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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1537/09·10.11.2009

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Immatrikulation in Zahnmedizin stattgegeben

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung ihre vorläufige Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag statt, da die Voraussetzungen des § 48 HG NRW vorlägen und der Widerruf des Zulassungsbescheids rechtswidrig sei. Ein Widerruf wegen bereits bei Erlass bestehender, erst später bekannt gewordener Umstände ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW unzulässig; die Ausländerzulassung richtet sich nach § 28 VergabeVO NRW.

Ausgang: Einstweilige Anordnung auf vorläufige Immatrikulation in Zahnmedizin für WS 2009/2010 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens sowie das Bestehen schwerer, nicht mehr ausgleichbarer Nachteile erforderlich.

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Nach § 48 Abs. 1 HG NRW ist die Einschreibung zu erteilen, wenn die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen vorliegen und keine Einschreibungshindernisse bestehen.

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Ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ist nur zulässig, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen der Verwaltungsakt von vornherein nicht hätte erlassen werden dürfen; das bloße nachträgliche Bekanntwerden bereits bei Erlass bestehender Umstände genügt nicht.

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Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

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Die speziellen Regelungen zur Ausländerzulassung (§ 28 VergabeVO NRW) begründen ein eigenes Zulassungsverfahren innerhalb einer Quote und schließen die Anwendung von § 4 Abs. 3 VergabeVO auf nicht nach § 2 Satz 2 Gleichgestellte aus.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 1 HG NRW§ 50 Abs. 1 a) HG NRW§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 zu immatrikulieren.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe

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Der (sinngemäße) Hauptantrag der Antragstellerin,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig für das Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Zahnmedizin zu immatrikulieren,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Einschreibung in dem gewünschten Studiengang Zahnmedizin. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HG NRW). Danach wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und keine Einschreibungshindernisse vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche Qualifikation nicht besitzt bzw. die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hat, bestehen nicht.

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Auch ein Einschreibungshindernis gemäß § 50 Abs. 1 a) HG NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einschreibung zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist mit Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 04. August 2009 für den Studiengang Staatsexamen Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 zugelassen worden. Zwar hat der Antragsgegner diesen Zulassungsbescheid mit Bescheid vom 06. Oktober 2009 widerrufen, der Widerruf - gegen den die Antragstellerin fristgerecht Klage erhoben hat - ist aber rechtswidrig.

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Der Antragsgegner stützt den Widerruf des Zulassungsbescheides zu Unrecht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das bloße Bekanntwerden von Umständen, die bereits vor Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, aber nicht berücksichtigt wurden, genügt hierfür nicht.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49, Rn. 45.

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Der Antragsgegner hat den Widerruf damit begründet, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bei der Universität Bonn noch an der Universität Frankfurt am Main für den Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben war. Hierbei handelt es sich um Umstände, die bei Erlass des Zulassungsbescheides bereits vorlagen und dem Antragsgegner erst nachträglich bekannt geworden sind, so dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nicht erfüllt sind.

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Der Antragsgegner wäre darüber hinaus auch nicht berechtigt, den Zulassungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zurückzunehmen. Die Rücknahme setzt das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraus. Der Zulassungsbescheid ist nach summarischer Prüfung jedoch rechtmäßig.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Antragstellerin nicht gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2009 (VergabeVO NRW) vom Vergabeverfahren für die Vergabe von Studienplätzen ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist. Die Regelung des § 4 Abs. 3 VergabeVO findet jedoch auf die Zulassung der Antragstellerin zur Hochschule keine Anwendung. Das Zulassungsverfahren richtet sich im Fall der Antragstellerin, die iranische Staatsangehörige ist, nach § 28 VergabeVO. Danach werden ausländische Staatsangehörige, die - wie die Antragstellerin - nicht nach § 2 Satz 2 VergabeVO Deutschen gleichgestellt sind, von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO zugelassen. Eine Auslegung der Bestimmungen der Vergabeverordnung ergibt, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 VergabeVO für diese Fallgruppe nicht anwendbar ist.

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Die Regelung des § 4 VergabeVO, der die Beteiligung am Verfahren regelt, steht im ersten Teil der Verordnung, der mit "Bestimmungen über das bundesweite zentrale Vergabeverfahren" überschrieben ist. Zu dem in dieses zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Personenkreis gemäß § 2 VergabeVO gehört die Antragstellerin gerade nicht, weil davon nur Deutsche sowie ausländische Staatsangehörige, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, erfasst sind. Gegen die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschrift des § 4 im Verfahren der Ausländerzulassung durch die Hochschulen gemäß § 28 VergabeVO spricht auch, dass § 28 Abs. 1 VergabeVO bezogen auf das Verfahren ausdrücklich nur auf einzelne Absätze des § 3 VergabeVO, der die Frist und Form der Anträge sowie den Ausschluss vom Verfahren regelt, verweist. Würden die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 3 ff. VergabeVO ohnehin auch im Rahmen der Ausländerzulassung durch die Hochschulen gelten, bedürfte es eines solchen Verweises nicht. Überdies werden auch die unter die Quote des § 6 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO fallenden Ausländer - wie die Antragstellerin - in dem ebenfalls im Ersten Teil der Vergabeverordnung geregelten Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 10) nicht beteiligt.

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Daraus folgt, dass das Zulassungsverfahren für Ausländer gemäß § 28 VergabeVO ein Verfahren eigener Art ist, welches die Zulassung von Ausländern innerhalb der festgelegten Quote regelt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin werden durch die Nichtanwendung des § 4 Abs. 3 VergabeVO im Rahmen der Ausländerzulassung nach § 28 VergabeVO die ausländischen Bewerber gegenüber den inländischen bzw. den ihnen gleichgestellten Bewerber auch nicht besser gestellt. Das Verfahren gemäß § 28 VergabeVO betrifft nur die Zulassung innerhalb der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO festgesetzten Quote. Eine Besserstellung gegenüber den Bewerbern, die nicht in die Quote fallen, ist daher nicht erkennbar.

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Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht, da sie ohne die einstweilige Anordnung nicht in der Lage wäre, ihr Studium zum bereits begonnen Wintersemester 2009/2010 ordnungsgemäß aufzunehmen.

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Da der Hauptantrag nach alledem Erfolg hat, war der hilfsweise Antrag auf vorläufigen Besuch der Lehrveranstaltungen nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakter des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.