Antrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen zum Medizinstudium abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zum Medizinstudium zum Sommersemester 2024. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil keine glaubhafte Darlegung einer verfügbaren Aufnahmekapazität erfolgte. Maßgeblich war die KapVO, insbesondere die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach §17a KapVO, die keine höheren Plätze ergab. Eine Überbuchung stellt keine ungenutzte Kapazität dar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen zum Medizinstudium wegen fehlender glaubhafter Kapazität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilverfahren ist ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nur dann zu gewähren, wenn die Verfügbarkeit zusätzlicher Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht wird; bloße Vermutungen genügen nicht (§123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO).
Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für Studiengänge ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) maßgeblich; für Modellstudiengänge sind die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach §17a KapVO vorrangig zu berücksichtigen.
Eine Überbuchung der eingeschriebenen Studierenden begründet nicht ohne weiteres das Vorliegen ungenutzter Kapazität; maßgeblich ist die rechnerisch ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität.
Die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf einzelne Semester erfolgt im Rahmen des Ermessens des zuständigen Ministeriums und ist zu respektieren, sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kapazitätsermittlung vorliegen.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester 2024 an der Antragsgegnerin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Sommersemester 2024 festgesetzte Höchstzahl von 147 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,
vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 vom 22. August 2023 (GV. NRW. 2023 S. 1072), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. 2024 S. 36),
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2023/2024 und damit auch für das Sommersemester 2024 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1036). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017 S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. 2023 S. 161) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Zweitens erfolgt eine Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 3.699,50 DS (Sb) je Semester bzw. 7.399,00 DS (2 x Sb) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,77 nach der Formel
2 Sb : CAp (2 x 3.699,50 : 4,77)
im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.551 Studienplätze.
Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte, wie dem streitgegenständlichen, erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 KapVO nach § 17a Abs. 2 bis 4, § 17a Abs. 1 KapVO. Liegt das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren niedriger, ist dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 17a Abs. 4 KapVO). Dies ist hier der Fall.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind beim vorliegenden Modellstudiengang nach § 17a Abs. 1 und 2 KapVO 16,22 Prozent der Gesamtzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums, 5,86 Prozent der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums sowie, sofern die Summe der Zahlen nach Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2, anzusetzen.
Die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums beträgt auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 453.657 (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach dem „neuen Chefarztrecht“ verfügen, sowie ausländische Patienten) geteilt durch 365 Tage 1.242,90.
Darüber hinaus beträgt die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums nach der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage in der Tagesklinik von 18.208 geteilt durch 250 Tage 72,83.
Ferner sind nach den Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 354.585 ambulante Patienten behandelt worden, sodass 1.418,34 (354.585/ 250) als tägliche ambulante Kontakte der Polikliniken zu berücksichtigen sind.
Hieraus errechnet sich nach der Maßgabe der Prozentsätze nach § 17a Abs. 2 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 294 Studienplätzen (202 = 16,22 % von 1.242,90; 4 = 5,86 % von 72,83; 88 = 6,23 % von 1.418,34).
Zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 3 KapVO ist nicht feststellbar.
Eine Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17a Abs. 4 KapVO ausgeschlossen.
Die jährliche Aufnahmekapazität von 294 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das erste klinische Fachsemester auf 147 Studienplätze für das Wintersemester 2023/2024 und auf 147 für das Sommersemester 2024 aufgeteilt.
Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind im Sommersemester 2024 im ersten klinischen Fachsemester 176 Studierende eingeschrieben (Stand: 3. April November 2024). Eine ungenutzte Kapazität ist damit nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Studierenden fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht. Die Überbuchung des ersten klinischen Fachsemesters ist dabei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten ermöglicht.
Im Übrigen kann aus der Überbuchung auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO.
II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität ist auch der hilfsweise Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris, und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.