Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung bei UNRWA-Registrierung (Jordanien)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der BAMF-Entscheidung i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylG bestünden. Der Antragsteller sei wegen UNRWA-Schutzes nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen und habe diesen Schutz nicht verloren; zudem sei sein Vorbringen widersprüchlich. Abschiebungsverbote (insb. § 60 Abs. 7 AufenthG) sowie inlandsbezogene Hindernisse aus Familie/Gesundheit (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG) lägen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG abgelehnt, darf die Aussetzung der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG).
Genießt ein Ausländer Schutz oder Beistand des UNRWA, ist er nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen; eine ipso-facto-Anerkennung nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG setzt voraus, dass der UNRWA-Schutz nicht länger gewährt wird.
Ein Verlust des UNRWA-Schutzes liegt nicht vor, wenn das UNRWA im Einsatzgebiet weiterhin Schutz leisten kann und der Betroffene dieses Gebiet freiwillig verlassen hat, ohne dass eine Rückkehr in einen sicheren Teil vernünftigerweise ausgeschlossen war.
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Vortrag eindeutig unstimmig oder widersprüchlich ist und dadurch die Begründung offensichtlich nicht überzeugend erscheint.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 S. 1 und S. 3 AufenthG setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, deren Zustand sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 17.10.2025 erhobenen Klage 6 K 8725/25.A anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Kommen mehrere Tatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht, kann das Bundesamt unter dem Aspekt entscheiden, der am einfachsten und sichersten zu bejahen ist. Das Offensichtlichkeitsverdikt über den gesamten Asylantrag kann sich aber auch daraus ergeben, dass jeweils bezogen auf einzelne Teile des Vorbringens unterschiedliche Katalogtatbestände erfüllt sind.
Vgl. Heusch, in: Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG, Rn. 13 m. w. N.
Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt seine Entscheidung auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen ist belanglos im Sinne der Vorschrift, wenn es nicht an Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes anknüpft.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen war der Antragsteller beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in Jordanien als Flüchtling registriert.
Der Antragsteller ist auch nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Danach sind § 3 Abs. 1 AsylG (hinsichtlich der Rechtsfolge) sowie § 3 Abs. 2 AsylG anwendbar, wenn dem Betroffenen ein Schutz im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass dessen Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu haben.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19 –, juris, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21 – juris, Rn. 12; VG Minden, Urteil vom 18.03.2022 – 1 K 662/18.A –, juris, Rn. 22 m. w. N.
Der Antragsteller hat den Schutz und Beistand des UNRWA nicht verloren. Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft werden Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen. Im Sinne einer eingeschränkten Sperrwirkung gegenüber einer Flüchtlingsanerkennung ist ein Schutz- und Beistandsverlust allerdings nicht anzunehmen, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA insgesamt freiwillig verlassen hat und aufgrund konkreter Informationen vernünftigerweise damit rechnen musste, dass ihm eine Rückkehr in das Einsatzgebiet insgesamt bzw. in den sicheren Teil des Einsatzgebiets nicht mehr möglich sein wird.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 18.03.2022, a. a. O., Rn. 35 ff. m. w. N.
Der Antragsteller hat Jordanien freiwillig verlassen und es ist ihm zumutbar, den Schutz oder Beistand des UNRWA in Jordanien wieder in Anspruch zu nehmen. Dass ihm dies nicht möglich ist und er mit einer derartigen Unmöglichkeit beim Verlassen des Einsatzgebietes vernünftigerweise nicht rechnen konnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag war auch, wie das Bundesamt erkannt hat, nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen; die Bezeichnung als „Nr. 3“ auf Seite 10 des Bescheides erfolgte wohl versehentlich. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Der Vortrag des Antragstellers zu Aufenthalt und Ausreise aus dem Gazastreifen stehen eindeutig im Widerspruch zu seiner Herkunft aus Jordanien.
Der Antragsteller hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht ersichtlich, dass zugunsten des Antragstellers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Jordanien festzustellen wäre. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Auslänger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei der Anhörung thematisierte, nach seinem Vortrag mit Krankenhausaufenthalten verbundene Alkoholproblematik des Antragstellers eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG darstellt.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides vor, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich Zweifel an der Abschiebungsandrohung nicht mit Blick auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Somit ist im Einzelfall abzuwägen, ob die in der Vorschrift genannten Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer ins Gewicht fallen. Je schwerer die Beeinträchtigung eines Belangs wiegt, desto größer muss die Gewissheit der die Beeinträchtigung tragenden Prämissen sein.
Vgl. Alexy, Die Gewichtsformel, in: GS Sonnenschein, 2002, S. 771 (789).
Belangen, die nur vorübergehender Art sind, kommt weniger Gewicht zu. Ist jedoch eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1, 2 GG), das öffentliche Abschiebungsinteresse regelmäßig zurück. Somit kann sich auch bereits die vorübergehende Beeinträchtigung der Familieneinheit durch zeitlich gestaffelte Abschiebungen als unzumutbar erweisen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn.19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.04.2025 – 19a K 4230/22.A –, juris, Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2025 – 16 K 894/23.A –, juris, Rn. 46 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 22.10.2025 – B 8 S 25.32281 –, juris, Rn. 205; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich daraus für den Antragsteller weder in Bezug auf seine Gesundheit noch, wie er zwar vortragen lässt, in Bezug auf seine familiären Bindungen. Den Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG bilden Ehegatten und Kinder. Maßgeblich sind das tatsächlich bestehende Familienleben und die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Beziehungen von Erwachsenen zu ihren Eltern genießen nur dann als Familienleben den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus tatsächliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. OVG Meck.-Vorp., Urteil vom 17.06.2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris, Rn. 93 f. m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 31.07.2024 – 6 L 1377/24.A –, BA S. 4.
Die familiären Bindungen des Antragstellers erreichen nach seinem Vortrag vor dem Bundesamt und den Angaben in der Ablehnungsbegründung kein Gewicht, das einer Abschiebung entgegensteht. Demnach sind die Kinder des Antragstellers, die nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihm leben, volljährig bzw. bald volljährig; zudem strebt er die Scheidung von seiner Ehefrau an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).