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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1308/02·03.06.2002

Einstweilige Anordnung zur digitalen Satellitenübertragung der Fußball-WM abgelehnt

Öffentliches RechtRundfunkrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig, ARD/WDR zur digitalen Satellitenübertragung der Fußball-WM 2002 zu verpflichten. Das VG Köln wies den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde und die erhöhten Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind. Digitale Rechte waren nicht angeboten; ein Erwerb wäre wirtschaftlich unzumutbar. Verfassungsrechtliche Einwände (Art.5, Art.3 GG) konnten den Anspruch nicht stützen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur digitalen Satellitenausstrahlung der Fußball-WM 2002 abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen, namentlich, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegt.

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Aus dem Informationsgrundrecht des Art. 5 GG lässt sich nicht ohne weiteres ein einklagbarer Anspruch auf Übertragung bestimmter Rundfunkveranstaltungen in einer konkreten technischen Übertragungsart ableiten.

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Ein Anspruch der Öffentlichkeit auf Übertragung in einer bestimmten Technik besteht nicht, wenn die hierfür nötigen Verwertungsrechte vom Lizenzgeber nicht angeboten wurden oder ein Erwerb wegen unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Belastung der Rundfunkanstalten deren Pflicht zum wirtschaftlichen Umgang mit Rundfunkgebühren widerspräche.

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Eine unterschiedliche Versorgung von Rundfunkteilnehmern (z. B. analog/kabel vs. digitaler Satellit) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn die Ungleichbehandlung auf objektiven Unterschieden (Rechtelage, Kosten, Verbreitungsumfang) beruht und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 5 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft, die sie in analoger Technik bzw. im Kabel anbietet, auch über digitalen Satellit auszustrahlen und somit dem Antragsteller zugänglich zu machen,

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den die Kammer als gegen die ARD, vertreten durch den WDR als sogenannte federführende Anstalt, gerichtet ansieht, hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht zu erreichen ist und dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde und er darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen würde.

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Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller, der die in ARD und ZDF übertragenen Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2002 nicht empfangen kann, da er Fernsehsendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausschließlich über eine digitale Satellitenanlage empfängt, vermag die von ihm begehrte digitale Ausstrahlung nicht zu verlangen.

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Es fragt sich bereits, ob aus dem Informationsgrundrecht des Einzelnen aus Art. 5 GG ein einklagbarer Anspruch auf Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen abgeleitet werden kann. Das erscheint auch für solche herausgehobenen Sportereignisse zweifelhaft, die - wie die Fußballweltmeisterschaft 2002 - dem Bereich der sogenannten Grundversorgung,

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vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, NJW 1998, 1627, 1629,

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zuzurechnen sein dürften. Diese Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, weil der vom Antragsteller geltend gemachte konkrete Anspruch unter keinem Gesichtspunkt besteht. Die begehrte Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur digitalen Ausstrahlung der Spiele der Fußballweltmeisterschaft scheidet von vornherein deshalb aus, weil die Rundfunkanstalten ein entsprechendes Recht überhaupt nicht erwerben konnten bzw. erworben haben.

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Nach den glaubhaften Versicherungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 04.06.2002 sind die Rechte für eine digitale Ausstrahlung vom Lizenzgeber zunächst überhaupt nicht angeboten worden. Zwar hat im Zusammenhang mit den sogenannten Nachverhandlungen offenbar für die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit bestanden, diese Rechte später zu erwerben. Allerdings wäre der Erwerb digitaler Ausstrahlungsrechte nur mit einer Freistellung des Lizenzgebers von eventuellen Schadensersatzansprüchen seitens der Exklusivrechteinhaber (sog. Pay-TV) wegen mangelnder Eingrenzbarkeit der Satellitenübertragung auf einen bestimmten Sendebereich verbunden gewesen, die sich - nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin - bis zu einer dreistelligen Millionenhöhe hätten belaufen können. Ein Ankauf der Rechte zu diesen Bedingungen konnte und kann von der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung zum wirtschaftlichen Umgang mit Rundfunkgebühren nicht verlangt werden. Das muss um so mehr gelten, als die Anzahl der Rundfunkteilnehmer mit digitalem Satellitenempfang im Verhältnis zur Zahl der "TV-Haushalte" insgesamt gering ist: Die Gesamtzahl der Fernsehhaushalte liegt nach den glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin bei insgesamt 36,1 Millionen, wohingegen die Zahl der Rundfunkteilnehmer mit digitalem Satellitenempfang 1 Million beträgt.

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Ein Anspruch des Antragstellers kann ferner nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt abgeleitet werden, dass die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten die streitigen Sportveranstaltungen analog und im Kabel ausstrahlen. Eine Ungleichbehandlung der Rundfunkteilnehmer mit digitalem Satelittenempfang einerseits mit der oben genannten Personengruppe andererseits begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; denn eine Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte steht nicht im Widerspruch zum Grundgesetz. Dass und wie sich die genannten Sachverhalte sich unterscheiden, ergibt sich aus den obigen Darlegungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Bedeutung der Streitsache für den Antragsteller.