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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1453/10·23.01.2011

Eilantrag auf erneute Zulassung zur Bachelorprüfung Statistik abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch im Fach Statistik zugelassen zu werden. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des §123 VwGO nicht erfüllt und ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Prüfungsordnung und verbrauchte Wiederholungsversuche rechtfertigen das Nichtbestehen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur erneuten Zulassung zu einem Prüfungsversuch im Fach Statistik abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch (subjektiv-öffentliches Recht) und Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen; bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ist ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich.

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Ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch besteht nicht, wenn die Prüfungsordnung die Prüfung als endgültig nicht bestanden erklärt und die dem Prüfling zustehenden Wiederholungsversuche verbraucht sind.

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Die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen durch Aushang begründet Bestandskraft, wenn der Aushang nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist und fristgerechte Rechtsbehelfe unterblieben sind.

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Fehlende oder unterlassene Zweitkorrekturen begründen bei summarischer Prüfung allenfalls einen Anspruch auf Nachholung der Zweitkorrektur, nicht jedoch zwingend auf einen zusätzlichen Prüfungsversuch.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW i. V. m. § 10 Abs. 7 Satz 1 BPO§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 7 Abs. 1 BPO

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch im Fach "Statistik" zuzulassen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 14, m. w. N.

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Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf einen erneuten Prüfungsversuch im Fach "Statistik" nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist der Bescheid der Antragsgegnerin über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung vom 08.10.2010 rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bachelorprüfung des Antragstellers für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Versicherungswesen [...] des Instituts für Versicherungswesen mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Köln vom 12.11.2007 (BPO). Nach dieser Vorschrift ist die Bachelorprüfung u. a. dann nicht bestanden, wenn eine der geforderten Modulprüfungen endgültig als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat die nach der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen des Pflichtmoduls "Mathematik und Statistik" (vgl. § 23 Abs. 2 Spiegelstrich 7) geforderte Einzelleistung im Fach "Statistik" endgültig nicht erbracht. Die ihm gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 BPO zustehenden drei Prüfungsversuche im Fach "Statistik" hat der Antragsteller verbraucht.

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Für die beiden ersten Prüfungsversuche am 25.01.2008 und am 21.09.2009 folgt dies schon daraus, dass das Nichtbestehen jeweils bestandskräftig feststeht. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin den negativen Prüfungsausgang hinsichtlich der Klausur vom 25.01.2008 am 06.02.2008 und hinsichtlich der Klausur vom 21.09.2009 am 28.09.2009 durch Aushang bekannt gemacht hat (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW i. V. m. § 10 Abs. 7 Satz 1 BPO). Der Antragsteller bestreitet dies zwar. Nach Lage der Akten und insbesondere mit Blick auf den handschriftlichen Aushangvermerk einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin spricht aber jedenfalls einstweilen mehr dafür, dass die Prüfungsergebnisse auch tatsächlich ausgehängt wurden. Gegen diese beiden Prüfungsentscheidungen hat der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eröffnung Widerspruch erhoben (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), so dass die beiden Nichtbestehensentscheidungen nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden können. Unerheblich ist es demnach, ob die vom Antragsteller im Zusammenhang mit den vorgenannten Prüfungsversuchen erhobenen Rügen (insbesondere die Frage eines unverzüglichen Rücktritts vom ersten Prüfungsversuch) berechtigt sind oder nicht.

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Den dritten und letzten Wiederholungsversuch hat der Antragsteller ebenfalls verbraucht. Er hat zwar rechtzeitig Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung erhoben. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Prüfungsversuch rechtswidrig abgenommen worden ist, sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Unberechtigt ist bei summarischer Prüfung insbesondere der Einwand des Antragstellers, die Klausur sei lediglich von einem Prüfer korrigiert worden. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin und den Unterschriften der Prüfer auf der ersten Seite der Klausur selbst spricht vielmehr alles dafür, dass die Klausur von zwei Korrektoren, nämlich den Professoren Dr. Reimers-Rawcliffe und Dr. Strobel, übereinstimmend mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch aus einer unterbliebenen Zweitkorrektur für ihn Günstiges nicht herleiten. In diesem Fall bestünde lediglich ein Anspruch auf Nachholung der Zweitkorrektur, nicht aber darauf, dass dem Antragsteller der hier nur begehrte weitere Prüfungsversuch eingeräumt würde.

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Fehl geht ferner die weitere Rüge des Antragstellers, Herr Professor T. unterrichte lediglich Mathematik und nicht Statistik. Dadurch wird die fachliche Eignung des Zweitkorrektors schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Statistik ein Teilgebiet der Mathematik ist und davon ausgegangen werden kann, dass Herr Professor T. auch in diesem Teilgebiet über eine hinreichende Qualifikation als Zweitkorrektor verfügt (vgl. § 7 Abs. 1 BPO). Unergiebig sind schließlich die Zweifel des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen Bestellung der Prüfer. Dieses Vorbringen kann dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es einen - der Sache nach geltend gemachten - Anspruch auf den "gesetzlichen Prüfer" nicht gibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat in entsprechender Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossen Änderungen (NVwZ 2004, 1327 ff.) den Wert für - das Studium abschließende - Staatsprüfungen in Höhe von 7.500 Euro zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.