Abweisung eines Eilantrags auf Ausstellung eines Zugangsprüfungszeugnisses
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilig die Erteilung eines Zeugnisses über eine Zugangsprüfung mit der Note 1,0. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen und der Antragsteller keinen Anspruch auf das begehrte Zeugnis hat. Er besitzt bereits die allgemeine Hochschulreife und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Zugangsprüfungszeugnisses abgewiesen; kein Anspruch, da Antragsteller bereits allgemeine Hochschulreife besitzt und nicht Anwendungsbereich der BerufsbildungshochschulzugangsVO
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, die die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist bei summarischer Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache sowie das Glaubhaftmachen nicht mehr behebbarer, schwerer Nachteile erforderlich.
Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung findet nur auf beruflich qualifizierte Bewerber Anwendung, die keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzen; Inhaber der allgemeinen Hochschulreife gehören nicht zum Anwendungsbereich.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses oder einer leistungsbewertenden Bescheinigung nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen für die Zugangsprüfung erfüllt.
Bei der Auslegung von Ausnahmeregelungen zum Hochschulzugang ist der Regelungszweck zu berücksichtigen: Diese Normen sollen primär denjenigen den Studienzugang ermöglichen, die sonst keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte bis zum 15.07.2012, 24 Uhr, ein Zeugnis über die Zugangsprüfung mit der Note 1,0 nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu erteilen und zuzustellen, in dem bescheinigt wird, dass die Zugangsprüfung wegen verspäteter Abnahme der Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden gilt,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = Juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14, m. w. N.
Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Ausstellung des begehrten Zeugnisses nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) vom 08.03.2010 (GV NRW 2010, 160) überhaupt ein Zeugnis oder lediglich - wie geschehen - eine Bescheinigung auszustellen ist. Für eine Bescheinigung könnte sprechen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses ausdrücklich nur in § 7 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als Dokument der (tatsächlichen) Leistungsbewertung vorgesehen ist. Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Antragsteller schon nicht zu dem Personenkreis gehört, dem gemäß § 49 Abs. 6 HG NRW i.V.m. § 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung der Hochschulzugang eröffnet ist, weil er in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzt. Denn der Antragsteller hat nach eigenen Angaben im Dezember 2009 die allgemeine Hochschulreife erlangt. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ergibt, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, dass der beruflich qualifizierte Bewerber gerade keine allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzung nachweist. Dies entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung, die nicht die Zulassungschancen für diejenigen verbessern will, die ohnehin bereits eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sondern als Ausnahmeregelung allein diejenigen im Blick hat, die nur über ihre besondere berufliche Qualifikation eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen können. Dies bedeutet, dass der Antragsteller überhaupt nicht zu der Zugangsprüfung im Sommer 2010 hätte zugelassen werden dürfen und eben so wenig einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses hat.
Die Kammer hat Verständnis dafür, wenn sich der Antragsteller angesichts dieses Ergebnisses subjektiv dafür "bestraft" sieht, dass er neben seiner Berufstätigkeit mit hohem Aufwand und Engagement das Abitur nachgeholt hat. Mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung muss sich der Antragsteller jedoch in die Gruppe der allgemein Hochschulzugangsberechtigten einordnen und kann auch nur insoweit Gleichbehandlung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat in Anlehnung an Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den halben Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und von einer Reduzierung wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.