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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1337/22·14.09.2022

Eilantrag auf Vermittlung einer Promotionszulassung – PKH und Eilantrag abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, ihr eine Promotionszulassung an einer anderen Universität zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab und wies den Eilantrag zurück. Universitäten entscheiden autonom über Promotionszulassungen; Bescheide berechtigen nur gegenüber der erlassenden Hochschule. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 15.000 €.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung zur Vermittlung einer Promotionszulassung wurden abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus und kann bei deren Fehlen versagt werden.

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Eine Universität ist nicht verpflichtet, eine andere Hochschule mit der Vermittlung oder Gewährung einer Promotionszulassung zu beauftragen; über die Zulassung zur Promotion entscheidet jede Hochschule innerhalb ihrer Organisationshoheit selbst.

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Verwaltungsakte, die eine Zulassung zu Phasen des Promotionsverfahrens bewirken, begründen Rechte ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und der erlassenden Universität und begründen keinen Anspruch auf Teilnahme an Promotionsverfahren anderer Hochschulen.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutz kann von der im Streitwertkatalog vorgesehenen Halbierung des Hauptsachestreitwerts abgesehen werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

         Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet des im vorliegenden Verfahren fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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II. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung. Ausweislich ihres Schreibens vom 04.08.2022 wurde der Eilantrag für die Klage 6 K 3333/22 gestellt, offenbar in Reaktion darauf, dass ihr im genannten Hauptsacheverfahren durch das Gericht mitgeteilt worden war, dass eine dort von der Antragstellerin erwartete Entscheidung bis zum Beginn des Wintersemesters 2022/2023 nicht zu erwarten sein dürfte. Maßgeblich ist daher im Ausgangspunkt das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 6 K 3333/22. Dort wendet sie sich gegen die Ablehnung ihrer Promotion durch die Antragsgegnerin und begehrt vornehmlich, dass ihre Promotion an einer zweiten Hochschule bis 30.09.2022 angenommen und korrigiert und erfolgreich mit der Disputation abgeschlossen wird; vorzugsweise solle diese zweite Hochschule die Goethe-Universität Frankfurt am Main sein. Mit dort vorgelegtem Schriftsatz vom 07.07.2022 schildert die Antragstellerin ihren Werdegang, die Entstehung ihrer Dissertation und den Ablauf von deren Bewertung. Abschließend teilt sie mit, dass sie auch mit einer benoteten Dissertation und einer mündlichen Prüfung und damit einem Abschluss in Bonn einverstanden wäre. Letzteres Begehren hat die Antragstellerin inzwischen wieder aufgegeben. Denn mit Schriftsatz vom 04.08.2022 im vorliegenden Verfahren hat sie zwar präzisiert, dass sie „die Promotion behalten“ und „wieder einreichen“ möchte, dies aber mittlerweile nicht mehr in Bonn bei der Antragsgegnerin. Neben dem offensichtlichen Rechtsschutzziel der Antragstellerin, ihr Promotionsvorhaben nunmehr an einer anderen Universität zum Abschluss zu bringen, ist zu berücksichtigen, dass sie dieses Begehren im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens gegen die Antragsgegnerin verfolgt. Dem liegt offenbar die Vorstellung zu Grunde, die Antragsgegnerin habe für die Verwirklichung des Promotionsvorhabens der Antragstellerin andernorts Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in dem Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zu veranlassen, dass die Antragstellerin an einer anderen Universität, vorzugsweise der Goethe-Universität Frankfurt am Main, vorläufig zum Promotionsverfahren für eine Dissertation mit dem Arbeitstitel „Profane Wandmalereien in Südtirol im Spätmittelalter“ zugelassen wird,

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verwirklicht.

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Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist jedenfalls nicht begründet.

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Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Antragsgegnerin eine anderweitige Promotionszulassung vermittelt. Über die Zulassung zur Promotion entscheiden die Universitäten nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Sie verfügen als eigene Rechtsträger im Rahmen ihrer Organisationshoheit über ihr eigenes Zulassungsverfahren (jeweils nach dem für sie geltenden Hochschulgesetz und der für sie geltenden Promotionsordnung). Der Antrag auf Zulassung einer Promotion ist daher an die entsprechende Universität selbst zu richten.

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Ein Anspruch auf Verschaffung einer Promotionszulassung an einer anderen Universität ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin mit Bescheiden vom 13.07.2011 zur Qualifikationsphase und vom 19.08.2021 zur Prüfungsphase der Promotion zugelassen worden ist (vgl. zu den Phasen des Promotionsverfahrens: § 2 Abs. 3 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn vom 30.04.2014 i. d. F. der dritten Änderungsordnung vom 11.12.2017 – PO –). Diese Verwaltungsakte berechtigten die Antragstellerin (nur) dazu, Zugang zu der entsprechenden Phase des Promotionsverfahrens zu erhalten. Die Rechtswirkungen beschränken sich jedoch auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Darüber hinausgehende Rechte hinsichtlich der Teilnahme am Promotionsverfahren außerhalb der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin sind damit nicht verbunden.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Von der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Halbierung des Hauptsachestreitwertes sieht die Kammer ab, da die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Zulassung zur Promotion die Hauptsache vorwegnimmt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.