Eilantrag auf Zulassung BWL (Bachelor) abgelehnt: keine freien Studienplätze (KapVO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Bachelorstudiengang BWL (1. Fachsemester, SoSe 2017) bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren. Das VG Köln verneinte einen Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität nicht unterschreite und keine weiteren Plätze verfügbar seien. Maßgeblich seien die kapazitätsrechtlichen Berechnungen nach KapVO NRW 2010 (Stellenprinzip, Lehrangebot, Curriculareigenanteil, Dienstleistungsexport, Schwund). Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht ebenfalls abgelehnt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Anordnung auf Studienplatz/Zulassung zum BWL-Studium wurden mangels glaubhaft gemachter freier Kapazität abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 123 VwGO ist ein Anspruch auf (außerkapazitäre) Zulassung zum Studium nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächliche Ausbildungskapazität unterschreitet oder ungenutzte Kapazitäten bestehen.
Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO NRW beruht auf dem Stellenprinzip; maßgeblich ist grundsätzlich das der Stelle zugeordnete Regellehrdeputat, unabhängig von der konkreten Stellenbesetzung oder einer Vakanz.
Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG haben grundsätzlich nur arbeitsrechtliche, nicht kapazitätsrechtliche Bedeutung; eine Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht veranlasst.
Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach der KapVO regelmäßig nicht zu berücksichtigen, weil ihnen kein Lehrdeputat zugeordnet ist.
Bei der Überprüfung des Dienstleistungsexports findet innerhalb der Kapazitätsprüfung des exportierenden Studiengangs keine eigenständige Kapazitätsüberprüfung des importierenden Studiengangs statt.
Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu B. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.
B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) am Standort B. im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2017 bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom (damaligen) „Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MIWF) für das Sommersemester 2017 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule C. , Standort B. ,
vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für Sommersemester 2017 vom 20.12.2016 (GV. NRW. 2017 S. 52),
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
3. Lehrangebot
Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (01.08.2016) davon aus, dass der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft im Studienjahr 2016/2017 53,79 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 1.006,40 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
| Stellenart | Deputat | Stellen | DS |
| W 2 Professor | 18 | 47,7 | 858,60 |
| Lehrkraft für besondere Aufgaben | 20 | 1,84 | 36,80 |
| Lehrkraft für besondere Aufgaben | 24 | 4,25 | 102,00 |
| Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung | 18,00 9,00 | ||
| Lehrangebot (S) | 53,79 | 1.006,40 |
Die in Ansatz gebrachten Stellen und Deputate sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl.
Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 – m.w.N.
Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO.
Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat.
Daher war es auch nicht erforderlich, die das Sommersemester 2017 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern.
Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden.
Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005 – 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.
Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 – 13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris.
Die Antragsgegnerin hat eine „Verminderung aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ in Höhe von 9 SWS im Hinblick auf das „zusätzliche Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ vorgenommen, ohne dass diese den Verminderungen gemäß § 5 LehrverpflichtungsVO zugerechnet wurde. Sie wurde vielmehr direkt vom Lehrdeputat des „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ abgezogen.
Des Weiteren wurde eine Verminderung des Lehrangebotes im Umfang von 70,48 DS in Ansatz gebracht. Diese ergibt sich nach den Angaben der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Lehrangebot der W2-Professorenstellen nach § 5 LehrverpflichtungsVO.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die außerhalb des grundsätzlich abschließenden § 5 LehrverpflichtungsVO vorgenommene Verminderung um 9 SWS und die Verminderung in Höhe von 70,38 DS nach § 5 LehrverpflichtungsVO zulässig waren. Denn selbst eine volle Berücksichtigung der abgezogenen Deputatstunden würde nicht dazu führen, dass der Antragstellerin ein Studienplatz zugesprochen werden müsste (s. dazu unten 5.).
Dem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach Angaben der Antragsgegnerin im Umfang von 178,57 DS vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ansatz unzutreffend sein könnte.
Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf 1.114,49 DS.
Das ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:
| Studiengang | Lehreinheit | CAq | Aq/2 | CAq x Aq/2 |
| Wirtschaftsinformatik | Informatik | 0,20 | 48,00 | 9,60 |
| Summe | 9,60 |
Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei den in der Lehreinheit Informatik angebotenen Veranstaltungen nicht um Wahlfächer handelt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ist auch im Übrigen im Hinblick auf das Organisationsermessen der Antragsgegnerin weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Es findet keine Kapazitätsüberprüfung des importierenden Studiengangs innerhalb der Kapazitätsüberprüfung des exportierenden Studiengangs statt.
Der Dienstleistungsexport hat sich im Übrigen auch nicht auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze ausgewirkt (s. dazu unten 5.)
Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (1.114,49 DS – 9,60 DS =) 1.104,89 je Semester bzw. 2.209,78 DS pro Studienjahr.
4. Lehrnachfrage
Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft in Höhe von 4,11 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die sieben der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft zugeordneten Studiengänge berücksichtigt und sodann die jeweiligen Anteilquoten in Ansatz gebracht:
| Zugeordneter Studiengang | CAp | Anteilquote |
| Betriebswirtschaft (Praxissemester) /Rheinbach) (Ba) | 4,49 | 0,141 |
| Betriebswirtschaft (Praxissemester) (St. B. ) (Ba) | 4,49 | 0,34 |
| Controlling und Management (Ma) | 2,25 | 0,061 |
| Innovations- und Informationsmanagement (Ma) | 2,20 | 0,032 |
| Marketing (Ma) | 2,25 | 0,038 |
| Wirtschaftspsychologie (Ba) | 4,49 | 0,35 |
| Wirtschaftspsychologie (Ma) | 2,25 | 0,038 |
| Σ 1 |
Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten entsprechend § 7 Satz 2 i.V.m. S. 1 KapVO NRW 2010 aus dem Verhältnis der Zahl der Studienbewerber des Vorjahres im Fach Betriebswirtschaft (Praxissemester) ( B. ) zur Zahl der Studienbewerber des Vorjahrs in der gesamten Lehreinheit gebildet.
Auch der Ansatz des CAp von 4,49 für den streitgegenständlichen Studiengang ist nicht zu beanstanden, denn er liegt innerhalb der durch die Anlage 2 der KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreite.Der Abzug von 0,2 vom Curricularnormwert des Diplomstudiengangs vor Anwendung der 88%-Regel begegnet keinen Bedenken, denn er wirkt sich im Ergebnis kapazitätsfreundlich aus.
Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung
| Zugeordneter Studiengang | CAp x Anteilquote | CA |
| Betriebswirtschaft (Praxissemester) /Rheinbach) (Ba) | 4,49 x 0,141 = | 0,63309 |
| Betriebswirtschaft (Praxissemester) (St. B. ) (Ba) | 4,49 x 0,34 = | 1,5266 |
| Controlling und Management (Ma) | 2,25 x 0,061 = | 0,13725 |
| Innovations- und Informationsmanagement (Ma) | 2,20 x 0,032 = | 0,0704 |
| Marketing (Ma) | 2,25 x 0,038 = | 0,0855 |
| Wirtschaftspsychologie (Ba) | 4,49 x 0,35 = | 1,5715 |
| Wirtschaftspsychologie (Ma) | 2,25 x 0,038 = | 0,0855 |
| Σ 4,10984 |
ein gewichteter Curricularanteil von (aufgerundet) 4,11.
Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 1.104,89 DS [= 2.209,78] / 4,11 CAp =) 537,6594 Studienplätzen.
Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (537,6594 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,34 Anteilquote = 182,8042) aufgerundet 183 Studienplätzen.
Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, Standort B. stehen somit im Studienjahr 2016/2017 183 Studienplätze zur Verfügung.
5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 1,0 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 183 Studierenden ergibt.
Abweichend hiervon hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium die zulassungszahl auf 240 Studienplätze erhöht. Hiervon entfallen auf das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 je 120 Studienplätze.
Es kann insofern dahinstehen, ob die vorgetragene Verminderung in Höhe von 9 + 70,48 DS zulässig war, denn sie hat sich auf die Zahl der tatsächlich zugelassenen Studierenden nicht ausgewirkt. Ließe man diese Verminderung außen vor, entfielen auf die Lehreinheit insgesamt 576 Studienplätze (1.193,97 DS – 9,6 DS = 1.184,37 DS je Semester bzw. 2,368,74 DS pro Studienjahr / CAp 4,11 = 576,3357). Ließe man zusätzlich noch den Dienstleistungsexport außen vor, ergäben sich 581 Plätze. Unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,34 entfielen auf den streitgegenständlichen Studiengang 196 bzw. 198 Studienplätze. Bei hälftiger Aufteilung auf die Semester wären dies pro Semester 98 bzw. 99 Studienplätze, was angesichts einer bereits für das Wintersemester erfolgten Zulassung von 120 Studierenden jedoch nicht zwingend ist.
Die festgesetzte Zahl übersteigt auch diese sich aus der Alternativberechnung ergebende Studienplatzzahl bei weitem.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der festgesetzten 120 Studienplätze pro Semester um die sich aus der Alternativberechnung ergebenden Differenz (196 bzw. 198 – 183 = 13 bzw. 15). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Studienplatzanzahl unabhängig vom Ergebnis der Kapazitätsberechnung um (240 - 183 =) 57 Studienplätze im Studienjahr erhöhen wollte.
6. Erschöpfung der Kapazität
Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Sommersemester 2017 im ersten Fachsemester aber tatsächlich 132 Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 132 Studierenden – und damit um 12 Studierende mehr als vorgesehen – nichts ersichtlich.
Es war somit nicht erforderlich weitere Unterlagen zu der vorgenommenen Verminderung anzufordern.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.