Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·6 L 990/08·15.07.2008

Abweisung eines Auskunftsantrags zur ‚Bespitzelungsaffäre‘ per einstweiliger Anordnung

Öffentliches RechtPresserechtDatenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Auskunft der Behörde zu Fragen der sogenannten „Bespitzelungsaffäre“ (u.a. Umfang gespeicherter Telekommunikationsdaten, Verantwortliche, Kooperation der DTAG). Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab. Es stellt fest, dass der Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 LPG NRW bei der summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht ist, weil die erbetenen Angaben die sachgemäße Durchführung des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gefährden könnten. Zur Frage einer Bußgeldzuständigkeit verweist die Behörde auf die Bundesnetzagentur.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Auskunft nach §4 Abs.1 LPG NRW abgewiesen; Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht, Gefährdung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO zur Vorwegnahme der Hauptsache ist bei summarischer Prüfung ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsergebnis für ein Obsiegen in der Hauptsache sowie das Vorliegen schwerer, nicht mehr behebbarer Nachteile erforderlich.

2

Ein Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 LPG NRW besteht nicht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (§4 Abs.2 Nr.1 LPG NRW).

3

Behörden dürfen die Weitergabe von Informationen über laufende strafrechtliche Ermittlungen aus ermittlungstaktischen Gründen zurückstellen, wenn dadurch der Erfolg der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährdet oder vereitelt werden kann.

4

Eine Auskunftspflicht erfasst nicht bloße subjektive Bewertungen zur Kooperationsbereitschaft Dritter; verlangt werden können nur nachweisbare, dem Beweis zugängliche Tatsachen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 4 Abs. 1 LPG NRW§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

4

1. Welche Untersuchungsmaßnahmen sind von dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der sogenannten "Bespitzelungsaffäre" in die Wege geleitet worden?

5

2. Kooperiert die DTAG?

6

3. Gibt es Erkenntnisse darüber, wer konkret die Datenspeicherung angeordnet hat? Wenn ja, nennen Sie uns bitte die Funktionen der betreffenden Personen und die Gesellschaftszugehörigkeit.

7

4. Haben Sie einen Überblick darüber, wie viele Verkehrs- und Anschlussdatensätze gespeichert wurden? Lassen sich diese nach Berufsgruppen oder Personengruppen unterteilen? Sind die Betroffenen von der DTAG oder dem DTAG-Konzern über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet worden?

8

5. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass auch solche Gespräche gespeichert wurden, die nicht über ein Festnetz oder Mobilfunknetz der DTAG/T-Mobile vermittelt wurden?

9

6. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass Gespräche aufgezeichnet oder mitgehört wurden?

10

7. Beabsichtigen Sie die Verhängung eines Bußgeldes? Wenn ja, in welcher Höhe?

11

hat keinen Erfolg.

12

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

13

Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht der begehrte und ausschließlich auf § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPG NRW) gestützte Auskunftsanspruch bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft allerdings unter anderem dann nicht, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

14

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch vorliegen.

15

Soweit der Antragsteller unter Ziffer 7 seines Ersuchens vom 06.06.2008 eine Auskunft zu der Frage begehrt, ob der Antragsgegner die Verhängung eines Bußgeldes beabsichtige, hat der Antragsgegner dies mit Schreiben vom 19.06.2008 in nicht zu beanstandender Art und Weise dahingehend beantwortet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht er, sondern allein die Bundesnetzagentur zuständige Bußgeldbehörde ist.

16

Soweit der Antragsteller unter Ziffer 2 des o.g. Ersuchens außerdem geklärt wissen will, ob "die DTAG" kooperiere, so muss der Antragsgegner die Frage schon deshalb nicht beantworten, weil damit lediglich die subjektive Einschätzung des Antragsgegners über die Kooperationsbereitschaft der Deutschen Telekom und nicht - wie rechtlich erforderlich - eine Auskunft über tatsächliche, d.h. dem Beweis zugängliche Umstände erfragt werden soll. Ungeachtet dessen folgt die Kammer der Einschätzung des Antragsgegners, dass er die Frage in seinem Schreiben vom 19.06.2008 beantwortet hat, indem er auf die intensiven Kontakte zur Leitung des Konzerndatenschutzes der Deutschen Telekom hingewiesen und damit den Willen zur Zusammenarbeit auf Seiten der Deutschen Telekom aus seiner Sicht bejaht hat.

17

Soweit der Antragsteller in seiner Anfrage vom 06.06.2008 die im Einzelnen unter den Ziffern 1 und 3 bis 6 bezeichneten Informationen zu Art, Umfang und Ausmaß der sog. "Telekomaffäre" begehrt, teilt die Kammer die Auffassung des Antragsgegners, dass durch die Erteilung der erbetenen Auskünfte nicht nur seine eigene datenschutzrechtliche Überprüfung des Falles, sondern vor allem die sachgemäße Durchführung des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet würde. Der Erfolg der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn kann erheblich behindert oder gar gänzlich vereitelt werden, wenn durch den Antragsgegner - derzeit noch nicht gesicherte - Ermittlungsergebnisse sowie weitere - in Zukunft geplante - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsabsichten vor Abschluss der Ermittlungen preisgegeben würden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner die ermittlungstaktische Bedeutung der einzelnen ihm vorliegenden Informationen für die umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen nicht hinreichend zuverlässig einzuschätzen vermag und er deshalb den Ermittlungserfolg durch eine vorzeitige bzw. voreilige Information der Öffentlichkeit unter Umständen sogar unbewusst gefährden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn, auf das Ermittlungsverfahren Rücksicht zu nehmen und es nicht durch eigene Maßnahmen der Datenschutzkontrolle zu behindern, nachgekommen ist und sich mit der Weitergabe von Informationen einstweilen zurückhält. Der Antragsteller ist deshalb darauf zu verweisen, sich statt des beschrittenen "Umweges" über den Antragsgegner zuvörderst unmittelbar an die Staatsanwaltschaft Bonn als Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu wenden, die dann in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang die erbetenen Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens erteilt werden können oder nicht.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Insoweit hat die Kammer für das vorliegende Eilverfahren den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt. Ein Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren scheidet angesichts der begehrten vollständigen "Vorwegnahme der Hauptsache" aus (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164 Rn. 14).