Eilantrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen zum Medizinstudium abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte vorläufige Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bzw. Teilnahme an einem Losverfahren zum Sommersemester 2025. Streitpunkt war, ob ungenutzte Aufnahmekapazität gemäß KapVO und §17a KapVO vorliegt. Das Gericht verneinte dies bei summarischer Prüfung und wies den Antrag mangels glaubhaft gemachter Kapazität ab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren ist ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium nur glaubhaft gemacht, wenn die vorgelegten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich machen, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO); bei Modellstudiengängen sind die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach §17a KapVO maßgeblich und gehen einem höheren personalbezogenen Berechnungsergebnis vor.
Eine bloße Überbuchung oder die Zahl eingeschriebener Studierender begründet nicht ohne Weiteres den Nachweis ungenutzter Kapazität; maßgeblich ist die nach KapVO ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität.
Die Verfügung des zuständigen Ministeriums über die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf Semester erfolgt im Rahmen des rechtlichen Ermessens; gerichtliche Abwehr einer Festsetzung setzt eine substantiierte Fehlerdarlegung in der Kapazitätsberechnung voraus.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester 2025 an der Antragsgegnerin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Sommersemester 2025 festgesetzte Höchstzahl von 155 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,
vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 vom 29. August 2024 (GV. NRW. 2024, S. 560) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5 Dezember 2024 (GV. NRW. 2025, S. 52) – ZulassungsVO –
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2024/2025 und damit auch für das Sommersemester 2025 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994,S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. 2025, S. 108). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. 2023, S. 161) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Zweitens erfolgt eine Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 3.678,08 DS (Sb) je Semester bzw. 7.356,16 DS (2 x Sb) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,77 nach der Formel
2 Sb : CAp (2 x 3.678,08 : 4,77)
im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.542 Studienplätze.
Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO, der hier neben § 17a KapVO gemäß § 23 Satz 4 KapVO in seiner bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung Anwendung findet, ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte, wie dem streitgegenständlichen, erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 KapVO nach § 17a Abs. 2 bis 4, § 17a Abs. 1 KapVO. Liegt das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren niedriger, ist dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 17a Abs. 4 KapVO). Dies ist hier der Fall.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind beim vorliegenden Modellstudiengang nach § 17a Abs. 1 und 2 KapVO 16,22 Prozent der Gesamtzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums, 5,86 Prozent der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums sowie, sofern die Summe der Zahlen nach Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2, anzusetzen.
Die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums beträgt auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 483.123 (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach dem „neuen Chefarztrecht“ verfügen, sowie ausländische Patienten) geteilt durch 365 Tage 1.326,36.
Darüber hinaus beträgt die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums nach der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage in der Tagesklinik von 18.365 geteilt durch 250 Tage 73,46.
Ferner sind nach den Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 367.468 ambulante Patienten behandelt worden, sodass 1.469,87 (367.468/ 250) als tägliche ambulante Kontakte der Polikliniken zu berücksichtigen sind.
Hieraus errechnet sich nach der Maßgabe der Prozentsätze nach § 17a Abs. 2 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 311 Studienplätzen (215 = 16,22 % von 1.326,36; 4 = 5,86 % von 73,46; 92 = 6,23 % von 1.469,87).
Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 3 KapVO ist nicht feststellbar.
Eine Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17a Abs. 4 KapVO ausgeschlossen.
Die jährliche Aufnahmekapazität von 311 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das erste klinische Fachsemester auf 156 Studienplätze für das Wintersemester 2024/2025 und auf 155 für das Sommersemester 2025 aufgeteilt.
Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind im Sommersemester 2025 im ersten klinischen Fachsemester 179 Studierende eingeschrieben (Stand: 24. April 2025). Eine ungenutzte Kapazität ist damit nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Studierenden fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht. Die Überbuchung des ersten klinischen Fachsemesters ist dabei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten ermöglicht (vgl. § 3 Satz 1 ZulassungsVO).
Im Übrigen kann aus der Überbuchung auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO.
II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität ist auch der hilfsweise Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris, und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.