Eilantrag gegen Beanstandung zur Stimmführung im Studierendenwerk abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Aufhebung seiner Beanstandung zur Stimmführung der Antragsgegnerin bei der Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet ab, da der Beschluss des Antragstellers nach summarischer Prüfung rechtmäßig erschien. Entscheidend war, dass die Satzung die Vertretung und damit die Stimmabgabe der Geschäftsführung zuweist. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aufhebung der Beanstandung zur Stimmführung abgewiesen; Geschäftsführung als zuständige Vertretung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Im summarischen Eilverfahren ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Antragsteller einen aufhebenden Erfolg in der Hauptsache haben wird.
Soweit die Satzung einer juristischen Person die gerichtliche und rechtsgeschäftliche Vertretung der Geschäftsführung bestimmt, gehört die formale Stimmabgabe als rechtsgeschäftliche Handlung zur Zuständigkeit der Geschäftsführung.
Beschlüsse über Grundsatzentscheidungen zur strategischen Ausrichtung können der Geschäftsführung Vorgaben für die Stimmführung geben; sie entheben die Geschäftsführung aber nicht von der formellen Zuständigkeit zur Stimmabgabe, sofern die Satzung die Vertretungskompetenz zuweist.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Beanstandung seines Beschlusses vom 27. September 2019 über die Stimmführung für die Antragsgegnerin im Rahmen der 81. ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks am 26./27. November 2019 durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat hier einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beanstandung des Beschlusses des Antragstellers vom 27. September 2019 über die Stimmführung für die Antragsgegnerin im Rahmen der 81. ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks am 26./27. November 2019 durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 stellt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar mit der Folge, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufhebung der Beanstandung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zusteht.
Das Gericht teilt die Auffassung sowohl des Geschäftsführers der Antragsgegnerin als auch des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach der Beschluss des Antragstellers vom 27. September 2019 rechtswidrig ist. Dem Antragsteller steht es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zu, über die Stimmführung für die Antragsgegnerin im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks durch Beschluss zu befinden.
Die Aufgaben des Antragstellers sind in § 6 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StWG bestimmt, dass zu den Aufgaben des Antragstellers Entscheidungen über alle sonstigen Angelegenheiten des Studierendenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studierendenwerks handelt, gehören. § 7 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 (Amtliche Bekanntmachung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 8. Oktober 2019, 49. Jahrgang, Nr. 43) wiederum bestimmt, dass zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StWG insbesondere Grundsatzentscheidungen zur strategischen Ausrichtung der Antragsgegnerin zählen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 vertritt die Geschäftsführung die Antragsgegnerin gerichtlich und rechtsgeschäftlich.
Hiervon ausgehend fällt die Entscheidung des Antragstellers im Beschluss vom 27. September 2019 über die Stimmführung für die Antragsgegnerin im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks nicht in die Zuständigkeit des Antragstellers. Das Deutsche Studentenwerk ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Studentenwerke der Bundesrepublik Deutschland und als eingetragener Verein verfasst. Die Antragsgegnerin ist Mitglied in diesem Verein. Die Ausübung der Vereinsmitgliedschaft durch Stimmabgabe stellt eine rechtsgeschäftliche Handlung dar und fällt damit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung. Damit ist die Frage der formalen Stimmführung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StWG den sonstigen Angelegenheiten, über die der Antragsteller zu befinden das Recht hat, entzogen. Da sich dies bereits aus dem StWG als formellem Landesgesetz ergibt, kann aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 insoweit nichts anderes folgen.
Davon abgesehen dürfte die Frage der Stimmführung auch nicht unter den Begriff der Grundsatzentscheidungen zur strategischen Ausrichtung der Antragsgegnerin zu subsumieren sein. Diese Grundsatzentscheidungen dürften dem formalen Akt der Stimmführung bzw. Stimmabgabe im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Deutschen Studentenwerk vorgelagert sein; so mag der Antragsteller seine Grundsatzentscheidungen zur strategischen Ausrichtung mit Blick auf die Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks bzw. den dort zur Abstimmung gestellten Themen in einem entsprechenden Beschluss dergestalt treffen können, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin seine Stimmberechtigung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung in Vollziehung eines solchen Beschlusses des Antragstellers nur in einer bestimmten Art und Weise ausübt. Die Abstimmung als solche bleibt aber als rechtsgeschäftliche Handlung Aufgabe der Geschäftsführung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. In Anwendung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 sieht die Kammer von einer Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwertes ab.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.