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Verwaltungsgericht Köln·6 L 792/22·25.07.2022

Eilantrag der Studierendenschaft gegen Studierendenwerk zu Mensapreisen: Vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Studierendenschaft beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen das Studierendenwerk, um Preiserhöhungen für Bedienstetenmahlzeiten bzw. eine vertragliche Regelung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte die Anträge ab, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde war nicht erfolgt und nicht als aussichtslos dargelegt; ferner bestehen Zweifel an der Antragsbefugnis. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Zweifeln an der Antragsbefugnis

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt sich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis voraus; es fehlt, wenn der Antragsteller seine Interessen auf anderem, schnelleren und leichteren Weg bei der zuständigen Behörde durchsetzen kann.

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Ein vorheriger Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich erforderlich; er kann nur entbehrlich sein, wenn die Antragstellung faktisch aussichtslos oder eine bloße Förmlichkeit ist, weil die Behörde eindeutig ablehnen würde.

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Die Antragsbefugnis einer Körperschaft oder Organvertretung ist für das prozessuale Vorbringen darzulegen; sie kann zweifelhaft sein, wenn die betreffenden Interessen durch andere organe (z.B. studentische Mitglieder im Verwaltungsrat) wahrgenommen werden können.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen, wobei bei Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 5 Satz 4 StWG NRW§ 53 Abs. 5 Satz 1 HG NRW§ 55 Abs. 1 HG NRW§ 53 Abs. 1 HG NRW§ 3 Nr. 1 StWG NRW§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StWG NRW

Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer vertraglichen Regelung zwischen ihr und der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXfür die Bediensteten der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXdie Preise für Mittagsmahlzeiten in den Mensen an der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXum einen von der Antragsgegnerin festzusetzenden Prozentsatz zu erhöhen, der zu einem kostendeckenden Angebot von Mittagsmahlzeiten für die Bediensteten der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXführt,

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hilfsweise,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine vertragliche Regelung mit der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXnach § 2 Abs. 5 Satz 4 StWG NRW über die Benutzung der Mensen für die Bediensteten der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXabzuschließen und bis dahin den Bediensteten der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXkeine Mittagsmahlzeiten anzubieten,

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haben keinen Erfolg.

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Sie sind bereits unzulässig.

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Der Antragstellerin mangelt es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

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Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist aus diesem Grunde grundsätzlich auch dann zu verneinen, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor erfolglos an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Bei Fehlen eines vorherigen Antrags an die Behörde kann das Rechtsschutzbedürfnis nur bejaht werden, wenn ein solcher Antrag faktisch aussichtslos wäre oder eine bloße Förmlichkeit dargestellt hätte, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird.

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Vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70 m.w.N.; Kuhla, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 61. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 123 Rn. 37 ff. m.w.N; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 121b m.w.N.

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Vorliegend fehlt es an einem vorherigen dem streitgegenständlichen Eilantrag entsprechenden Antrag der antragstellenden Studierendenschaft an die Antragsgegnerin. Dies räumt die Antragstellerin auch selbst ein.

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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe sich an verschiedenen Stellen bzw. bei verantwortlichen Personen für eine dem Eilantrag entsprechende Änderung eingesetzt bzw. ihre Unzufriedenheit kundgetan, führt dies nicht zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses.

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Zwar lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass sich Herr B. D., der sowohl XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden:B.) gewesen ist, für eine Änderung der gegenwärtigen Praxis hinsichtlich der Finanzierung des Bedienstetenessens eingesetzt und eine Änderung angemahnt hat. Allerdings handelte Herr D. dabei – u.a. ausweislich der Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats und Angabe im Briefkopf seines Sondervotums vom 19. April 2022 – stets in seiner Funktion als XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vertretenden B. . Diese Funktionen sind zu unterscheiden:

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Beim B. handelt es sich neben dem Studierendenparlament um ein Organ der Studierendenschaft (§ 53 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – Hochschulgesetz – HG NRW), das diese vertritt, § 55 Abs. 1 HG NRW. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die aus den an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden gebildet wird, § 53 Abs. 1 HG NRW.

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Beim Verwaltungsrat handelt es sich dagegen um ein Organ des Studierendenwerks (§ 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG NRW), dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 StWG NRW, vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks angehören. Diese werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StWG NRW durch das jeweilige Studierendenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gewählt.

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Insoweit ist auch schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt ist. Zwar finanziert sich das Studierendenwerk nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StWG u.a. – wenn auch überwiegend – aus den Sozialbeiträgen der Studierenden. Da das Studierendenparlament als Organ der Studierendenschaft (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 1 HG NRW) jedoch – wie dargestellt – nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 StWG NRW vier Studierende wählt, die dem Verwaltungsrat angehören und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StWG über ein gleiches Stimmrecht wie die übrigen Verwaltungsratsmitglieder verfügen, erscheint aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Studierendenschaft darauf beschränkt ist, ihre das Studierendenwerk betreffenden Interessen durch die gewählten studentischen Mitglieder im Verwaltungsrat geltend zu machen.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war ein vorheriger Antrag auch nicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit entbehrlich. Insoweit ist zu beachten, dass die Bepreisung des Bedienstetenessens bislang überwiegend nur innerhalb des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin intensiv diskutiert wurde und nicht auszuschließen war, dass einem Antrag der nicht unmittelbar der Antragsgegnerin angehörenden antragstellenden Studierendenschaft der Thematik eine höhere Bedeutung zugekommen wäre.

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Der erst am 23. Mai 2022 und damit nach am 9. Mai 2022 erfolgter Eilantragstellung gestellte und ferner nicht unterschriebene Antrag führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses. Vielmehr veranschaulicht die durch den Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2022 beschlossene Vertagung der Entscheidung über diesen mit der Begründung, dem vorliegenden Verfahren nicht vorgreifen zu wollen, eindrücklich die Notwendigkeit einer Antragstellung bei der Behörde vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes. Im Übrigen ist in Bezug auf den Antrag vom 23. Mai 2022 anzumerken, dass Herr D. den Antrag zwar aus der Perspektive der Antragstellerin formuliert, sich selbst aber ausweislich des Briefkopfes wiederum als „Studentisches Mitglied im Verwaltungsrat des KStW“ bezeichnet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

24

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

25

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

26

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

28

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

29

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

30

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.