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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1186/12·14.02.2013

Zulassung zum Master Psychologie: Kapazitätsfestsetzung bestätigt, Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der RFWU Bonn und rügte die festgesetzte Zulassungszahl. Das Gericht prüft summarisch und hält die Berechnung der Aufnahmekapazität nach der KapVO NRW 2010 sowie die Festsetzung von 60 Studienplätzen für nicht beanstandet. Ein Anspruch auf zusätzliche Plätze aus Art.12 GG besteht nicht. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Masterstudium Psychologie wegen nicht glaubhaft gemachter Überschreitung der Aufnahmekapazität als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren nach § 123 Abs. 3 VwGO sind Zulassungsansprüche glaubhaft zu machen; die summarische Prüfung verlangt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs.

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Die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO NRW 2010) und ist anhand der dort normierten Parameter (Lehrangebot, Curricularanteile, Anteilquote) zu berechnen.

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Die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Berufsausübungsfreiheit begründet keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus.

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Fehler bei Einzelquoten (z. B. Härtequote) sind rechtlich unerheblich, wenn die Hochschule insgesamt mehr Studierende als die festgesetzte Zahl aufgenommen hat und somit keine Rechtsnachteile aus der Zulassungszahl erwachsen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 3 KapVO NRW 2010 – §§ 5, 6, 7 KapVO NRW 2010§ 5 KapVO NRW 2010 – § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 – § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010§ 7 KapVO NRW 2010§ 4 KapVO NRW 2010

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 307/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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I. Das gilt zunächst für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 60 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,

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vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12.11.2012 (GV. NRW. S. 580),

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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84).

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Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).

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1. Lehrangebot

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Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.

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Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2012/2013 24 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 159 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:

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StellenartDeputatStellenDS
W 3 Universitätsprofessor9545
W 2 Universitätsprofessor9327
W 1 Juniorprofessor414
A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben9327
A 13 AR auf Zeit4520
TV-L Wiss. Ang. (befristet)4520
TV-L Wiss. Ang. (unbefristet)8216
Lehrangebot (S)24159
Verminderungen1
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Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ebenso wenig Bedenken wie gegen die angesetzte Verminderung um eine DS. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 6,00 DS vor. Als unbereinigtes Lehrangebot ergeben sich demnach insgesamt (159 DS – 1 DS + 6 DS =) 164 DS.

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b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:

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StudiengangLehreinheitCAqAq/2CAq x Aq/2
InformatikInformatik0,0465,002,60
PhilosophiePhilosophie0,0138,000,38
2,98
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Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Bedenken werden auch von den Antragstellern nicht erhoben. Angesichts der deutlich überkapazitären Auslastung der Lehreinheit (60 Studienplätze festgesetzt, tatsächlich eingeschrieben 74 Studierende) erscheint es nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen, dass über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

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Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (164 DS – 2,98 DS =) 161,02 DS.

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2. Lehrnachfrage

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Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,44 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,43) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,369, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,363 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,268 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung

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Zugeordneter StudiengangCAp x AnteilquoteCA
Psychologie (Bachelor)2,15 x 0,369 =0,793
Psychologie (Begleitfach)0,73 x 0,363 =0,265
Psychologie (Master)1,43 x 0,268 =0,383
1,441
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ein gewichteter Curricularanteil von 1,44. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass Antragsgegnerin und Ministerium den Bachelor-Teilstudiengang Psychologie der Lehreinheit Psychologie zugeordnet haben. Insbesondere ein Verstoß gegen § 4 KapVO NRW 2010 liegt nicht vor.

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Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 161,02 DS [= 322,04] / 1,44 CAp = 223,64) aufgerundet 224 Studienplätzen.

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Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (224 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,268 Anteilquote = 60,032) abgerundet 60 Studienplätzen.

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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

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Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Das kann für den erst seit dem Wintersemester 2010/11 angebotenen Masterstudiengang derzeit nicht zuverlässig prognostiziert werden. Unbedenklich ist es deshalb, dass die Antragsgegnerin solange keinen Schwund berücksichtigt, bis sie auf die für die Berechnung nach dem sog. Hamburger Modell erforderlichen belastbaren Daten zurückgreifen kann. Rechnerisch ergibt sich somit eine jährliche Zulassungszahl von 60 Studierenden.

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4. Erschöpfung der Kapazität

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Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester tatsächlich 74 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Zweifel an diesen statistischen Angaben hat die Kammer nicht.

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II. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt auch der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellern geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der festgesetzten Zulassungszahl mit Art. 12 Abs. 1 GG teilt die Kammer nicht. Einen gebundenen Anspruch darauf, höhere Ausbildungskapazitäten zu schaffen, damit jeder hochschulreife Studienbewerber sofort einen Studienplatz im Wunschstudium erhalten kann, kennt das Grundgesetz nicht. Die Antragsteller müssen sich also in kapazitätsbeschränkten Studiengängen nach den allgemein geltenden Zulassungskriterien (vor allem Abiturnote und Wartezeit) einstufen lassen.

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Erfolglos berufen sich schließlich einige Antragsteller darauf, die drei über die Härtequote zugelassenen Studienbewerber hätten möglicherweise nicht zugelassen werden dürfen. Der Vortrag ist hier schon deshalb unerheblich, weil die Antragsgegnerin – wie dargelegt – mit 74 Studienanfängern deutlich mehr aufgenommen hat als erforderlich (60 Studienanfänger) und deshalb auch in den Regelquoten deutlich mehr Studienplätze geschaffen worden sind als rechtlich notwendig gewesen wäre.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.