Eilrechtsschutz: Zulassung zum Psychologie-Studium abgelehnt wegen verspäteter Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Zulassung zum Diplom-Studiengang Psychologie zum Wintersemester 2000/2001. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Sowohl der Zulassungsantrag bei der Universität als auch der Eilantrag wurden erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist bzw. nach Vorlesungsbeginn eingereicht. Der Antragsteller habe damit nicht das Erforderliche und Mögliche veranlasst, um das Studium rechtzeitig aufzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Studienzulassung wegen verspäteter Antragstellung abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er das Erforderliche und Mögliche veranlasst hat, um das begehrte Recht (z. B. die Studienaufnahme) rechtzeitig ausüben zu können.
Bei Eilanträgen auf Zulassung zum Studium ist regelmäßig erforderlich, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt; ein späterer Eingang spricht gegen das Vorliegen des Anordnungsgrundes.
Geht der Zulassungsantrag bei der Hochschule nach Ablauf der dort geltenden Bewerbungsfrist ein, kann der Bewerber grundsätzlich nicht darlegen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur rechtzeitigen Aufnahme des Studiums ergriffen hat.
Die Kostenentscheidung in vorläufigen Verwaltungsverfahren folgt § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für den vorläufigen Rechtsschutz kann gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Studienbewerber nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlaßt, damit er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Dazu gehört es grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemester vorliegt.
vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 -, NVwZ-RR 1998, 314 m.w.Nachw..
Die Vorlesungszeit für das Wintersemester 2000/2001 begann am 16.10.2000. Zum einen ging der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erst am 19.1.2001, demnach drei Monate nach Beginn der Vorlesungszeit, bei Gericht ein. Zum anderen ging der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium des Studiengangs Psychologie/Diplom zum Wintersemester 2000/2001 erst am 14.11.2000 beim Antragsgegner ein. Die Anträge für die Zulassung zum Wintersemester 2000/2001 waren jedoch bis spätestens zum 15.9.2000 bei der Universität einzureichen. Sowohl der Antrag bei der Universität als auch der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind damit so spät eingegangen, dass offensichtlich ist, dass der Kläger nicht das Erforderliche und Mögliche veranlaßt hat, um rechtzeitig das Studium seiner Wahl aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt worden (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -).