Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, weil die Antragsgegnerin die Asylanträge nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet zurückwies. Entscheidungsgrund war insbesondere ein als Totalfälschung befundener Haftbefehl; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; Asylanträge als offensichtlich unbegründet (u.a. gefälschter Haftbefehl) verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG), setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt an den tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und die Ablehnung sich nach allgemeiner Rechtsauffassung aufdrängt.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht substantiiert, widersprüchlich, offenkundig tatsachenwidrig oder auf gefälschten/verfälschten Beweismitteln gestützt ist.
Das Vorlegen eines als gefälscht erkannten Dokuments (z. B. eines Haftbefehls) rechtfertigt die Annahme der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit, wenn sachverständige Prüfungen (etwa durch das Auswärtige Amt) Fälschungsmerkmale feststellen.
Wird subsidiärer Schutz zu Recht verneint und bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, ist die Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde rechtmäßig und kann der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4237/18.A anzuordnen,
ist unbegründet, weil die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 AsylG die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylverfahrens geradezu aufdrängt.
Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.
Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung am 20.12.2017 angegeben, vom ägyptischen Staat per Haftbefehl gesucht zu werden und diesbezüglich ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt. Die Recherche des Auswärtigen Amtes unter Beteiligung eines Vertrauensanwalts hat ergeben, dass es sich bei dem vermeintlichen Haftbefehl um eine „Totalfälschung“ handele und gegen den Antragsteller weder ein Haftbefehl oder Gerichtsurteil vorliege noch gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Laut der nachvollziehbaren und detaillierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.03.2018 weist der undatierte „Haftbefehl“ der „Oberstaatsanwaltschaft – Staatsanwaltschaft in Nord-Kairo – Zentralstelle“ (Bl. 157 f. der Beiakte) folgende Fälschungsmerkmale auf:
„Das Format und der Aufbau des vorgelegten Haftbefehls unterscheiden sich erheblich von Original-Haftbefehlen. Außerdem werden Haftbefehle nicht von Hand, sondern mit dem PC erstellt. Das verwendete Siegel ist zu groß; auch werden Siegel in der Regel in einer Ecke des Dokuments angebracht. Außerdem wurde es falsch herum angebracht. Das Dokument enthält einige Rechtschreibfehler, die auf ein gefälschtes Dokument schließen lassen. Der Name des Präsidenten der Staatsanwaltschaft Nord-Kairo ist falsch. Im Jahre 2015 war Herr Mazen Yahya der Präsident und nicht Herr Ibrahim Al Bili. Haftbefehle enthalten stets eine Polizeiprotokollnummer, die sich im vorgelegten Dokument jedoch nicht findet. Derartige Schreiben werden grundsätzlich vom Leiter der Kriminalabteilung der Staatsanwaltschaft paraphiert. Die fehlende Paraphe deutet ebenfalls auf eine Fälschung hin.“
Auch die Ablehnung subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, sind rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht auf der Grundlage von § 34, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.