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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1112/23·20.09.2023

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt das Eilrechtsschutzbegehren für zulässig, aber unbegründet und wog die Interessen zugunsten der sofortigen Vollziehung ab. Die Entziehung wegen Epilepsie war nach summarischer Prüfung rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist primär an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache anzuknüpfen; die Interessenabwägung kann zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfallen, wenn erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestehen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie hinreichend darlegt, dass die weitere Teilnahme der Betroffenen am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorzunehmen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Nichteignung des Betroffenen — etwa wegen Epilepsie gemäß Anlage 4 FeV — überzeugt feststellen kann.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn die Nichteignung des Betroffenen aufgrund bestehender fachärztlicher Bescheinigungen schon feststeht (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

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Fragen der Wiedererlangung der Fahreignung und etwaiger medikamentöser Besserung sind im Verfahren der Wiedererteilung zu prüfen; die FeV kennt keine vorübergehende Aussetzung der Entziehung.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 28 VwVfG NRW§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.05.2023 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Die Beschränkung des Eilrechtsschutzbegehrens auf die Fahrerlaubnisentziehung ergibt sich nach Auslegung aus dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO. Nachdem die Antragstellerin ihre Fahrerlaubnis bereits beim Antragsgegner abgegeben hat, ist nicht anzunehmen, dass sie sich ihr Eilrechtsschutz auch gegen die Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 10.05.2023 richtet.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung der Antragstellerin ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und die Antragstellerin darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar,

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4.

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Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.05.2023 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 10.05.2023 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 18.04.2023 ist ihr Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.

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Die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 10.05.2023 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen ebenfalls vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids vom 10.05.2023.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung im Falle einer Epilepsie nur ausnahmsweise gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr (für Fahrzeuge der Gruppe 1 – Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) bzw. fünf Jahre (Fahrzeuge der Gruppe 2 – Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) Anfallsfreiheit vorliegt.

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Gemessen daran durfte der Antragsgegner vorliegend von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin ausgehen. Die Antragstellerin leidet – unstreitig – an Epilepsie und befindet sich insoweit in entsprechender Behandlung. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Klinik und Poliklinik für Epileptologie des Universitätsklinikums K. vom 08.02.2023. Darin heißt es, bei der Antragstellerin „ist die Fahreignung aufgrund epileptischer Anfälle vorrübergehend nicht gegeben. Weitere Anfallsfreiheit vorausgesetzt kann diese ab Februar 2024 wieder erlangt werden.“ Aus dieser ärztlichen Stellungnahme folgt nicht nur, dass die Antragstellerin an Epilepsie leidet, sondern dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung eine stabile Anfallsfreiheit nicht bestand. Mit Blick auf Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV spricht der Umstand, dass die behandelnden Ärzte für die Antragstellerin eine Wiedererlangung der Fahreignung (erst) in einem Jahr ab dem Monat der Ausstellung der Bescheinigung prognostizieren, sofern die Antragstellerin weiterhin anfallsfrei bleibt, sogar dafür, dass der letzte epileptische Anfall zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung noch nicht lange zurücklag. Letztlich kann dies hier dahinstehen, da die Antragstellerin jedenfalls nicht – durch entsprechende ärztlichen Kontrollen – nachzuweisen vermochte, dass eine Anfallsfreiheit über einen Zeitraum von 12 Monaten im maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) bereits vorlag.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es auf den „Zeitfaktor“ im Hinblick auf den zurückliegenden Verkehrsunfall der Antragstellerin nicht an. Die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin folgt nicht aus dem Verkehrsunfall selbst, sondern aus der Grunderkrankung der Antragstellerin, die bei Auftreten von epileptischen Anfällen während des Führens von Kraftfahrzeugen zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führen kann. Aus dem Umstand, dass vor und nach dem Unfall längere alles „gut gegangen“ ist, kann gerade nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Denn sofern eine stabile Anfallsfreiheit nicht vorliegt, kann es jederzeit – und eben auch während der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs – zu Anfällen mit den entsprechenden Auswirkungen kommen. Der von der Antragstellerin angesprochene Zeitfaktor spielt daher nur im Hinblick auf die Anfalls- und nicht die Unfallfreiheit eine Rolle.

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Der Antragsgegner war schließlich auch nicht verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen. Denn nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Davon durfte der Antragsgegner hier ausgehen, weil in der fachärztlich-neurologischen Bescheinigung vom 08.02.2023 die aktuelle Fahreignung ausdrücklich verneint worden ist.

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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eröffnet. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auf eine medikamentöse Behandlung verweist, die die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Fahreignung ggfls. dauerhaft wird beseitigen können, sind dies Fragen der Wiedererlangung der Fahreignung, welche sich im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen; eine vorübergehende Aussetzung der Fahrerlaubnis – welche der Antragstellerin möglicherweise vorschwebte – sieht die FeV nicht vor.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

22

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

27

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.