Einstweilige Anordnung zu Auskunft über Vergabeverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Auskunft über Namen, Anschriften, Auftragswerte und Bieterzahlen abgeschlossener Vergabeverfahren sowie eine Feststellung künftiger Auskunftspflichten. Streitpunkt war, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht und ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde und kommerzielle Verwertung gegen Pressetätigkeit spricht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Auskunft über Vergabeverfahren abgewiesen; Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (§ 123 Abs.1 S.2, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Es muss eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Obsiegen in der Hauptsache und das Vorliegen schwerer, irreparabler Nachteile ohne einstweilige Regelung dargetan werden.
Die bloße Behauptung allgemeiner Aktualitätsinteressen reicht zur Begründung der Eilbedürftigkeit nicht aus; es bedarf konkreter Darlegungen zu besonderen, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen oder eines gesteigerten öffentlichen Interesses mit starkem Gegenwartsbezug.
Eine überwiegend entgeltliche oder kommerzielle Verwertung gesammelter Vergabeinformationen spricht gegen das Vorliegen von Presse- oder Medienbetätigung und damit gegen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1430/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft darüber zu gewähren, welche Auftragnehmer mit Namen und Anschrift in den Vergabeverfahren Nr. 00000 – C. Wandpaneel mit LED Lichtleiste, Nr. 00000 – I. Ganzstahl-Zwinger und Nr. 00000 den Zuschlag erhalten haben, wie hoch der Auftragswert und die Anzahl der Bieter war, sowie
2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in den von ihr durchgeführten Vergabeverfahren jeweils auf Antrag und entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und Beendigung des jeweiligen Vergabeverfahrens die verlangten Auskünfte zu Namen und Anschrift der bezuschlagten Auftragnehmer, den Auftragswert und der Anzahl der Bieter zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, d.h. ob die Antragstellerin sich auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen kann. Der Umstand, dass die Antragstellerin die von ihr lediglich abgefragten und zusammengestellten Informationen über bestimmte Vergabeverfahren Dritten größtenteils nur gegen Entgelt zur Verfügung stellt, spricht eher gegen eine Pressetätigkeit der Antragstellerin. Die Frage kann jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich offen bleiben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Es ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Schwerwiegende Nachteile, die der Antragstellerin im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung entstehen würden, sind nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen, dass die Aktualität der Vergabeinformationen einen hohen Stellenwert hat, da der Nutzwert der Informationen mit zunehmendem Abstand vom Vergabevorgang deutlich geringer wird, hat die Antragstellerin gerade keine konkreten Gründe dafür genannt, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehen, zumal die Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bereits abgeschlossen waren. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin plant, in weiteren derzeit laufenden Vergabeverfahren Auskunftsersuchen zu stellen, vermag die besondere Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen.
Jedenfalls wegen des fehlenden Anordnungsgrundes bleibt auch der Antrag auf vorläufige Feststellung der Auskunftspflichten der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.