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (164 DS – 2,98 DS =) 161,02 DS.

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2. Lehrnachfrage

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Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,44 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,43) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,369, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,363 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,268 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung

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Zugeordneter StudiengangCAp x AnteilquoteCA
Psychologie (Bachelor)2,15 x 0,369 =0,793
Psychologie (Begleitfach)0,73 x 0,363 =0,265
Psychologie (Master)1,43 x 0,268 =0,383
1,441
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ein gewichteter Curricularanteil von 1,44.

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Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 161,02 DS [= 322,04] / 1,44 CAp = 223,64) aufgerundet 224 Studienplätzen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass Antragsgegnerin und Ministerium den Bachelor-Teilstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie zugeordnet haben. Insbesondere ein Verstoß gegen § 4 KapVO NRW 2010 liegt nicht vor.

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Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (224 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,369 Anteilquote = 82,656) aufgerundet 83 Studienplätzen.

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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

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Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,92 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch die eine jährliche Zulassungszahl von 90 Studierenden ergibt.

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4. Erschöpfung der Kapazität

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Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester tatsächlich 116 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.