Eilantrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 123 VwGO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um bis zur Entscheidung der Hauptsache von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Das Verwaltungsgericht wertete den Antrag als Antrag nach § 123 VwGO und lehnte ihn ab. Es fehlte an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines überwiegenden Anordnungsanspruchs, insbesondere mangels vorgelegter Nachweise für einen Härtefall (§ 4 Abs. 6 RBStV). Zudem hatte der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Hauptsache ausgesetzt, sodass die Dringlichkeit nicht gegeben war.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 123 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsgrundes (Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch des Anordnungsanspruchs (bestehendes zu sicherndes Recht) voraus.
Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, ist eine einstweilige Anordnung zu versagen; die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner kann die erforderliche Dringlichkeit entfallen lassen.
Im summarischen Eilverfahren ist für den Anordnungsanspruch ausreichend darzulegen, dass die Voraussetzungen des begehrten Hauptanspruchs überwiegend wahrscheinlich sind; bloße Behauptungen ohne substantiierte Nachweise genügen nicht.
Für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 RBStV müssen die von § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV geforderten Nachweise vorgelegt werden; pflichtwidrige Nichtmitwirkung trotz angemessener Fristsetzung führt zur Versagung der Befreiung.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf die unterste Stufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 8762/25) anzuordnen
ist in Anbetracht des auf Nachfrage des Gerichts konkretisierten Begehrens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin das Ziel verfolgt, vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 123 VwGO). Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könnte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Erlass zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat mithin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist von der Antragstellerin weder dargetan noch ist es ersichtlich, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, wenn sie nicht sofort von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner erklärt hat, bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Insoweit ist es der Antragstellerin zuzumuten, zunächst eine Entscheidung über die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Klageverfahren abzuwarten. Gegen einen zwischenzeitlichen Beitragsbescheid des Antragsgegners stünde ihr als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes (nach vorherigem erfolglosem Antrag beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 VwGO) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung,
vgl. VG München, Beschluss vom 28. November 2014 - M 6a S 14.3626 -, juris, Rn. 27.
Des Weiteren fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind.
Die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 RBStV liegen nicht vor.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dies ist hier - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - nicht der Fall.
Vorliegend liegt auch kein ungeschriebener besonderer Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Ein solcher liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt,
BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 29.
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 29.
Vorliegend fehlt es an der Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die vorzulegenden Unterlagen mitgeteilt und sie zur Vorlage aufgefordert. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Zwar hat sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2025 dem Antragsteller die geforderten Kontoauszüge übermittelt, jedoch fehlt es an der Vorlage der weiteren im Schreiben vom 17. Juni 2025 genannten und für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. Diese hat die Antragstellerin auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung auf die unterste Wertstufe folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.