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Verwaltungsgericht Köln·6 L 701/13·23.06.2013

Eilantrag gegen Prüfungsplanung der Hochschule abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Setzung einer Hausarbeitsprüfung im laufenden Sommersemester 2013. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen. Die Prüfungsordnung lässt die Hochschule im Rahmen ihrer sachlichen Entscheidungsspielräume zu, wann prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen angeboten werden. Eine Verzögerung im Studienablauf stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und keine besondere Eilbedürftigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Ein Anordnungsanspruch setzt das Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das beantragte Verwaltungshandeln voraus, welches im Streitfall substantiiert darzulegen und zu belegen ist.

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Die Prüfungsordnung gewährt der Hochschule einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Festlegung, welche Prüfungen in welchem Semester angeboten werden; dieser Spielraum wird dadurch nicht verletzt, dass prüfungsformabhängig Wiederholungen erst in einem späteren Prüfungszeitraum stattfinden.

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Lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen (z. B. Hausarbeiten) können in der Regel nur in Semestern angeboten werden, in denen die zugehörigen Lehrveranstaltungen stattfinden; daraus folgt, dass der "nächste Prüfungszeitraum" nicht zwingend das unmittelbar folgende Semester sein muss.

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Eine durch späteren Prüfungsbeginn entstehende Verzögerung des Studienablaufs ist grundsätzlich mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie den Entscheidungsspielraum der Hochschule und die Regelungen der Prüfungsordnung nicht unverhältnismäßig überschreitet.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 14 BPO§ 5 Abs. 2 BPO§ 23 Abs. 2 BPO§ 16 Abs. 4 Satz 1 BPO

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin im laufenden Sommersemester 2013 im Fach Sozioökonomische Grundlagen eine Aufgabe zur Erstellung einer Hausarbeit zu stellen,

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ist jedenfalls unbegründet.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.

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Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinen Anspruch darauf, die Prüfung im fraglichen Fach bereits im laufenden Sommersemester 2013 wiederholen zu dürfen. Geregelt sind die Vorgaben für die Wiederholungsprüfung in § 14 der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts (B.A.) der Fakultät für Architektur der Fachhochschule Köln – BPO – vom 04.04.2011 (Amtl. Mitteilung 04/2011). Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift muss die Wiederholung im nächsten Prüfungszeitraum nach dem erfolglosen Versuch stattfinden. Bei verständiger Würdigung des Wortlauts dieser Norm sowie ihrer systematischen Einbettung und ihres Zwecks ist sie im Sinne der Antragsgegnerin auszulegen. Nächster Prüfungszeitraum ist danach der von der zuständigen Hochschulstelle festgelegte Zeitraum, der nicht immer im folgenden Semester liegen muss, sondern im Einzelfall und abhängig von der Prüfungsform auch im darauf folgenden Semester liegen kann. Das gilt namentlich – wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird – für eine lehrveranstaltungsbegleitende Prüfung in Form einer Hausarbeit, bei der sich die Prüfungsthemen erst aus dem Kontext von nur im Wintersemester angebotenen Unterrichtseinheiten (Vorlesung und Übung) heraus entwickeln. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung, welche Prüfungen jedes Semester und welche Prüfungen nur jedes zweite Semester angeboten werden, kommt der Hochschule vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Prüfungsordnung ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Diesen Entscheidungsspielraum hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang nicht überschritten.

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Nicht eingeschränkt wird der Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin durch die von der Antragstellerin angeführten §§ 5 Abs. 2, 23 Abs. 2 BPO. Nach § 5 Abs. 2 BPO soll der Studienplan gewährleisten, dass der Prüfling alle Modulprüfungen bis zum Ende des sechsten Studiensemesters ablegen kann und nach § 23 Abs. 2 BPO sind Prüfungsverfahren und Studienplan so zu gestalten, dass alle erforderlichen Prüfungen bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt werden können. Diese Normen betreffen indes nur die Möglichkeit, das Studium ohne Inanspruchnahme von Wiederholungsversuchen in sechs Semestern abschließen zu können. Zu diesem Kreis gehört die Antragstellerin nicht. Sie hat die Modulprüfung im ersten Versuch nicht bestanden und ist für die daraus folgenden Verzögerungen im Studienablauf selbst verantwortlich.

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Ebenfalls nicht eingeschränkt wird der Entscheidungsspielraum durch § 16 Abs. 4 Satz 1 BPO. Danach legt der Prüfungsausschuss in der Regel zu Beginn des Semesters im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern für jedes Modul die Prüfungsform und die Prüfungsmodalitäten [...] fest. Diese Pflicht betrifft jedoch nur die Module, die in dem fraglichen Semester angeboten werden. Das zeigt bereits die Regelung in § 18 Abs. 1 BPO. Danach ist für Modulprüfungen nach § 19 und § 20 BPO zwar in der Regel ein Prüfungstermin in jedem Semester anzusetzen. Die Regelung bezieht sich aber lediglich auf Klausurarbeiten (§ 19 BPO) und schriftliche Prüfungen im Antwortwahlverfahren (§ 20 BPO), nicht jedoch auf die hier in Rede stehende Prüfungsform der Hausarbeit (§ 22 BPO), die nur lehrveranstaltungsbegleitend angeboten werden muss. Davon angeblich abweichende Zusagen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind – ungeachtet ihrer rechtlichen Beachtlichkeit – nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

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Schließlich spricht auch verfassungsrechtlich nichts gegen die Wiederholungsmöglichkeit erst im kommenden Wintersemester. Die damit einhergehende Verzögerung im Studienablauf ist auch mit Blick auf die über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zumutbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.