Dublin-Abschiebung: Anträge auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz, um die Abschiebung nach Österreich zu verhindern. Das Gericht lehnte die PKH ab, weil die Klage keine Erfolgsaussichten hat, und wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück. Es erkannte Österreich als zuständig nach der Dublin‑III‑VO und sah keine hinreichend substantiierten systemischen Mängel oder Gesundheitsgründe, die eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen würden.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Österreich abgewiesen; Überstellung als durchführbar angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der sinngemäße Antrag im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten aufweist (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Interesse des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen; die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind dabei von maßgeblicher Bedeutung.
§ 34a Abs. 1 AsylG berechtigt zur Anordnung der Abschiebung in den nach der Dublin‑III‑VO zuständigen Mitgliedstaat, wenn Zuständigkeit und Durchführbarkeit der Überstellung feststehen.
Behauptungen über systemische Schwachstellen im Asylverfahren des Aufnahmestaats verhindern eine Überstellung nur, wenn der Betroffene konkrete, substantiiert vorgetragene Tatsachen darlegt, die das Risiko unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung belegen; vage Einzelfallschilderungen genügen nicht (Art. 3 EMRK/Charta).
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus Gesundheitsgründen erfordert den Nachweis einer konkreten Gefahr erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Abschiebung oder unzureichende medizinische Versorgung im Zielstaat (vgl. § 60 AufenthG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 55/22.A gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen,
und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Österreich auf Grundlage der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid vorläufig nicht durchgeführt werden darf,
keine Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).
Das Gericht muss nicht die von der Antragsgegnerin angekündigten „internen Abklärungen“ bezüglich der Antragstellerin zu 3. abwarten. Nachdem die Antragsgegnerin trotz mehrmaliger Nachfrage hierzu keine Stellungnahme abgegeben hat, war eine für das Verfahren relevante Mitteilung der Antragsgegnerin nicht mehr zu erwarten. Insbesondere ist für das vorliegende „Dublin-Verfahren“ ohne Belang, dass der Antragstellerin zu 3. ausweislich des Verwaltungsvorgangs eine von Staatsangehörigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. abweichende Nationalität zugeschrieben wird.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von maßgeblicher Bedeutung.
Daran gemessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da ihre Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Bundesamt hat in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach zu Recht gemäß § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Österreich angeordnet.
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers dann, wenn dieser den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat, in eben diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin‑III‑VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist Österreich nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin‑III‑VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil die Antragsteller in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, während dessen Prüfung nach Deutschland weitergereist sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben.
Auf das gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin‑III‑VO gestellte Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 19.10.2021 hat Österreich sich innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin‑III‑VO bestimmten Zeitraums unter dem 27.10.2021 zutreffend bereit erklärt, die Antragsteller auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin‑III‑VO wieder aufzunehmen.
Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland abweichend hiervon zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO verpflichten könnten, liegen nicht vor. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht vor.
Nach dieser Bestimmung könnte Österreich nicht als zuständiger Staat bestimmt werden, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich „systemische Schwachstellen“ aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 EMRK) mit sich bringen. Systemische Schwachstellen des österreichischen Asylverfahrens sind für Fälle wie der der Antragsteller dem Einzelrichter nicht bekannt und ergeben sich namentlich nicht aus der veröffentlichten Rechtsprechung.
Die Antragsteller haben auch keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, die systemische Schwachstellen im Asylverfahren in Österreich belegen würden. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Vorbringen, wonach die Antragsteller nach neun Tagen aus ihrer Unterbringung abgeholt worden, in ein provisorisches Lager an der ungarischen Grenze gebracht worden und dort Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Dem Einzelrichter liegen nicht ansatzweise Erkenntnisse darüber vor, dass Vorfälle wie der behauptete systematisch in Österreich vorkämen und die österreichischen Behörden dem tatenlos zusehen würden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Schilderungen zum Vorfall gegenüber dem Bundesamt so vage und oberflächlich bleiben, dass sie schwerlich auf tatsächlich Erlebtes schließen lassen.
Bei einer Rückkehr nach Österreich binnen der sechsmonatigen Überstellungsfrist ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ihr Asylverfahren fortsetzen können, soweit dieses noch anhängig ist. In Österreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit, wovon die Antragsteller gegebenenfalls Gebrauch machen könnten. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Österreich gewährleistet des Weiteren eine kostenlose medizinische Versorgung, zu der Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in gleicher Weise Zugang haben wie österreichische Staatsbürger. Die Gesundheitsfürsorge in Österreich ist umfassend und auf hohem Niveau. Asylbewerber haben in Österreich darüber hinaus einen Anspruch auf Grundversorgung und erhalten eine Unterkunft
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05.12.2019 – W 8 S 19.50805 –, juris, Rn. 14 m. w. N.
Vor diesem Hintergrund teilt der Einzelrichter auch nicht die Befürchtung der Antragsteller, Ihnen drohe „aufgrund der derzeitigen Rechtslage in Österreich eine Abschiebung in den Irak“, die von Deutschland aus nicht zulässig wäre. Dem Einzelrichter liegen keine Erkenntnisse zu Abschiebungen ohne inhaltliche Prüfung aus Österreich vor, Allein die Möglichkeit der Abschiebung nach Irak (oder Ägypten) nach Durchführung eines internationalen und europäischen Vorgaben entsprechenden Asylverfahrens in Österreich begründet noch keinen Verstoß gegen das Non-Refoulement Prinzip, denn die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland, gegebenenfalls nach vorheriger Überstellung in den nach der Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent.
Die Antragsteller haben ferner keine durchgreifenden Gründe für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorgetragen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Bezug auf Österreich aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann sich vor diesem Hintergrund unter anderem dann ergeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller durch die Abschiebung selbst oder durch eine unzureichende gesundheitliche Versorgung im Zielstaat wesentlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin zu 1. aufgrund der Metallschiene in ihrem Bein und den geschilderten Kopfschmerzen durch die Abschiebung selbst oder durch eine fehlende gesundheitliche Versorgung in Österreich wesentlich verschlechtern würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung im Falle der Rückkehr nach Österreich wegen des angeblichen Vorfalls in der Unterbringung an der ungarischen Grenze fehlt es – unabhängig der nur vagen und oberflächlichen Schilderung des Vorfalls selbst – bereits an jeglichen Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.