Einstweilige Anordnung: Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Lehramt mangels Hochschulzugangsberechtigung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum Lehramtsstudium (Grundschule, Fächer Deutsch, Mathematik, Kunst). Das Gericht lehnte den Antrag ab, da bei Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Obsiegens bestanden und die Antragstellerin keine erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bzw. den Regelungen der VergabeVO nachgewiesen hatte. Ein Zwischenbescheid begründet keinen Anspruch auf Einschreibung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Lehramtsstudium als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einstweiligen Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, sind erhöhte Anforderungen zu stellen; ein überwiegendes Erfolgsausblicken in der Hauptsache muss bei summarischer Prüfung glaubhaft gemacht werden.
Die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung setzt den Abschluss einer Aufstiegsfortbildung voraus; ein bloßer Erstausbildungsabschluss (z. B. staatlich anerkannte Erzieherin) reicht hierfür nicht aus.
Die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfordert u. a. eine nach Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung erfolgte mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit, die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nachzuweisen ist.
Eine Qualifikation nach § 3 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung eröffnet nur den Zugang zu fachlich entsprechenden Studiengängen und nicht automatisch zu einem nicht fachlich entsprechenden Lehramtsstudium.
Ein Zwischenbescheid, der das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung feststellt, begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Einschreibung, wenn die tatsächliche Voraussetzung fehlt; ein solcher Bescheid kann zurückzunehmen sein.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunst beginnend mit dem ersten Fachsemester im Wintersemester 2011/2012 zuzulassen,
hilfsweise, den Zulassungsantrag im Rahmen der Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen zu berücksichtigen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Die Antragstellerin hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan.
Das gilt zunächst für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zulassung. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Zulassung zum Lehramtsstudium nicht geltend machen, weil sie die notwendigen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nicht erfüllt. Die Antragstellerin verfügt nicht über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung.
Die Hochschulzugangsberechtigung ergibt sich nicht aus den Vorschriften der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 08.03.2010 (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, GV. NRW. 2010, S. 155).
Die Antragstellerin besitzt keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung hat Zugang zum Studium, wer als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung den Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz erlangt hat. Über einen solchen Abschluss einer Aufstiegsfortbildung verfügt die Antragstellerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen einer Erstausbildung den Fachschulabschluss einer "Staatlich anerkannten Erzieherin" erlangt, es handelt sich hierbei aber nicht um den Abschluss einer Aufstiegsfortbildung. Bereits dem Wortlaut der Regelung nach setzt eine solche Aufstiegsfortbildung eine vorherige Berufsausbildung voraus, auf deren Grundlage die Aufstiegsfortbildung aufbaut. Nachvollziehbarer Sinn und Zweck dieser Regelung ist zudem nach dem Erlass des verordnungsgebenden Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 08.09.2011 (Aktenzeichen 413-7.04.03.01.05), Bewerberinnen und Bewerbern, die durch eine fundierte grundlegende Ausbildung und eine nachfolgende qualifizierte Weiterbildung ein besonderes Maß an Qualifikation erreicht haben und denen deshalb Studierfähigkeit in Bezug auf jedes Studienfach zugetraut wird, ein Eignungsfeststellungsverfahren zu ersparen und ihnen so den Weg an die Hochschule zu erleichtern. Über dieses besondere Maß an beruflicher Qualifikation verfügen die Bewerber indes nicht, die lediglich eine Erstausbildung, nicht aber eine diese vertiefende und erweiternde Weiterbildung absolviert haben. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ist daher auch mit Blick auf die weiteren, in § 2 Abs. 1 aufgeführten die Hochschulzugangsberechtigung verleihenden, Abschlüssen, die sämtlich auf einer ersten grundlegenden Berufsausbildung aufbauen, dahingehend auszulegen, dass nur der auf einer Erstausbildung aufbauende Abschluss einer Fachschule die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verleiht.
Die Antragstellerin besitzt auch keine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nach § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung. Voraussetzung dafür ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung eine nach Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem erlernten Ausbildungsberuf oder einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf. Eine solche hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Gemäß §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2008 (VergabeVO, GV. NRW. S. 386) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW. S. 275) wird am Vergabeverfahren der Hochschulen - so auch für den in Rede stehenden Lehramtsstudiengang - nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben, im Falle der Klägerin eine entsprechende dreijährige berufliche Tätigkeit absolviert hat. Die eine spätere Nachweisfrist vorsehenden Ausnahmevorschriften des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO beziehen sich ausdrücklich (allein) auf den Erwerb der Fachhochschulreife bzw. die Ableistung eines Berufspraktikums und können auf die Antragstellerin nicht (mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog) angewandt werden. Eine dreijährige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin, die am 01.09.2008 mit ihrer Tätigkeit als Erzieherin begonnen hat, lag bis zum maßgebenden Zeitpunkt des 15.07.2011 indes noch nicht vor.
Darüber hinaus eröffnet die Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung gemäß § 3 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung allein den Zugang zu einem fachlich entsprechenden Studiengang. Auch ein solcher ist hinsichtlich des Lehramtsstudiums Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunst nicht gegeben. Die Antragstellerin verfügt durch ihre Ausbildung und Tätigkeit als Erzieherin, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, zwar über Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Sozialpädagogik und Bildungswissenschaften, nicht aber die vom Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasste sprachliche und mathematische Grundbildung.
Aus dem die Hochschulzugangsberechtigung feststellenden Zwischenbescheid der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung herleiten. Verfügt die Antragstellerin nicht über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung, so kann sie ungeachtet eines die Berechtigung feststellenden Bescheides der Antragsgegnerin nach den Regelungen des § 48 Abs. 1 i. V. m. 50 Abs. 1 HG NRW, wonach eine Einschreibung (nur) bei Vorliegen der erforderlichen Qualifikation erfolgen kann und in der fehlenden Qualifikation ein Einschreibungshindernis zu sehen ist, nicht zugelassen werden und war der das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung feststellende Zwischenbescheid zurückzunehmen.
Aufgrund der fehlenden Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin ist auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren der Antragstellerin auf Berücksichtigung des Zulassungsantrags im Rahmen der Quote für berufliche qualifizierte Bewerber abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.