Abgelehnte einstweilige Anordnung auf Registrierung als Asylbewerber
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Registrierung als Asylbewerber. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes ab. Zukünftige, unbestimmte Nachteile durch Verzögerungen genügen nicht; BüMA und die Entstehung der Aufenthaltsgestattung mildern gegenwärtige Nachteile. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Registrierung als Asylbewerber mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrunds abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO müssen Anordnungsanspruch und glaubhaft gemachter Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vorliegen.
Bloße zukünftige, noch nicht konkret absehbare Nachteile durch verzögerte Aufnahme eines formellen Asylantrags begründen regelmäßig keinen Anordnungsgrund.
Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylG entsteht grundsätzlich bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs und nicht erst mit der formellen Antragstellung.
Die rechtliche Aufwertung der Meldungsbescheinigung (BüMA) nach § 63a AsylG kann bestehende Nachteile durch nicht erfolgte Registrierung abmildern; besondere, bereits eingetretene, nicht wieder gutzumachende Nachteile sind konkret darzulegen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellt Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn als Asylbewerber zu registrieren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Das Gericht kann in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch einen vorläufigen Zustand regeln, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist jeweils, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass die verzögerte Aufnahme eines formellen Asylantrags im Einzelfall zu rechtlichen Nachteilen im weiteren Verlauf des Aufenthalts in der Bundesrepublik führen kann. Derartige zukünftige, konkret noch gar nicht absehbare Nachteile stellen aber nicht bereits für sich genommen schwere unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile dar, die einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO begründen könnten. Gegenwärtige schwere erhebliche Nachteile durch Verzögerungen bei der Aufnahme eines formellen Asylantrags sind jedenfalls nicht erkennbar, zumal nach der rechtlichen Aufwertung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) in § 63a AsylG i.d.F. des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes. Auch eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG entsteht grundsätzlich bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs und nicht erst mit der formellen Stellung eines Asylantrags. Weitere dem Antragsteller aus besonderen Gründen des Einzelfalls bereits jetzt entstehende schwere unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden können, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller selbst hat hierzu in seinem Antrag keinerlei Angaben gemacht.
Es bedurfte bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr darüber, inwieweit die Fristen in Art. 6 der Richtlinie 2013/32 EU (Verfahrensrichtlinie) unmittelbare subjektive Rechte einräumen, auf die sich der Antragsteller berufen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.