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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1691/13·20.03.2014

Eilantrag auf Zulassung zum TMS und Akteneinsicht gegen Verwaltungshelfer abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Zulassung zur erneuten Teilnahme am TMS, hilfsweise Neubewertung seines Tests, sowie Akteneinsicht in die Prüfungsakten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da der Antragsgegnerin die passive Legitimation fehlt und kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Eine abstrakte Kontrolle des Tests gegen die Antragsgegnerin ist nicht gegeben. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zum TMS und auf Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich.

2

Eine Stelle, die lediglich als Verwaltungshelfer der für Auswahlentscheidungen verantwortlichen Hochschulen auftritt und keine eigene öffentlich-rechtliche Entscheidungsbefugnis besitzt, ist für zulassungsrechtliche Beschwerden nicht passivlegitimiert.

3

Ein gegen einen Verwaltungshelfer gerichteter Anspruch auf abstrakte Kontrolle eines Auswahlverfahrens besteht nicht; Rechtsbehelfe gegen Auswahlentscheidungen sind gegen die verantwortlichen Hochschulen zu richten.

4

Begehren auf Akteneinsicht in Prüfungsakten setzen einen materiell-rechtlichen bzw. prozessualen Anspruch gegen die zuständige entscheidungsbefugte Stelle voraus und können nicht ohne glaubhaft gemachten Anspruch durchgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

4

1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zur erneuten Teilnahme am Test für Medizinische Studiengänge (TMS) zuzulassen,

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hilfsweise, den vom Antragsteller am 04.05.2013 gefertigten TMS erneut bewerten zu lassen,

7

2. Akteneinsicht in die verfahrensrelevanten Prüfungsakten zu erhalten, namentlich in die konkreten Prüfungsaufgaben, die vom Antragsteller gewählten Lösungen sowie die Bewertungen und Bewertungskriterien der einzelnen Aufgaben und Aufgabengruppen des TMS,

8

hat keinen Erfolg.

9

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

10

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.

11

Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

12

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen – hier nur geltend gemachten – öffentlich-rechtlichen Anspruch auf erneute Zulassung zum Test für Medizinische Studiengänge. Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Sofern der Antragsteller mit den Auswahlentscheidungen einzelner oder aller hier in Rede stehenden sechs Hochschulen nicht einverstanden sein sollte, muss er gerichtliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen diese Hochschulen richten. Im Rahmen eines oder mehrerer solcher Verfahren würde dann – sofern entscheidungserheblich – auch die von dem Antragsteller bezweifelte Rechtmäßigkeit des Tests für Medizinische Studiengänge geprüft werden. Einen davon unabhängigen Anspruch auf abstrakte Kontrolle des Medizinertests in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten gerichtlichen Verfahrens gibt es daneben nicht. Die Antragsgegnerin tritt im vorliegenden Zusammenhang lediglich als Verwaltungshelfer der das Auswahlverfahren allein verantwortenden Hochschulen in Erscheinung. Sie ist damit – anders als der Antragsteller meint – keine mit öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnissen beliehene und damit selbständig agierende Stelle des Auswahlverfahrens.

13

Aus den vorstehenden Gründen können auch der Hilfsantrag zum Antrag zu 1) sowie der Antrag zu 2), mit denen der Antragsteller ebenfalls nur etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend macht, keinen Erfolg haben.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

17

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

18

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

19

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

20

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.