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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1849/18·29.01.2019

Eilantrag auf Master-Zulassung und PKH abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie. Zentrale Frage war, ob ein glaubhaft gemachter Zulassungsanspruch und dringender Anordnungsgrund vorliegen. Das Gericht lehnte beide Anträge ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden und die erforderlichen Leistungspunkte/Noten nach der Prüfungsordnung nicht glaubhaft nachgewiesen wurden.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Zulassung zum Masterstudium Psychologie wegen fehlender Erfolgsaussichten und mangelnder Glaubhaftmachung der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der Hauptsache voraus; fehlt diese, ist PKH abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der vorläufige Zulassung zu einem Studiengang begehrt, erfordert die glaubhafte Darlegung des behaupteten subjektiven Rechts sowie die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung (§ 123 Abs. 1,3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der Anspruch auf Zulassung richtet sich nach den konkreten Voraussetzungen der einschlägigen Prüfungs- und Zulassungsordnung; der Antragsteller hat die Erfüllung der dort normierten Leistungspunkte und Noten glaubhaft zu machen.

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Sind die vorgelegten Nachweise hinsichtlich erforderlicher ECTS/Module und Notendurchschnitte unzureichend, fehlt die Glaubhaftmachung des Zulassungsanspruchs und der Eilantrag ist mangels Anordnungsanspruchs abzuweisen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ff. ZPO§ 123 Abs. 1, 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag aus den unter

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2. dargelegten Gründen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.

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2. Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 6 K 5826/18 im Studiengang Psychologie (Master; 1. Fachsemester) zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen.

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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch in Form eines Zulassungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie erfüllt nicht die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 der Prüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät (POM) der Antragsgegnerin vom 18.06.2013 in der Fassung der zweiten Änderungsordnung vom 17.08.2018 i.V.m. den studiengangspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Studiengang (Anlage 2).

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Danach können zum Masterstudiengang „Psychologie“ folgende Bewerber zugelassen werden:

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a) Absolventen der Universität Bonn, die den B.Sc. „Psychologie“ mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen haben;

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b) Absolventen anderer in- und ausländischer Hochschulen, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fach „Psychologie“ mindestens mit der Gesamtnote „2,5“ bzw. dem länderspezifischen Äquivalent abgeschlossen haben;

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c) Absolventen anderer in- und ausländischer Hochschulen, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in solchen Studiengängen erworben haben, die Module des Fachs „Psychologie“ im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten (LP) enthalten und eine Gesamtnote von mindestens „2,5“ bzw. dem länderspezifischen Äquivalent erreicht haben;

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d) Bewerber des B.Sc. „Psychologie“ der Universität C.   , die erst im Semester der Bewerbung den B.Sc. „Psychologie“ abschließen werden, sofern sie bereits mindestens 132 LP mit einem Notendurchschnitt von mindestens „2,2“ erreicht haben. Solche Bewerber können zugelassen werden, wenn sie bis zum 30. September das Zeugnis über das abgeschlossene Studium nachreichen;

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e) Bewerber anderer in- und ausländischer Hochschulen, die erst im Semester der Bewerbung einen der o.g. Studiengänge abschließen werden, sofern sie bereits mindestens 132 LP mit einem Notendurchschnitt von mindestens „2,2“ erreicht haben. Solche Bewerber können zugelassen werden, wenn sie bis zum 30. September das Zeugnis über das abgeschlossene Studium nachreichen.

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Bewerber für den Masterstudiengang „Psychologie“ müssen durch den Nachweis entsprechend erworbener Leistungspunkte belegen, dass sie Module im Bachelorstudiengang bzw. im ersten berufsqualifizierenden Studiengang in folgenden Bereichen studiert haben:

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- Statistik (mindestens 12 LP)

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- Psychologische Diagnostik (mindestens 12 LP)

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- Empirisch-experimentelles Praktikum

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- Allgemeine Psychologie I und II, Biologische Psychologie, Entwicklungs-psychologie, differentielle Psychologie und Persönlichkeit, Sozialpsychologie (jeweils mindestens 6 LP)

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- Klinische Psychologie (mindestens 6 LP)

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Mit dem vorgelegten Bachelor-Zeugnis der Universität L.       -M.      für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang mit den Basisfächern Psychologie und Soziologie hat die Antragstellerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Mit den demnach im Basisfach Psychologie lediglich erworbenen 58 LP ist die Antragstellerin weit von den nach Buchtst. c) erforderlichen 120 LP entfernt. Auch hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie jeweils 12 LP in den Bereichen Statistik und Psychologische Diagnostik sowie jeweils 6 LP in den Bereichen Allgemeine Psychologie I und II erworben hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und den sich daraus ergebenden Wert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.