Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pkw‑Pfändung wegen Rundfunkbeiträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändung ihres Pkw wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, sieht aber das öffentliche Interesse an sofortiger Vollstreckung wegen der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Pfändung als überwiegend an. Formelle Unstimmigkeiten in der Forderungsaufstellung werden als behebbar bewertet. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändung des Pkw wegen überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussicht des noch zu erhebenden Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die Anordnung zu versagen.
Voraussetzung für die Einleitung der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen nach § 6 VwVG NRW ist das Vorliegen eines Leistungsbescheids, die Fälligkeit der Leistung sowie das Verstreichen der einwöchigen Schonfrist seit Bekanntgabe bzw. seit Fälligkeit.
Die Pfändung eines Kraftfahrzeugs nach § 21 VwVG NRW ist zulässig, soweit keine Überpfändung vorliegt; es kommt dabei nicht allein auf einen höheren Verkehrswert des gepfändeten Gegenstands an, sondern darauf, ob ein weniger wertvoller Gegenstand statthaft pfändbar gewesen wäre.
Formelle Fehler in Forderungsaufstellungen oder bei der Gläubigerbezeichnung, die im weiteren Widerspruchs- oder Verwaltungsverfahren ohne weiteres berichtigt oder aufgeklärt werden können, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 170,38 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändung eines Kraftfahrzeugs.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin. Das Vollstreckungsersuchen hatte für den Zeitraum August 2014 bis Dezember 2015 festgesetzte Rundfunkbeiträge einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von 313,32 Euro sowie nicht beigetriebene Kosten einer früheren Vollstreckung in Höhe von 36,57 Euro zum Gegenstand. Mit Schreiben vom 17. März, 29. Mai sowie 30. Juni 2017 kündigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin jeweils Vollstreckungsmaßnahmen an. In den den Schreiben jeweils beigefügten Forderungsaufstellungen wies die Antragsgegnerin neben den Kosten der Vollstreckung die entsprechenden Festsetzungsbescheide einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen, nicht aber die nicht beigetriebenen Kosten aus einer früheren Vollstreckung aus.
Der Vollstreckungsbeamte traf die Antragstellerin an drei Terminen nicht an. Die Antragsgegnerin ermittelte daraufhin, dass auf die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Am 23. August 2017 pfändete ein Vollstreckungsbeamter der Antragsgegnerin das auf die Antragstellerin zugelassene Kraftfahrzeug und brachte sogenannte Ventilwächter sowie Pfandsiegel an. Die Pfändungsniederschrift wurde in den Briefkasten der Antragstellerin eingelegt.
Zwischenzeitlich befreite der WDR die Antragstellerin für den Zeitraum ab Februar 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht. Der WDR teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, dass sich eine Änderung zur Höhe der offenen Forderung ergeben habe, so dass der Vollstreckungsbetrag auf 132,43 Euro gemindert sei. Der WDR bat darum, die Vollstreckungsmaßnahmen über diesen geminderten Betrag fortzusetzen. In der Folge ließ der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem Datum des 30. August 2017 eine aktualisierte Forderungsaufstellung zukommen.
Die Antragstellerin hat am 24. August 2017 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie nie eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten habe. Auch habe die Situation zwischenzeitlich mit dem WDR geklärt werden können, sodass keine offenen Forderungen mehr bestünden. Die Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei der Beitrag keine individuelle „Vorzugslast“, sondern eine „Gemeinlast“. In der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin sei kein rechtsfähiger Gläubiger genannt, sondern nur der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Auch sei kein Leistungsbescheid genannt, durch den sie zur Leistung aufgefordert worden wäre. Insgesamt verletze sie die Vollstreckung in ihren Grundrechten.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung rückgängig zu machen und den gepfändeten Pkw an sie herauszugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Rechtliche Bedenken gegen die Vollstreckung seien nicht ersichtlich. Der WDR habe ihr gegenüber versichert, dass die Beitragsforderungen vollstreckbar festgesetzt seien. Materielle Einwendungen gegen die fälligen und vollstreckbaren Rundfunkbeiträge seien im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des WDR Bezug genommen.
II.
Der von der Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf der Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin beantragt sie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO,
die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Pfändung des Antragsgegners vom 23. August 2017 anzuordnen.
Der so zu verstehende Antrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig. Dass die Antragstellerin vorliegend (noch) keinen Widerspruch gegen die Pfändung erhoben hat, steht der Zulässigkeit daher nicht entgegen. Die Erhebung des Widerspruchs ist auch noch möglich, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin entgegen § 58 Abs. 1 VwGO nicht über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt hat; der Pfändungsniederschrift war jedenfalls eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt.
Der Antrag ist auch statthaft. Die Pfändung eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW – stellt einen die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakt dar. Die mit dem – noch zu erhebenden – Widerspruch grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG NRW –.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an, wenn das Interesse des Betroffenen, von den behördlichen Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des – hier noch einzulegenden – Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Danach gilt hier auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der Pfändung vorläufig verschont zu bleiben, im Ergebnis überwiegt. Denn die angefochtene Pfändung der Antragsgegnerin vom 23. August 2017 wird sich – jedenfalls im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sofern die Antragstellerin noch einen Widerspruch gegen die Pfändung erhebt – voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Dabei berücksichtigt die erkennende Kammer, dass Formfehler, die der Antragsgegnerin bei der Vollstreckung unterlaufen sind, im Rahmen des noch durchzuführenden Widerspruchverfahrens ohne weiteres behoben werden können. Dies hat zur Folge, dass die Interessenabwägung auch in Ansehung der begangenen Formfehler nicht zugunsten der Antragstellerin ausfällt.
Ermächtigungsgrundlage für die Pfändung des Kraftfahrzeugs der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ist § 21 VwVG NRW i. V. m. § 6 VwVG NRW.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung sind das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung. Grundlage der vorliegenden Vollstreckung sind die Bescheide des Südwestrundfunks (SWR) vom 1. April, 1. Mai, 1. August und 2. November 2015 sowie des WDR vom 2. September 2016 über rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Die Rundfunkbeiträge waren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraumes fällig. Die Fälligkeitstermine liegen damit vor Ergehen des Vollstreckungsersuchens. Damit ist gleichzeitig die erforderliche Schonfrist von einer Woche zwischen Bekanntgabe der Bescheide bzw. der Fälligkeit der Leistung und der Vollstreckungsmaßnahme eingehalten. Auch sind Mahnungen erfolgt. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch das Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Der gegenteilige Vortrag der Antragstellerin hierzu ist widersprüchlich. Soweit sie vorträgt, eine Vollstreckungsankündigung nie erhalten zu haben, passt dies nicht zu dem Umstand, dass sie die zweite Seite der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 17. März 2017 gemeinsam mit anderen Unterlagen im Rahmen der Antragstellung bei der Rechtsantragstelle des Gerichts eingereicht hat.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Pfändung des Kraftfahrzeugs nach § 21 VwVG NRW liegen vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nicht von einer Überpfändung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) auszugehen. Eine Überpfändung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands den beizutreibenden Betrag – wie hier – übersteigt. Vielmehr käme es darauf an, ob die Antragsgegnerin einen weniger wertvollen Gegenstand der Antragstellerin zulässigerweise hätte pfänden können.
Vgl. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 21 Rn. 8.
Diese Möglichkeit bestand vorliegend nicht.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändung ergeben sich aber in Bezug auf die aktualisierte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 29. August 2017. Dort ist zum einen vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubigerin die Rede. Dass der „Beitragsservice“ nicht Gläubigerin des Rundfunkbeitrags ist, ist offenkundig. Ausweislich der Antragserwiderung geht auch die Antragsgegnerin hiervon selbst nicht aus. Weshalb sie den „Beitragsservice“ dennoch in der Forderungsaufstellung als Gläubigerin bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Formfehler lässt sich jedoch ohne weiteres beheben und fällt damit nicht besonders ins Gewicht.
Schwerer wiegt da schon die Forderungsaufstellung als solche. Die Bezugnahme auf die Festsetzungsbescheide ist unzutreffend. Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des WDR sowie der Antragsgegnerin kann letztere überhaupt nicht wissen, aus welchem Grund der WDR den beizutreibenden Betrag verringert hat. Die Forderungsaufstellung ist daher allem Anschein nach „ins Blaue hinein“ aktualisiert worden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin – aus welchen Gründen auch immer – die Vollstreckung nicht wegen der nicht beigetriebenen Kosten aus einer früheren Vollstreckung betreibt. Diese sind in dem vom WDR mitgeteilten Betrag in Höhe von 132,43 Euro aber noch enthalten. Die Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin hätte sich daher nur auf 95,86 Euro belaufen dürfen.
Auch diese Unstimmigkeiten lassen sich jedoch – beispielsweise im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens – ohne weiteres noch aufklären bzw. sind bereits durch den gerichtlichen Hinweis vom 20. September 2017 aufgeklärt worden, so dass dieser Mangel der hier streitgegenständlichen Pfändung voraussichtlich nicht dauerhaft anhaften wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013.