Einstweilige Anordnung abgelehnt: Keine isolierte Zulassung zum Lehramtsstudium Deutsch
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium Lehramt Grundschule (Fach Deutsch) ab Sommersemester 2011. Das Gericht verneinte den Antrag mangels hinreichend glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch; eine isolierte Fachzulassung widerspricht den Vorgaben der LPO NRW. Zudem wurden die erhöhten Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt.
Ausgang: Einstweiliger Anordnungsantrag auf Zulassung zum Lehramtsstudium Deutsch als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen; nur wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und ohne Anordnung nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile drohen, kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.
Ein Anspruch auf isolierte Zulassung zu einem Lehramtsstudium in einem einzelnen Fach besteht nicht, wenn die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung die Einschreibung in ein Pflichtfach und ein Wahlfach verlangt (vgl. §§ 32 Abs.1, 33 Abs.1 S.2 LPO NRW).
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO; in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert regelmäßig gemäß § 52 Abs.2 GKG mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert (5.000 EUR) anzusetzen.
Rubrum
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium Deutsch Lehramt Grundschule im 1. Semester, beginnend mit dem Sommersemester 2011, zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat
(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Die Antragstellerin hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf isolierte Zulassung in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen für das Fach Deutsch besteht aufgrund der Notwendigkeit, sich sowohl in einem Pflichtfach (Deutsch oder Mathematik) als auch in einem Wahlfach und damit in zwei Fächern einzuschreiben (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 S. 2 LPO NRW), nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.