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Verwaltungsgericht Köln·6 L 2066/16·11.10.2016

Eilantrag auf Austausch der Prüfenden bei Bachelor‑Wiederholung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Entpflichtung der Erst‑ und Zweitgutachter sowie die Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen Erstgutachterin bei der Wiederholung seiner Bachelorarbeit. Das VG Köln lehnte ab: Es fehle an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach §123 VwGO. Die Studienordnung gewährt nur ein Vorschlagsrecht (§15 StudO BA), und eine Befangenheit der Gutachter wurde nicht glaubhaft gemacht (§21 VwVfG NRW). Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Eilantrag des Studierenden auf Austausch der Prüfer bei Wiederholungsarbeit als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 VwGO muss die begehrte Regelung geboten sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

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Die Studienordnung kann dem Studierenden lediglich ein Vorschlagsrecht für Prüfer einräumen; ein durchsetzbarer Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Prüfenden besteht nicht bei alleiniger Festlegung durch den Prüfungsausschuss.

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Befangenheitsvorwürfe gegen Prüfende erfordern konkrete, glaubhafte Tatsachen, die ein Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung begründen; bloß grenzwertige Formulierungen im Gutachten oder einzelne ungehaltene Telefongespräche genügen nicht.

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Die regelmäßige Praxis, bei Wiederholungsprüfungen dieselben Prüfer zu bestellen, ist nicht zu beanstanden, solange keine sachlichen Gründe für einen Aus­tausch oder Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1243/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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„1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den bisherigen Erstgutachter der Bachelorarbeit des Antragstellers, Herrn Q.     X.            , sowie den Zweitgutachter, Herrn X1.        I.        , von ihren Gutachtertätigkeiten zu entpflichten,

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2. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die unter Ziffer 1. beantragte einstweilige Anordnung im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO die von dem Antragsteller vorgeschlagene neue Erstgutachterin, Frau F.     S.     , zu der Erstgutachterin zu bestellen“,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Fall der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ein Anordnungsgrund (nur) vor, wenn die begehrte Regelung geboten ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

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Daran fehlt es hier.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Austausch der Prüfer für den Wiederholungsversuch seiner Bachelorarbeit nach § 15 Abs. 6 Satz 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung –Bachelor – StudO BA Teil A ) nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Bachelorarbeit im Wiederholungsversuch nicht von den Gutachtern des Erstversuchs bewertet, sondern als neue Erstgutachterin Frau F.     S.     bestellt wird.

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Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 StudO BA bestimmt der Prüfungsausschuss den Erstgutachter. Der Studierende hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StudO BA lediglich ein Vorschlagsrecht, aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Prüfers. Ergänzend dazu hat der Antragsgegner schon mit Schreiben vom 21.08.2016 (BA Heft 1, Bl. 22 d. A.) darauf hingewiesen, dass es regelmäßiger Praxis des Prüfungsausschusses entspricht, für den Wiederholungsversuch dieselben Prüfer zu bestellen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

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Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass die Prüfer X.            und I.        bei der Bewertung seiner Bachelorarbeit befangen gewesen seien. Der Antragsteller hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung der Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VwVfG NRW).

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Soweit der Antragsteller eine Befangenheit des Erstprüfers aus seinen Ausführungen im Erstgutachten zur Bachelorarbeit ableitet, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Auch wenn die Ausführungen auf Seite 2 und 3 des Gutachtens („Es entsteht vielmehr der gefestigte Eindruck, dass Herr T.        die Bachelorarbeit dazu missbraucht, sein Missfallen über die Einstufung der Listenhunde im Landeshundegesetz kund zu tun. Dies tut er leider nicht in der vorgesehenen Form der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern auf polemische, teils anmaßende Art und Weise.“) aus Sicht der Kammer hinsichtlich der Formulierung „missbraucht“ grenzwertig sind, verlassen sie im Kontext des gesamten Gutachtens noch nicht die gebotene Sachlichkeit und begründen kein Misstrauen in eine unparteiliche Bewertung der Bachelorarbeit. Erst recht lassen die Telefonate zwischen Antragsteller und Erstgutachter nach der Bekanntgabe der Bewertung  eine Befangenheit des Erstgutachters nicht erkennen. Dasselbe gilt für das Telefonat des Antragstellers mit dem Zweitgutachter, mag dieser auch ungehalten gewesen sein und auf eine sofortige Beendigung des Telefonats gedrängt haben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Zweitgutachter auf ein Telefonat hin Rede und Antwort steht. Soweit der Zweitgutachter den Antragsteller an das Prüfungsamt verwiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

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Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dieser Beschluss nicht bedeutet, dass der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls und des bereits anhängigen Klageverfahrens 6 K 7639/16 nicht in eigener Kompetenz einen anderen Erstgutachter für die Wiederholungsarbeit bestellen könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.