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Verwaltungsgericht Köln·6 L 936/24·26.06.2024

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe. Das Verwaltungsgericht verneint ein überwiegendes Aussetzungsinteresse, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Maßgeblich ist die versäumte Vorlage der Teilnahmebescheinigung für das angeordnete Aufbauseminar. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei summarischer Prüfung nur offensichtliche Rechtswidrigkeit.

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Nach § 2a Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer (Probe-)Fahrerlaubnis einer wirksamen und vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

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Im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG unterliegt die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar keiner weitergehenden Prüfung; entscheidend ist das Vorliegen einer wirksamen, vollziehbaren Anordnung und deren Nichtbefolgung.

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§ 2a Abs. 3 StVG lässt der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO§ 2a Abs. 3 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG§ 6e Abs. 2 StVG§ 2a Abs. 6 Alt. 2 StVG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1541/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2818/24 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2818/24 gegen die – auch auf die Nichtvorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gestützte – Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 3 und Abs. 6 Alt. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 2a Abs. 3 und Abs. 6 Alt. 2 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten sein kann.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

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Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung ist § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis (auf Probe) einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, in dem Fall, dass gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 widerrufen worden ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

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Die vorgenannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe des Antragstellers sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner ordnete mit seiner Verfügung vom 28. Juli 2022 die Teilnahme des Antragstellers an einem (besonderen) Aufbauseminar an und forderte ihn auf, eine Teilnahmebescheinigung bis einschließlich zum 28. Oktober 2022 nachzuweisen. Die Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 Alt. 1 StVG sofort vollziehbar. Der Antragsteller legte eine Teilnahmebescheinigung nicht vor, sodass die Kammer davon ausgeht, dass er nicht binnen der in der Verfügung vom 28. Juli 2022 festgelegten Frist an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

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Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 28. Juli 2022 kommt es dagegen nicht an. Da § 2 Abs. 3 StVG für die Fahrerlaubnisentziehung nur an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung (des Besuchs) des Aufbauseminars anknüpft, unterliegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und ihre Voraussetzungen im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG keiner Prüfung mehr.

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Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 12 PA 62/23 –, juris, Rn. 6.

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In der Rechtsfolge eröffnet § 2a Abs. 3 StVG kein Ermessen für die Behörde, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.

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II. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. kommt es auf die vom Antragsteller allein angeführte Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit diese auf die Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist, schon nicht an.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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IV. Der gemäß § 52 Abs. 1 und 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes Interesse liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

25

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.